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keyboard_tab Digital Governance Act 2022/0868 DE

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Artikel 17

Öffentliche Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen

(1)   Jede für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde führt ein öffentliches nationales Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen und aktualisiert dieses regelmäßig.

(2)   Die Kommission pflegt zu Informationszwecken ein öffentliches Unionsregister der anerkannten datenaltruistischen Organisationen. Sofern eine gemäß Artikel 18 im öffentlichen nationalen Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen eingetragene Einrichtung registriert ist, darf sie in ihrer schriftlichen und mündlichen Kommunikation die Bezeichnung „in der Union anerkannte datenaltruistische Organisation“ und ein gemeinsames Logo verwenden.

Damit anerkannte datenaltruistische Organisationen in der gesamten Union leicht zu erkennen sind, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Ausgestaltung des gemeinsamen Logos fest. Anerkannte datenaltruistische Organisationen verwenden das gemeinsame Logo gut sichtbar auf jeder Online- und Offline-Veröffentlichung, die mit ihren datenaltruistischen Tätigkeiten in Zusammenhang steht. Das gemeinsame Logo erscheint gemeinsam mit einem QR-Code mit Link zum öffentlichen Unionsregister der anerkannten datenaltruistischen Organisationen.

Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 19

Eintragung anerkannter datenaltruistischer Organisationen

(1)   Eine Einrichtung, die die Anforderungen des Artikels 18 erfüllt, kann einen Antrag auf Eintragung in das nationale öffentliche Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen in dem Mitgliedstaat stellen, in dem sie niedergelassen ist.

(2)   Eine Einrichtung, die die Anforderungen des Artikels 18 erfüllt und in mehreren Mitgliedstaaten niedergelassen ist, kann einen Antrag zur Eintragung in das nationale öffentliche Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen in dem Mitgliedstaat beantragen, in dem sie ihre Hauptniederlassung hat.

(3)   Eine Einrichtung, die die Anforderungen des Artikels 18 erfüllt, aber nicht in der Union niedergelassen ist, benennt einen gesetzlichen Vertreter in einem der Mitgliedstaaten, in dem diese datenaltruistischen Dienste angeboten werden.

Um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, beauftragt die Einrichtung den gesetzlichen Vertreter, neben ihr oder an ihrer Stelle für die Registrierung datenaltruistischer Organisationen den zuständigen Behörden oder betroffenen Personen und Dateninhabern bei Fragen im Zusammenhang mit diesen Einrichtungen als Anlaufstelle zu dienen. Der gesetzliche Vertreter arbeitet mit den für die Registrierung datenaltruistischer Organisationen zuständigen Behörden zusammen und legt ihnen auf Verlangen umfassend dar, welche Maßnahmen und Vorkehrungen die Einrichtung getroffen hat, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

Die Einrichtung gilt als in der Zuständigkeit des Mitgliedstaats liegend, in dem der gesetzliche Vertreter niedergelassen ist. Die Einrichtung kann einen Antrag zur Registrierung in das nationale öffentliche Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen in diesem Mitgliedstaat beantragen. Die Benennung eines gesetzlichen Vertreters durch die Einrichtung erfolgt unbeschadet etwaiger rechtlicher Schritte gegen die Einrichtung.

(4)   Der Eintragungsantrag gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 muss folgende Angaben enthalten:

a)

den Namen der Einrichtung,

b)

Rechtsstatus, Rechtsform und, sofern die Einrichtung in einem öffentlichen nationalen Register eingetragen ist, Registernummer der Einrichtung,

c)

die Satzung der Einrichtung, falls zutreffend,

d)

die Einnahmequellen der Einrichtung,

e)

die Anschrift der Hauptniederlassung der Einrichtung in der Union, falls vorhanden, und die Anschrift einer etwaigen Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat oder des gesetzlichen Vertreters,

f)

eine öffentliche Website mit vollständigen und aktuellen Informationen über die Einrichtung und ihre Tätigkeiten, einschließlich mindestens der Informationen gemäß den Buchstaben a, b, d, e und h,

g)

die Kontaktpersonen und Kontaktangaben der Einrichtung,

h)

die Ziele von allgemeinem Interesse, die sie mit der Erhebung der Daten fördern will,

i)

die Art der Daten, die die Einrichtung überprüfen oder verarbeiten will, sowie, im Fall von personenbezogenen Daten, die Kategorien von personenbezogenen Daten,

j)

alle sonstigen Nachweise, die belegen, dass die Anforderungen des Artikels 18 erfüllt werden.

