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keyboard_tab Digital Governance Act 2022/0868 DE

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    KAPITEL I
    Allgemeine Bestimmungen

    KAPITEL II
    Weiterverwendung bestimmter Kategorien geschützter Daten im Besitz öffentlicher Stellen

    KAPITEL III
    Anforderungen an Datenvermittlungsdienste

    KAPITEL IV
    Datenaltruismus

    KAPITEL V
    Zuständige Behörden und Verfahrensvorschriften

    KAPITEL VI
    Europäischer Dateninnovationsrat

    KAPITEL VII
    Internationaler Zugang und internationale Übertragung

    KAPITEL VIII
    Delegierung und Ausschussverfahren

    KAPITEL IX
    Schluss- und Übergangsbestimmungen


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Artikel 4

Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen

(1)   Vereinbarungen oder sonstige Praktiken in Bezug auf die Weiterverwendung von Daten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind und Daten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datenkategorien enthalten, sind verboten, soweit sie ausschließliche Rechte gewähren oder aber zum Gegenstand haben oder bewirken, dass solche ausschließlichen Rechte gewährt werden oder die Verfügbarkeit von Daten zur Weiterverwendung durch andere Einrichtungen als die Parteien solcher Vereinbarungen oder sonstigen Praktiken eingeschränkt wird.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann ein ausschließliches Recht auf Weiterverwendung der in dem Absatz genannten Daten gewährt werden, soweit dies für die Erbringung eines Dienstes oder die Bereitstellung eines Produkts im allgemeinen Interesse erforderlich ist, die andernfalls nicht möglich gewesen wären.

(3)   Ein ausschließliches Recht nach Absatz 2 wird durch einen Verwaltungsakt oder eine vertragliche Vereinbarung gemäß dem geltenden Unionsrecht oder dem nationalen Recht sowie im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung gewährt.

(4)   Die dauer des ausschließlichen Rechts auf Weiterverwendung von Daten darf 12 Monate nicht überschreiten. Wird ein Vertrag abgeschlossen, so ist dessen dauer die gleiche wie die des ausschließlichen Rechts.

(5)   Die Gewährung eines ausschließlichen Rechts nach den Absätzen 2, 3 und 4, einschließlich der Begründung, warum die Gewährung eines solchen Rechts erforderlich ist, ist transparent und wird in einer Form, die dem einschlägigen Unionsrecht für die Vergabe öffentlicher Aufträge entspricht, im Internet öffentlich zugänglich gemacht.

(6)   Vereinbarungen oder andere Praktiken, die unter das in Absatz 1 genannte Verbot fallen und die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, die aber vor dem 23. Juni 2022 bereits bestanden haben, werden zum Ende des anwendbaren Vertrags, auf jeden Fall aber zum 24. Dezember 2024 beendet.

Artikel 12

Bedingungen für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten

Die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten nach Artikel 10 unterliegt folgenden Bedingungen:

a)

Der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten verwendet die Daten, für die er Datenvermittlungsdienste erbringt, für keine anderen Zwecke, als sie den Datennutzern zur Verfügung zu stellen, und stellt die Datenvermittlungsdienste über eine gesonderte juristische Person bereit;

b)

die kommerziellen Bedingungen, einschließlich der Preisgestaltung, für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten für einen Dateninhaber oder Datennutzer sind nicht davon abhängig, ob der Dateninhaber oder Datennutzer andere Dienste desselben Anbieters von Datenvermittlungsdiensten oder eines verbundenen Unternehmens nutzt, und wenn dies der Fall ist, in welchem Umfang der Dateninhaber oder Datennutzer diese anderen Dienste nutzt;

c)

die Daten, die in Bezug auf Tätigkeiten einer natürlichen oder juristischen Person zur Erbringung des Datenvermittlungsdienstes erhoben werden, einschließlich Datum, Uhrzeit und Geolokalisierungsdaten, dauer der Tätigkeit sowie Verbindungen zu anderen natürlichen oder juristischen Personen, die von der den Datenvermittlungsdienst nutzenden Person hergestellt werden, werden nur für die Entwicklung dieses Datenvermittlungsdienstes verwendet, was die Nutzung von Daten für die Aufdeckung von Betrug oder im Interesse der Cybersicherheit umfassen kann, und sie sind den Dateninhabern auf Anfrage zur Verfügung zu stellen;

d)

