search


keyboard_tab Digital Governance Act 2022/0868 DE

BG CS DA DE EL EN ES ET FI FR GA HR HU IT LV LT MT NL PL PT RO SK SL SV print pdf

2022/0868 DE cercato: 'speicherung' . Output generated live by software developed by IusOnDemand srl


expand index speicherung:

    KAPITEL I
    Allgemeine Bestimmungen

    KAPITEL II
    Weiterverwendung bestimmter Kategorien geschützter Daten im Besitz öffentlicher Stellen

    KAPITEL III
    Anforderungen an Datenvermittlungsdienste

    KAPITEL IV
    Datenaltruismus

    KAPITEL V
    Zuständige Behörden und Verfahrensvorschriften

    KAPITEL VI
    Europäischer Dateninnovationsrat

    KAPITEL VII
    Internationaler Zugang und internationale Übertragung

    KAPITEL VIII
    Delegierung und Ausschussverfahren

    KAPITEL IX
    Schluss- und Übergangsbestimmungen


whereas speicherung:


definitions:


cloud tag: and the number of total unique words without stopwords is: 632

 

Artikel 7

Zuständige Stellen

(1)   Für die Durchführung der in diesem Artikel genannten Aufgaben benennt jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere zuständige Stellen, die für bestimmte Sektoren zuständig sein können, welche die öffentlichen Stellen, die Zugang zur Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datenkategorien gewähren oder verweigern, unterstützen. Die Mitgliedstaaten können entweder eine oder mehrere neue zuständige Stellen einrichten oder sich auf bestehende öffentliche_Stellen oder interne Dienste öffentlicher Stellen stützen, die die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.

(2)   Die zuständigen Stellen können nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht, wenn darin eine solche Zugangsgewährung vorgesehen ist, befugt werden, den Zugang zur Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datenkategorien zu gewähren. In den Fällen, in denen sie den Zugang zur Weiterverwendung gewähren oder verweigern, finden die Artikel 4, 5, 6 und 9 auf diese zuständigen Stellen Anwendung.

(3)   Die zuständigen Stellen müssen zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben über angemessene rechtliche, finanzielle, technische und personelle Mittel, einschließlich der erforderlichen technischen Sachkenntnis, verfügen, damit sie in der Lage sind, das einschlägige Unionsrecht bzw. nationale Recht in Bezug auf die Regelungen für den Zugang zu Daten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datenkategorien einzuhalten.

(4)   Soweit erforderlich, beinhaltet die Unterstützung nach Absatz 1 Folgendes:

a)

Leistung technischer Unterstützung durch Bereitstellung einer sicheren Verarbeitungsumgebung für die Gewährung des Zugangs zur Weiterverwendung von Daten;

b)

Beratung und technische Unterstützung bei der bestmöglichen Strukturierung und speicherung von Daten, um diese Daten leicht zugänglich zu machen;

c)

Leistung technischer Unterstützung bei der Pseudonymisierung und Sicherstellung, dass die Datenverarbeitung in einer Weise erfolgt, bei der die Privatsphäre, die Vertraulichkeit, die Integrität und die Zugänglichkeit in Bezug auf die Informationen in den Daten, deren Weiterverwendung erlaubt wird, effektiv gewahrt bleiben; dazu gehören auch Techniken zur Anonymisierung, Generalisierung, Unterdrückung und Randomisierung personenbezogener Daten oder andere dem Stand der Technik entsprechende Methoden zur Wahrung der Privatsphäre sowie die Löschung vertraulicher Geschäftsinformationen, wie Handelsgeheimnisse oder durch Rechte des geistigen Eigentums geschützte Inhalte;

d)

gegebenenfalls Unterstützung der öffentlichen Stellen, um Weiterverwender bei der Einholung der Einwilligung der betroffenen Personen zur Weiterverwendung oder der Erlaubnis der Dateninhaber entsprechend ihrer besonderen Festlegungen zu unterstützen, auch im Hinblick auf das Hoheitsgebiet, in dem die Datenverarbeitung stattfinden soll, und Unterstützung der öffentlichen Stellen bei der Einrichtung technischer Mechanismen, mit denen Einwilligungsanfragen oder die Erlaubnis der Weiterverwender übermittelt werden können, soweit dies praktikabel ist;

e)

Unterstützung öffentlicher Stellen bei der Beurteilung, ob die von einem Weiterverwender nach Artikel 5 Absatz 10 eingegangenen vertragliche Zusagen angemessen sind.