(5)   Nachdem die Einrichtung alle erforderlichen Informationen gemäß Absatz 4 übermittelt hat und die für die Registrierung datenaltruistischer Organisationen zuständige Behörde den Eintragungsantrag bewertet hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass die Einrichtung die Anforderungen des Artikels 18 erfüllt, nimmt die Behörde innerhalb von 12 Wochen nach Eingang des Antrags auf Registrierung die Eintragung der Einrichtung in das öffentliche nationale Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen vor. Die Eintragung gilt in allen Mitgliedstaaten.

Die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde teilt der Kommission jede Registrierung mit. Die Kommission nimmt diese Registrierung in das öffentliche Unionsregister der anerkannten datenaltruistischen Organisationen auf.

(6)   Die in Absatz 4 Buchstaben a, b, f, g und h genannten Angaben werden im einschlägigen öffentlichen nationalen Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen veröffentlicht.

(7)   Eine anerkannte datenaltruistische Organisation teilt der entsprechenden für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörde jede Änderung der gemäß Absatz 4 übermittelten Angaben innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Änderung mit.

Die für die Registrierung datenaltruistischer Organisationen zuständigen Behörde teilt der Kommission unverzüglich jede solche Mitteilung auf elektronischem Wege mit. Auf der Grundlage einer solchen Meldung aktualisiert die Kommission unverzüglich das öffentliche Unionsregister der anerkannten datenaltruistischen Organisationen.

Artikel 20

Transparenzanforderungen

(1)   Eine anerkannte datenaltruistische Organisation führt vollständige und genaue Aufzeichnungen über Folgendes:

a)

alle natürlichen oder juristischen Personen, denen die Möglichkeit zur Verarbeitung der im Besitz dieser anerkannten datenaltruistischen Organisation befindlichen Daten gegeben wurde, sowie deren Kontaktdaten,

b)

den Zeitpunkt oder die Dauer der Verarbeitung personenbezogener Daten oder der Nutzung nicht personenbezogener Daten,

c)

den Zweck der Verarbeitung entsprechend der Erklärung der natürlichen oder juristischen Person, der die Möglichkeit zur Verarbeitung gegeben wurde,

d)

etwaige Gebühren, die von den die Daten verarbeitenden natürlichen oder juristischen Personen gezahlt wurden.

(2)   Eine anerkannte datenaltruistische Organisation erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht und übermittelt ihn der entsprechenden für die Eintragung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörde; dieser Bericht enthält mindestens Folgendes:

a)

Informationen über die Tätigkeiten der anerkannten datenaltruistischen Organisation,

b)

eine Beschreibung, in welcher Weise die Zwecke von allgemeinem Interesse, zu denen die Daten gesammelt wurden, in dem betreffenden Geschäftsjahr gefördert wurden,

c)

eine Liste aller natürlichen und juristischen Personen, denen erlaubt wurde, die in ihrem Besitz befindlichen Daten zu verarbeiten, einschließlich einer zusammenfassenden Beschreibung der Zwecke von allgemeinem Interesse, die mit dieser Datenverarbeitung verfolgt wurden, und einer Beschreibung der hierzu herangezogenen technischen Mittel, die auch eine Beschreibung der zur Wahrung der Privatsphäre und des Datenschutzes eingesetzten Techniken umfasst,

d)

gegebenenfalls eine Zusammenfassung der Ergebnisse der von der anerkannten datenaltruistischen Organisationerlaubten Datenverarbeitung,

e)

Informationen über die Einnahmequellen der anerkannten datenaltruistischen Organisation, insbesondere alle Einnahmen aus der Zugänglichmachung der Daten, sowie über die Ausgaben.