der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten ermöglicht den Austausch der Daten in dem Format, in dem er diese von einer betroffenen Person oder vom Dateninhaber erhält, wandelt die Daten nur in bestimmte Formate um, um die Interoperabilität innerhalb und zwischen Sektoren zu verbessern, oder wenn der Datennutzer dies verlangt, oder wenn das Unionsrecht dies vorschreibt oder wenn dies der Harmonisierung mit internationalen oder europäischen Datennormen dient und bietet betroffenen Personen oder Dateninhabern die Möglichkeit an, auf diese Umwandlungen zu verzichten („opt out“), sofern sie nicht durch das Unionsrecht vorgeschrieben sind;

e)

Datenvermittlungsdienste können ein Angebot zusätzlicher spezifischer Werkzeuge und Dienste für Dateninhaber oder betroffene_Personen umfassen, insbesondere um den Datenaustausch zu erleichtern, z. B. vorübergehende Speicherung, Pflege, Konvertierung, Anonymisierung und Pseudonymisierung; diese Werkzeuge werden nur auf ausdrücklichen Antrag oder mit Zustimmung des Dateninhabers oder der betroffenen Person verwendet, und die in diesem Zusammenhang angebotenen Werkzeugen Dritter werden für keine anderen Zwecke verwendet;

f)

der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten stellt sicher, dass das Verfahren für den Zugang zu seinem Dienst sowohl für betroffene_Personen als auch für Dateninhaber sowie für Datennutzer – auch in Bezug auf die Preise und die Geschäftsbedingungen – fair, transparent und nichtdiskriminierend ist;

g)

der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten verfügt über Verfahren, um betrügerische oder missbräuchliche Praktiken in Bezug auf Parteien zu verhindern, die über seine Datenvermittlungsdienste Zugang zu erlangen suchen;

h)

der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten gewährleistet im Falle seiner Insolvenz eine angemessene Weiterführung der Erbringung seiner Datenvermittlungsdienste und richtet, sofern dieser Datenvermittlungsdienst die Speicherung von Daten sicherstellt, Mechanismen ein, die es Dateninhabern und Datennutzern ermöglichen, Zugang zu ihren Daten zu erhalten, diese zu übertragen oder abzurufen und im Fall der Erbringung von Datenvermittlungsdiensten zwischen betroffenen Personen und Datennutzern, ihre Rechte auszuüben;

i)

der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten trifft geeignete Maßnahmen, um unter anderem mithilfe von allgemein verwendeten offenen Standards in dem Sektor, in dem der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten tätig ist, die Interoperabilität mit anderen Datenvermittlungsdiensten zu gewährleisten;

j)

der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten ergreift angemessene technische, rechtliche und organisatorische Maßnahmen, um die Übertragung nicht personenbezogener Daten oder den Zugang zu diesen Daten zu verhindern, die nach Maßgabe des Unionsrechts oder des nationalen Rechts des jeweiligen Mitgliedstaats rechtswidrig sind;

k)

die Dateninhaber werden vom Anbieter von Datenvermittlungsdiensten im Falle einer unbefugten Übertragung, des unbefugten Zugriffs oder der unbefugten Nutzung der von ihm geteilten nicht personenbezogenen Daten unverzüglich unterrichtet;

l)

der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten trifft die notwendigen Maßnahmen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau bei der Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung nicht personenbezogener Daten zu gewährleisten, und der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten stellt ferner das höchste Sicherheitsniveau bei der Speicherung und Übermittlung sensibler wettbewerbsrelevanter Informationen sicher;

m)

der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten, der Dienste für betroffene_Personen anbietet, handelt bei der Erleichterung der Rechteausausübung durch die betroffenen Personen im besten Interesse der betroffenen Personen; insbesondere informiert und –soweit erforderlich – berät er betroffene_Personen in prägnanter, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Weise über die beabsichtigte Nutzung der Daten durch Datennutzer und die üblichen Geschäftsbedingungen für solche Nutzungen, bevor die betroffenen Personen ihre Einwilligung erteilen;

n)

stellt ein Anbieter von Datenvermittlungsdiensten Werkzeuge zur Einholung der Einwilligung betroffener Personen oder der Erlaubnis zur Verarbeitung der von Dateninhabern zur Verfügung gestellten Daten bereit, so gibt er gegebenenfalls das Hoheitsgebiet des Drittlandes an, in dem die Datennutzung stattfinden soll, und stellt den betroffenen Personen Werkzeuge zur Erteilung und zum Widerruf der Einwilligung sowie Dateninhabern Werkzeuge zur Erteilung und zum Widerruf der Erlaubnis zur Verarbeitung von Daten zur Verfügung;

o)

der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten führt ein Protokoll über die Datenvermittlungstätigkeit.