(5)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 24. September 2023 die Namen der nach Absatz 1 benannten zuständigen Stellen mit. Jeder Mitgliedstaatteilt der Kommission auch alle späteren Änderungen des Namens dieser benannten zuständigen Stellen mit.

Artikel 12

Bedingungen für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten

Die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten nach Artikel 10 unterliegt folgenden Bedingungen:

a)

Der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten verwendet die Daten, für die er Datenvermittlungsdienste erbringt, für keine anderen Zwecke, als sie den Datennutzern zur Verfügung zu stellen, und stellt die Datenvermittlungsdienste über eine gesonderte juristische Person bereit;

b)

die kommerziellen Bedingungen, einschließlich der Preisgestaltung, für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten für einen Dateninhaber oder Datennutzer sind nicht davon abhängig, ob der Dateninhaber oder Datennutzer andere Dienste desselben Anbieters von Datenvermittlungsdiensten oder eines verbundenen Unternehmens nutzt, und wenn dies der Fall ist, in welchem Umfang der Dateninhaber oder Datennutzer diese anderen Dienste nutzt;

c)

die Daten, die in Bezug auf Tätigkeiten einer natürlichen oder juristischen Person zur Erbringung des Datenvermittlungsdienstes erhoben werden, einschließlich Datum, Uhrzeit und Geolokalisierungsdaten, Dauer der Tätigkeit sowie Verbindungen zu anderen natürlichen oder juristischen Personen, die von der den Datenvermittlungsdienst nutzenden Person hergestellt werden, werden nur für die Entwicklung dieses Datenvermittlungsdienstes verwendet, was die Nutzung von Daten für die Aufdeckung von Betrug oder im Interesse der Cybersicherheit umfassen kann, und sie sind den Dateninhabern auf Anfrage zur Verfügung zu stellen;

d)

der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten ermöglicht den Austausch der Daten in dem Format, in dem er diese von einer betroffenen Person oder vom Dateninhaber erhält, wandelt die Daten nur in bestimmte Formate um, um die Interoperabilität innerhalb und zwischen Sektoren zu verbessern, oder wenn der Datennutzer dies verlangt, oder wenn das Unionsrecht dies vorschreibt oder wenn dies der Harmonisierung mit internationalen oder europäischen Datennormen dient und bietet betroffenen Personen oder Dateninhabern die Möglichkeit an, auf diese Umwandlungen zu verzichten („opt out“), sofern sie nicht durch das Unionsrecht vorgeschrieben sind;

e)

Datenvermittlungsdienste können ein Angebot zusätzlicher spezifischer Werkzeuge und Dienste für Dateninhaber oder betroffene_Personen umfassen, insbesondere um den Datenaustausch zu erleichtern, z. B. vorübergehende speicherung, Pflege, Konvertierung, Anonymisierung und Pseudonymisierung; diese Werkzeuge werden nur auf ausdrücklichen Antrag oder mit Zustimmung des Dateninhabers oder der betroffenen Person verwendet, und die in diesem Zusammenhang angebotenen Werkzeugen Dritter werden für keine anderen Zwecke verwendet;

f)

der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten stellt sicher, dass das Verfahren für den Zugang zu seinem Dienst sowohl für betroffene_Personen als auch für Dateninhaber sowie für Datennutzer – auch in Bezug auf die Preise und die Geschäftsbedingungen – fair, transparent und nichtdiskriminierend ist;

g)

der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten verfügt über Verfahren, um betrügerische oder missbräuchliche Praktiken in Bezug auf Parteien zu verhindern, die über seine Datenvermittlungsdienste Zugang zu erlangen suchen;

h)

der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten gewährleistet im Falle seiner Insolvenz eine angemessene Weiterführung der Erbringung seiner Datenvermittlungsdienste und richtet, sofern dieser Datenvermittlungsdienst die speicherung von Daten sicherstellt, Mechanismen ein, die es Dateninhabern und Datennutzern ermöglichen, Zugang zu ihren Daten zu erhalten, diese zu übertragen oder abzurufen und im Fall der Erbringung von Datenvermittlungsdiensten zwischen betroffenen Personen und Datennutzern, ihre Rechte auszuüben;