Artikel 21

Besondere Anforderungen zum Schutz der Rechte und Interessen betroffener Personen und Dateninhaber im Hinblick auf ihre Daten

(1)   Eine anerkannte datenaltruistische Organisation informiert betroffene_Personen oder Dateninhaber vor der Verarbeitung ihrer Daten auf klare und leicht verständliche Weise über Folgendes:

a)

die Ziele von allgemeinem Interesse und gegebenenfalls den angegebenen, ausdrücklichen und rechtmäßigen Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten, für die sie die Verarbeitung ihrer Daten durch einen Datennutzer erlaubt;

b)

den Standort und die Ziele von allgemeinem Interesse, für die sie eine etwaige Verarbeitung in einem Drittland erlaubt, sofern die Verarbeitung von der anerkannten datenaltruistischen Organisation vorgenommen wird.

(2)   Die anerkannte datenaltruistische Organisation verwendet die Daten nicht für andere als die Ziele von allgemeinem Interesse, für die die betroffene_Person oder der Dateninhaber die Verarbeitung erlaubt hat. Die anerkannte datenaltruistische Organisation darf keine irreführenden Vermarktungspraktiken verwenden, um Daten zu erhalten.

(3)   Die anerkannte datenaltruistische Organisation stellt Werkzeuge zur Einholung der Einwilligung betroffener Personen oder der Erlaubnis zur Verarbeitung der von Dateninhabern zur Verfügung gestellten Daten bereit. Die anerkannte datenaltruistische Organisation stellt ferner Werkzeuge zum einfachen Widerruf einer solchen Einwilligung oder Erlaubnis zur Verfügung.

(4)   Die anerkannte datenaltruistische Organisation ergreift Maßnahmen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau für die Speicherung und Verarbeitung der nicht personenbezogenen Daten sicherzustellen, die sie auf der Grundlage von Datenaltruismus erhoben hat.

(5)   Die Dateninhaber werden von der anerkannten datenaltruistischen Organisation im Falle einer unbefugten Übertragung, des unbefugten Zugriffs oder der unbefugten Nutzung der von ihm geteilten nicht personenbezogenen Daten unverzüglich unterrichtet.

(6)   Ermöglicht die anerkannte datenaltruistische Organisation die Datenverarbeitung durch Dritte, einschließlich durch die Bereitstellung von Werkzeugen zur Einholung der Einwilligung betroffener Personen oder der Erlaubnis zur Verarbeitung der von Dateninhabern zur Verfügung gestellten Daten bereit, so gibt sie gegebenenfalls das Hoheitsgebiet des Drittlandes an, in denen die Datennutzung stattfinden soll.

Artikel 23

Für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörden

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden, die für das öffentliche nationale Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen zuständig sind.

Die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden müssen den Anforderungen gemäß Artikel 26 entsprechen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission den Namen seiner für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden bis zum 24. September 2023 mit. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission auch alle späteren Änderungen der Namen dieser zuständigen Behörden mit.

(3)   Die für die Eintragung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde nimmt ihre Aufgaben in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in Zusammenarbeit mit der einschlägigen Datenschutzbehörde sowie mit den einschlägigen sektoralen Behörden desselben Mitgliedstaats wahr.

Artikel 24

Überwachung der Einhaltung

(1)   Die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden überwachen und beaufsichtigen die Einhaltung der in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen durch die anerkannten datenaltruistischen Organisationen. Die für die Eintragung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde kann die Einhaltung der Rechtsvorschriften durch diese datenaltruistischen Organisationen auch auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person überwachen und beaufsichtigen.

(2)   Die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden sind befugt, von den anerkannten datenaltruistischen Organisationen alle Informationen zu verlangen, die nötig sind, um die Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels zu überprüfen. Jede Anforderung von Informationen muss in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe stehen und begründet sein.

(3)   Stellt die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde fest, dass eine anerkannte datenaltruistische Organisation gegen eine oder mehrere Anforderungen dieses Kapitels verstößt, teilt sie dies der anerkannten datenaltruistischen Organisation mit und gibt ihr Gelegenheit, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Meldung dazu Stellung zu nehmen.