Artikel 20

Transparenzanforderungen

(1)   Eine anerkannte datenaltruistische Organisation führt vollständige und genaue Aufzeichnungen über Folgendes:

a)

alle natürlichen oder juristischen Personen, denen die Möglichkeit zur Verarbeitung der im Besitz dieser anerkannten datenaltruistischen Organisation befindlichen Daten gegeben wurde, sowie deren Kontaktdaten,

b)

den Zeitpunkt oder die dauer der Verarbeitung personenbezogener Daten oder der Nutzung nicht personenbezogener Daten,

c)

den Zweck der Verarbeitung entsprechend der Erklärung der natürlichen oder juristischen Person, der die Möglichkeit zur Verarbeitung gegeben wurde,

d)

etwaige Gebühren, die von den die Daten verarbeitenden natürlichen oder juristischen Personen gezahlt wurden.

(2)   Eine anerkannte datenaltruistische Organisation erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht und übermittelt ihn der entsprechenden für die Eintragung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörde; dieser Bericht enthält mindestens Folgendes:

a)

Informationen über die Tätigkeiten der anerkannten datenaltruistischen Organisation,

b)

eine Beschreibung, in welcher Weise die Zwecke von allgemeinem Interesse, zu denen die Daten gesammelt wurden, in dem betreffenden Geschäftsjahr gefördert wurden,

c)

eine Liste aller natürlichen und juristischen Personen, denen erlaubt wurde, die in ihrem Besitz befindlichen Daten zu verarbeiten, einschließlich einer zusammenfassenden Beschreibung der Zwecke von allgemeinem Interesse, die mit dieser Datenverarbeitung verfolgt wurden, und einer Beschreibung der hierzu herangezogenen technischen Mittel, die auch eine Beschreibung der zur Wahrung der Privatsphäre und des Datenschutzes eingesetzten Techniken umfasst,

d)

gegebenenfalls eine Zusammenfassung der Ergebnisse der von der anerkannten datenaltruistischen Organisationerlaubten Datenverarbeitung,

e)

Informationen über die Einnahmequellen der anerkannten datenaltruistischen Organisation, insbesondere alle Einnahmen aus der Zugänglichmachung der Daten, sowie über die Ausgaben.

Artikel 34

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die für die Übertragung nicht personenbezogener Daten in Drittländer gemäß Artikel 5 Absatz 14 und Artikel 31 geltenden Verpflichtungen, die nach Artikel 11 für Anbieter von Datenvermittlungsdiensten geltende Mitteilungspflicht, die gemäß Artikel 12 für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten geltenden Bedingungen und die gemäß den Artikeln 18, 20, 21 und 22 für die Eintragung als anerkannte datenaltruistische Organisation geltenden Bedingungen zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. In ihren Sanktionsvorschriften tragen die Mitgliedstaaten den Empfehlungen des Europäischen Dateninnovationsrats Rechnung. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 24. September 2023 mit und melden ihr unverzüglich alle späteren diesbezüglichen Änderungen.

(2)   Bei der Verhängung von Sanktionen aufgrund von Verstößen gegen diese Verordnung gegen Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und anerkannte datenaltruistische Organisationen berücksichtigen die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls die folgenden nicht erschöpfenden und indikativen Kriterien:

a)

Art, Schwere, Umfang und dauer des Verstoßes;

b)

Maßnahmen, die der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder die anerkannte datenaltruistische Organisation zur Minderung oder Behebung des durch den Verstoß bedingten Schadens ergreifen;

c)

frühere Verstöße des Anbieters von Datenvermittlungsdiensten oder der anerkannten datenaltruistischen Organisation;

d)

die durch den Verstoß bedingten finanziellen Gewinne oder Verluste des Anbieters von Datenvermittlungsdiensten oder der anerkannten datenaltruistischen Organisation, sofern diese Gewinne oder Verluste zuverlässig festgestellt werden können;

e)

sonstige erschwerende oder mildernde Umstände im jeweiligen Fall.


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