i)

der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten trifft geeignete Maßnahmen, um unter anderem mithilfe von allgemein verwendeten offenen Standards in dem Sektor, in dem der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten tätig ist, die Interoperabilität mit anderen Datenvermittlungsdiensten zu gewährleisten;

j)

der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten ergreift angemessene technische, rechtliche und organisatorische Maßnahmen, um die Übertragung nicht personenbezogener Daten oder den Zugang zu diesen Daten zu verhindern, die nach Maßgabe des Unionsrechts oder des nationalen Rechts des jeweiligen Mitgliedstaats rechtswidrig sind;

k)

die Dateninhaber werden vom Anbieter von Datenvermittlungsdiensten im Falle einer unbefugten Übertragung, des unbefugten Zugriffs oder der unbefugten Nutzung der von ihm geteilten nicht personenbezogenen Daten unverzüglich unterrichtet;

l)

der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten trifft die notwendigen Maßnahmen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau bei der speicherung, Verarbeitung und Übermittlung nicht personenbezogener Daten zu gewährleisten, und der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten stellt ferner das höchste Sicherheitsniveau bei der speicherung und Übermittlung sensibler wettbewerbsrelevanter Informationen sicher;

m)

der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten, der Dienste für betroffene_Personen anbietet, handelt bei der Erleichterung der Rechteausausübung durch die betroffenen Personen im besten Interesse der betroffenen Personen; insbesondere informiert und –soweit erforderlich – berät er betroffene_Personen in prägnanter, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Weise über die beabsichtigte Nutzung der Daten durch Datennutzer und die üblichen Geschäftsbedingungen für solche Nutzungen, bevor die betroffenen Personen ihre Einwilligung erteilen;

n)

stellt ein Anbieter von Datenvermittlungsdiensten Werkzeuge zur Einholung der Einwilligung betroffener Personen oder der Erlaubnis zur Verarbeitung der von Dateninhabern zur Verfügung gestellten Daten bereit, so gibt er gegebenenfalls das Hoheitsgebiet des Drittlandes an, in dem die Datennutzung stattfinden soll, und stellt den betroffenen Personen Werkzeuge zur Erteilung und zum Widerruf der Einwilligung sowie Dateninhabern Werkzeuge zur Erteilung und zum Widerruf der Erlaubnis zur Verarbeitung von Daten zur Verfügung;

o)

der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten führt ein Protokoll über die Datenvermittlungstätigkeit.

Artikel 21

Besondere Anforderungen zum Schutz der Rechte und Interessen betroffener Personen und Dateninhaber im Hinblick auf ihre Daten

(1)   Eine anerkannte datenaltruistische Organisation informiert betroffene_Personen oder Dateninhaber vor der Verarbeitung ihrer Daten auf klare und leicht verständliche Weise über Folgendes:

a)

die Ziele von allgemeinem Interesse und gegebenenfalls den angegebenen, ausdrücklichen und rechtmäßigen Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten, für die sie die Verarbeitung ihrer Daten durch einen Datennutzer erlaubt;

b)

den Standort und die Ziele von allgemeinem Interesse, für die sie eine etwaige Verarbeitung in einem Drittland erlaubt, sofern die Verarbeitung von der anerkannten datenaltruistischen Organisation vorgenommen wird.

(2)   Die anerkannte datenaltruistische Organisation verwendet die Daten nicht für andere als die Ziele von allgemeinem Interesse, für die die betroffene_Person oder der Dateninhaber die Verarbeitung erlaubt hat. Die anerkannte datenaltruistische Organisation darf keine irreführenden Vermarktungspraktiken verwenden, um Daten zu erhalten.

(3)   Die anerkannte datenaltruistische Organisation stellt Werkzeuge zur Einholung der Einwilligung betroffener Personen oder der Erlaubnis zur Verarbeitung der von Dateninhabern zur Verfügung gestellten Daten bereit. Die anerkannte datenaltruistische Organisation stellt ferner Werkzeuge zum einfachen Widerruf einer solchen Einwilligung oder Erlaubnis zur Verfügung.