(4)   Die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde ist befugt, die Beendigung des in Absatz 3 genannten Verstoßes entweder unverzüglich oder innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen, und ergreift angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen, um die Einhaltung sicherzustellen.

(5)   Erfüllt eine anerkannte datenaltruistische Organisation eine oder mehrere der Anforderungen dieses Kapitels auch dann nicht, nachdem sie von der für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörde gemäß Absatz 3 davon unterrichtet wurde, so

a)

verliert sie ihr Recht, in ihrer schriftlichen und mündlichen Kommunikation die Bezeichnung „in der Union anerkannte datenaltruistische Organisation“ zu führen,

b)

wird sie aus dem einschlägigen öffentlichen nationalen Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen und dem öffentlichen Unionsregister der anerkannten datenaltruistischen Organisationen gestrichen.

Jede Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a, die das Recht widerruft, die Bezeichnung „in der Union anerkannte datenaltruistische Organisation“ zu führen, wird durch die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde öffentlich zugänglich gemacht.

(6)   Hat eine anerkannte datenaltruistische Organisation ihre Hauptniederlassung oder ihren gesetzlichen Vertreter in einem Mitgliedstaat, betätigt sich aber in anderen Mitgliedstaaten, so arbeiten die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Hauptniederlassung oder der gesetzliche Vertreter befindet, und die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden der betreffenden anderen Mitgliedstaaten zusammen und unterstützen einander. Diese Unterstützung und Zusammenarbeit kann den Informationsaustausch zwischen den betreffenden für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden für die Zwecke ihrer Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung und begründete Ersuchen umfassen, die in diesem Artikel genannten Maßnahmen zu ergreifen.

Ersucht eine für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat um Unterstützung durch eine für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat, so stellt sie ein begründetes Ersuchen. Nach einem solchen Ersuchen antwortet die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde unverzüglich und innerhalb eines Zeitrahmens, der der Dringlichkeit des Ersuchens angemessen ist.

Alle Informationen, die im Zusammenhang mit einem Amtshilfeersuchen und geleisteter Amtshilfe nach diesem Artikel ausgetauscht werden, dürfen nur zu den Zwecken des Ersuchens verwendet werden.

Artikel 26

Anforderungen an zuständige Behörden

(1)   Die für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden müssen von allen Anbietern von Datenvermittlungsdiensten und allen anerkannten datenaltruistischen Organisationen rechtlich getrennt und funktional unabhängig sein. Die Aufgaben der für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und der für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden können von derselben Behörde wahrgenommen werden. Die Mitgliedstaaten können entweder eine oder mehrere neue Behörden für diese Zwecke errichten oder bereits vorhandene Behörden nutzen.

(2)   Die für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden nehmen ihre Aufgaben unparteiisch, transparent, kohärent und rechtzeitig wahr. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sorgen sie für einen fairen Wettbewerb und Diskriminierungsfreiheit.

(3)   Die oberste Leitungsebene und die Mitarbeiter, die für die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen einschlägigen Aufgaben der für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und der für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden verantwortlich sind, dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der von ihnen bewerteten Dienste noch bevollmächtigter Vertreter einer dieser Parteien sein. Dies schließt die Verwendung von bewerteten Diensten, die für die Tätigkeit der für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörde und der für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörde nötig sind, oder die Verwendung solcher Dienste zum persönlichen Gebrauch nicht aus.

(4)   Die oberste Leitungsebene und die Mitarbeiter der für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und der für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den ihnen übertragenen Bewertungstätigkeiten beeinträchtigen könnten.

(5)   Die für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden müssen über angemessene finanzielle und personelle Mittel verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen zu können, einschließlich der erforderlichen Fachkenntnisse und Ressourcen.

(6)   Die für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats stellen der Kommission und den für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und den für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten auf begründeten Antrag und unverzüglich die Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung benötigen. Sieht eine für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörden oder eine für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde die verlangten Informationen nach den Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts über das Berufs- und Geschäftsgeheimnis als vertraulich an, so gewährleisten die Kommission und alle anderen für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden eine entsprechende vertrauliche Behandlung.

Artikel 28

Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf

(1)   Jede betroffene natürliche oder juristische Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen rechtsverbindliche Entscheidungen gemäß Artikel 14 durch die für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden in Bezug auf die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der Anmeldevorschriften für Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und rechtsverbindliche Entscheidungen gemäß Artikel 19 und 24 durch die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden in Bezug auf die Überwachung von anerkannten datenaltruistischen Organisationen.

(2)   Verfahren nach diesem Artikel werden bei den Gerichten des Mitgliedstaats der für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörde und der für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörde, gegen die der allein oder gegebenenfalls gemeinsam von den Vertretern einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen eingelegte Rechtsbehelf gerichtet ist, eingeleitet.

(3)   Bleibt eine für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde oder eine für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde auf eine Beschwerde untätig, haben betroffene natürliche und juristische Personen gemäß dem nationalen Recht entweder Anspruch auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf oder Zugang zur Nachprüfung durch eine unparteiische Stelle mit entsprechender Sachkenntnis.

KAPITEL VI

Europäischer Dateninnovationsrat

Artikel 31

Internationaler Zugang und internationale Übertragung

(1)   Die öffentliche_Stelle, die natürliche oder juristische Person, der das Recht auf Weiterverwendung von Daten nach Kapitel II gewährt wurde, der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder die anerkannte datenaltruistische Organisation ergreifen alle angemessenen technischen, rechtlichen und organisatorischen Maßnahmen, einschließlich vertraglicher Vereinbarungen, um die internationale Übertragung in der Union gespeicherter nicht personenbezogener Daten oder den Zugang von Regierungsorganisationen zu diesen Daten zu verhindern, wenn eine solche Übertragung oder ein solcher Zugang im Widerspruch zum Unionsrecht oder dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats stünde; Absatz 2 oder Absatz 3 bleiben davon unberührt.

(2)   Entscheidungen und Urteile eines Gerichts eines Drittlands und jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, mit denen von einer öffentlichen Stelle, einer natürlichen oder juristischen Person, der das Recht auf Weiterverwendung von Daten nach Kapitel II gewährt wurde, einem Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder einer anerkannten datenaltruistischen Organisationen die Übertragung von in der Union gespeicherten nicht personenbezogenen Daten im Anwendungsbereich dieser Verordnung oder der Zugang zu diesen Daten in der Union verlangt wird, werden nur dann anerkannt oder vollstreckbar, wenn sie auf eine in Kraft befindliche völkerrechtliche Übereinkunft wie etwa ein Rechtshilfeabkommen zwischen dem ersuchenden Drittland und der Union oder auf eine solche Vereinbarung zwischen dem ersuchenden Drittland und einem Mitgliedstaat gestützt sind.

(3)   Wenn keine völkerrechtliche Übereinkunft gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels besteht und eine Entscheidung oder ein Urteil eines Gerichts eines Drittlandes oder eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, mit der die Übertragung nicht personenbezogener Daten im Anwendungsbereich dieser Verordnung aus der Union oder der Zugang zu diesen Daten in der Union verlangt wird, an eine öffentliche_Stelle, eine natürliche oder juristische Person, der das Recht auf Weiterverwendung von Daten nach Kapitel II gewährt wurde, einen Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder eine anerkannte datenaltruistische Organisation gerichtet ist und die Befolgung einer solchen Entscheidung den Adressaten in Widerspruch zum Unionsrecht oder zum nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats bringen würde, erfolgt die Übertragung dieser Daten an die Behörde des Drittlands oder die entsprechende Zugangsgewährung nur dann, wenn

a)

das Rechtssystem des Drittlands vorschreibt, dass die Entscheidung oder das Urteil zu begründen ist und verhältnismäßig sein muss, und weiter vorsieht, dass die die Entscheidung oder das Urteil eine hinreichende Bestimmtheit aufweisen muss, indem z. B. darin eine hinreichende Bezugnahme auf bestimmte verdächtige Personen oder Rechtsverletzungen erfolgt,

b)

der begründete Einwand des Adressaten von einem zuständigen Gericht des Drittlands überprüft wird und

c)

das zuständige Gericht des Drittlands, das die Entscheidung oder das Urteil erlässt oder die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde überprüft, nach dem Recht dieses Drittlands befugt ist, die einschlägigen rechtlichen Interessen des Bereitstellers der durch das Unionsrecht oder das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats geschützten Daten gebührend zu berücksichtigen.