(4)   Die anerkannte datenaltruistische Organisation ergreift Maßnahmen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau für die speicherung und Verarbeitung der nicht personenbezogenen Daten sicherzustellen, die sie auf der Grundlage von Datenaltruismus erhoben hat.

(5)   Die Dateninhaber werden von der anerkannten datenaltruistischen Organisation im Falle einer unbefugten Übertragung, des unbefugten Zugriffs oder der unbefugten Nutzung der von ihm geteilten nicht personenbezogenen Daten unverzüglich unterrichtet.

(6)   Ermöglicht die anerkannte datenaltruistische Organisation die Datenverarbeitung durch Dritte, einschließlich durch die Bereitstellung von Werkzeugen zur Einholung der Einwilligung betroffener Personen oder der Erlaubnis zur Verarbeitung der von Dateninhabern zur Verfügung gestellten Daten bereit, so gibt sie gegebenenfalls das Hoheitsgebiet des Drittlandes an, in denen die Datennutzung stattfinden soll.

Artikel 22

Regelwerk

(1)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch die Ausarbeitung eines Regelwerks, das Folgendes enthält:

a)

angemessene Informationsanforderungen, um sicherzustellen, dass betroffene_Personen und Dateninhaber vor Erteilung einer Einwilligung oder Erlaubnis für Datenaltruismus ausreichend detaillierte, klare und transparente Informationen über die Datennutzung, die Werkzeuge zur Erteilung und zum Widerruf der Einwilligung oder Erlaubnis und über die Maßnahmen erhalten, die ergriffen werden, um einen Missbrauch der mit der datenaltruistischen Organisation ausgetauschten Daten zu verhindern,

b)

geeignete technische Anforderungen und Sicherheitsanforderungen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau für die speicherung und Verarbeitung von Daten sowie für die Werkzeuge zur Erteilung und zum Widerruf der Einwilligung oder der Erlaubnis,

c)

Kommunikationsfahrpläne, bei denen ein multidisziplinärer Ansatz verfolgt wird, um das Bewusstsein für Datenaltruismus, die Bezeichnung als „in der Union anerkannte datenaltruistische Organisation“ und das Regelwerk unter den einschlägigen Interessenträgern, insbesondere Dateninhabern und betroffenen Personen, die möglicherweise ihre Daten austauschen würden, zu schärfen,

d)

Empfehlungen zu einschlägigen Interoperabilitätsnormen.

(2)   Das in Absatz 1 genannte Regelwerk wird in enger Zusammenarbeit mit datenaltruistischen Organisationen und einschlägigen Interessenträgern erstellt.

Artikel 30

Aufgaben des Europäischen Dateninnovationsrats

Der Europäische Dateninnovationsrat hat folgende Aufgaben:

a)

Beratung und Unterstützung der Kommission bei der Entwicklung einer einheitlichen Praxis der öffentlichen Stellen und der in Artikel 7 Absatz 1 genannten zuständigen Stellen für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datenkategorien;

b)

Beratung und Unterstützung der Kommission bei der Entwicklung einer einheitlichen Praxis für den unionsweiten Datenaltruismus;

c)

Beratung und Unterstützung der Kommission bei der Entwicklung einer einheitlichen Praxis der für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und der für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden bei der Anwendung der Anforderungen, die jeweils für Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und anerkannte datenaltruistische Organisationen gelten;

d)

Beratung und Unterstützung der Kommission bei der Entwicklung einheitlicher Leitlinien dazu, wie nicht personenbezogene sensible Geschäftsdaten, vor allem Geschäftsgeheimnisse, aber auch nicht personenbezogene Daten von Inhalten, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, vor unrechtmäßigem Zugriff, der möglicherweise den Diebstahl geistigen Eigentums oder Industriespionage zur Folge hat, optimal geschützt werden können;

e)

Beratung und Unterstützung der Kommission bei der Entwicklung einheitlicher Leitlinien zu Cybersicherheitsanforderungen beim Austausch und der speicherung von Daten;

f)