(4)   Sind die in Absatz 2 oder 3 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, so überträgt die öffentliche_Stelle, die natürliche oder juristische Person, der das Recht auf Weiterverwendung von Daten nach Kapitel II gewährt wurde, der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder die anerkannte datenaltruistische Organisation aufgrund einer vertretbaren Auslegung des Ersuchens nur die auf das Ersuchen hin zulässige Mindestmenge an Daten.

(5)   Bevor die öffentliche_Stelle, die natürliche oder juristische Person, der das Recht auf Weiterverwendung von Daten nach Kapitel II gewährt wurde, der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder die anerkannte datenaltruistische Organisation dem Ersuchen einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands auf Zugang zu den Daten eines Dateninhabers nachkommt, unterrichtet sie bzw. er den Dateninhaber über das Vorliegen dieses Ersuchens, es sei denn, das Ersuchen dient Strafverfolgungszwecken, und solange dies zur Wahrung der Wirksamkeit der Strafverfolgungsmaßnahme erforderlich ist.

KAPITEL VIII

Delegierung und Ausschussverfahren

Artikel 34

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die für die Übertragung nicht personenbezogener Daten in Drittländer gemäß Artikel 5 Absatz 14 und Artikel 31 geltenden Verpflichtungen, die nach Artikel 11 für Anbieter von Datenvermittlungsdiensten geltende Mitteilungspflicht, die gemäß Artikel 12 für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten geltenden Bedingungen und die gemäß den Artikeln 18, 20, 21 und 22 für die Eintragung als anerkannte datenaltruistische Organisation geltenden Bedingungen zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. In ihren Sanktionsvorschriften tragen die Mitgliedstaaten den Empfehlungen des Europäischen Dateninnovationsrats Rechnung. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 24. September 2023 mit und melden ihr unverzüglich alle späteren diesbezüglichen Änderungen.

(2)   Bei der Verhängung von Sanktionen aufgrund von Verstößen gegen diese Verordnung gegen Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und anerkannte datenaltruistische Organisationen berücksichtigen die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls die folgenden nicht erschöpfenden und indikativen Kriterien:

a)

Art, Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes;

b)

Maßnahmen, die der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder die anerkannte datenaltruistische Organisation zur Minderung oder Behebung des durch den Verstoß bedingten Schadens ergreifen;

c)

frühere Verstöße des Anbieters von Datenvermittlungsdiensten oder der anerkannten datenaltruistischen Organisation;

d)

die durch den Verstoß bedingten finanziellen Gewinne oder Verluste des Anbieters von Datenvermittlungsdiensten oder der anerkannten datenaltruistischen Organisation, sofern diese Gewinne oder Verluste zuverlässig festgestellt werden können;

e)

sonstige erschwerende oder mildernde Umstände im jeweiligen Fall.

Artikel 35

Bewertung und Überprüfung

Bis zum 24. September 2025 führt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung durch und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über ihre wichtigsten Ergebnisse. Dem Bericht werden, soweit erforderlich, Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.

Dabei wird in dem Bericht insbesondere Folgendes bewertet:

a)

Anwendung und Funktionsweise der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 festgelegten Sanktionsvorschriften;

b)

Grad der Einhaltung dieser Verordnung durch die gesetzlichen Vertreter von Anbietern von Datenvermittlungsdiensten und anerkannten datenaltruistischen Organisationen, die nicht in der Union niedergelassen sind, und Grad der Durchsetzbarkeit von verhängten Sanktionen gegen diese Anbieter und Organisationen;

c)

Art der gemäß Kapitel IV eingetragenen datenaltruistischen Organisationen und ein Überblick über die mit der gemeinsamen Datennutzung verfolgten Zwecke von allgemeinem Interesse, um diesbezüglich klare Kriterien festzulegen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zur Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Informationen.


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