Beratung der Kommission unter besonderer Berücksichtigung der Beiträge von Normungsgremien bei der Festlegung von Prioritäten für die Verwendung bzw. Entwicklung sektorübergreifender Normen für die Datennutzung und sektorübergreifende gemeinsame Datennutzung durch neue gemeinsame europäische Datenräume sowie für den sektorübergreifenden Vergleich und Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf Sicherheitsanforderungen und Zugangsverfahren in bestimmten Sektoren, wobei sektorspezifische Normungstätigkeiten insbesondere bei der Klärung, welche Normen und Praktiken sektorspezifisch und welche sektorübergreifend sind, und bei der diesbezüglichen Differenzierung zu berücksichtigen sind;

g)

Unterstützung der Kommission unter besonderer Berücksichtigung der Beiträge von Normungsgremien bei ihren Bemühungen, einer Fragmentierung des Binnenmarkts und der Datenwirtschaft im Binnenmarkt entgegenzuwirken, indem die grenzüberschreitende und die sektorübergreifende Interoperabilität von Daten sowie von Diensten für die gemeinsame Datennutzung zwischen verschiedenen Sektoren und Bereichen auf der Grundlage bestehender europäischer, internationaler oder nationaler Normen verbessert wird, um unter anderem die Schaffung gemeinsamer europäischer Datenräume zu fördern;

h)

Unterbreitung von Leitlinien zu „gemeinsamen europäischen Datenräumen“, also zu zweck- oder sektorspezifischen oder auch sektorübergreifenden interoperablen Rahmen mit gemeinsamen Normen und Praktiken für die gemeinsame Nutzung oder Verarbeitung von Daten – unter anderem zur Entwicklung neuer Produkte und Dienste, für die wissenschaftliche Forschung oder für Initiativen der Zivilgesellschaft; solche gemeinsame Normen und Praktiken tragen geltenden Normen Rechnung, entsprechen den Wettbewerbsregeln und gewährleisten den nichtdiskriminierenden Zugang für alle Beteiligten, um die gemeinsame Datennutzung in der Union zu erleichtern und das Potenzial bereits vorhandener und künftiger Datenräume auszuschöpfen; dabei werden folgende Bereiche behandelt:

i)

Verwendung und Entwicklung sektorübergreifender Normen für die Datennutzung und die sektorübergreifende gemeinsame Datennutzung, sektorübergreifender Vergleich und Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf sektorale Sicherheitsanforderungen und Zugangsverfahren, wobei sektorspezifische Normungstätigkeiten insbesondere Klärung der Frage, welche Normen und Praktiken sektorspezifisch und welche sektorübergreifend sind, und bei der diesbezüglichen Differenzierung zu berücksichtigen sind,

ii)

Anforderungen bezüglich der Beseitigung von Marktzutrittsbeschränkungen und der Vermeidung von Lock-in-Effekten im Interesse eines fairen Wettbewerbs und der Interoperabilität,

iii)

angemessener Schutz für rechtmäßige Datenübertragungen in Drittländer, einschließlich Schutzvorkehrungen gegen nach Unionsrecht verbotene Datenübertragungen,

iv)

angemessene und nichtdiskriminierende Vertretung der einschlägigen Interessenträger bei der Verwaltung gemeinsamer europäischer Datenräume,

v)

Einhaltung der gemäß dem Unionsrecht geltenden Cybersicherheitsanforderungen.

i)

Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Erlaubnis, binnenmarktweit im Besitz öffentlicher Stellen befindliche Kategorien von Daten gemäß Artikel 3 Absatz 1 wiederzuverwenden;

j)

Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und den für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden mittels Kapazitätsaufbau und Informationsaustausch, insbesondere durch die Festlegung von Methoden für einen effizienten Informationsaustausch über das Anmeldeverfahren für Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und die Eintragung und Überwachung anerkannter datenaltruistischer Organisationen, einschließlich der Abstimmung über Gebühren und Sanktionen sowie der Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und den für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden beim internationalen Zugang zu Daten und internationale Datenübertragungen;

k)

Beratung und Unterstützung der Kommission bei der Prüfung der Frage, ob die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 5 Absätze 11 und 12 erlassen werden sollen;

l)

Beratung und Unterstützung der Kommission bei der Entwicklung des europäischen Einwilligungsformulars für Datenaltruismus gemäß Artikel 25 Absatz 1;

m)

Beratung der Kommission bei der Verbesserung des internationalen Regelungsumfelds für nicht personenbezogene Daten einschließlich der Normung.

KAPITEL VII

Internationaler Zugang und internationale Übertragung


whereas









keyboard_arrow_down