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keyboard_tab Digital Governance Act 2022/0868 DE

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2022/0868 DE Art. 2 cercato: 'Datennutzer' . Output generated live by software developed by IusOnDemand srl


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Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

Daten“ jede digitale Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen sowie jede Zusammenstellung solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen auch in Form von Ton-, Bild- oder audiovisuellem Material;

2.

Weiterverwendung“ die Nutzung von Daten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch natürliche oder juristische Personen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck im Rahmen des öffentlichen Auftrags, für den die Daten erstellt wurden, unterscheiden, abgesehen vom Austausch von Daten zwischen öffentlichen Stellen ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags;

3.

„personenbezogene Datenpersonenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;

4.

„nicht personenbezogene DatenDaten, die keine personenbezogenen Daten sind;

5.

Einwilligungeine Einwilligung im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/679;

6.

Erlaubnis“, dass Datennutzern das Recht auf Verarbeitung nicht personenbezogener Daten eingeräumt wird;

7.

betroffene_Personeine betroffene_Person im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;

8.

Dateninhaber“ eine juristische Person, einschließlich öffentlichen Stellen und internationalen Organisationen oder natürlichen Person, die in Bezug auf die betreffenden Daten keine betroffene_Person ist, welche nach geltendem Unionsrecht oder geltendem nationalen Recht berechtigt ist, Zugang zu bestimmten personenbezogenen Daten oder nicht personenbezogenen Daten zu gewähren oder diese Daten weiterzugeben;

9.

Datennutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die rechtmäßig Zugang zu bestimmten personenbezogenen oder nicht personenbezogenen Daten hat und im Fall personenbezogener Daten, unter anderem nach der Verordnung (EU) 2016/679, berechtigt ist, diese Daten für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke zu nutzen;

10.

„gemeinsame Datennutzung“ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Daten durch eine betroffene_Person oder einen Dateninhaber an einen Datennutzer für die gemeinschaftliche oder individuelle Nutzung dieser Daten auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen, des Unionsrechts oder des nationalen Rechts, sowohl direkt als auch über einen Mittler, etwa im Rahmen von gebührenpflichtigen oder gebührenfreien offenen oder kommerziellen Lizenzen;

11.

Datenvermittlungsdienst“ einen Dienst, mit dem durch technische, rechtliche oder sonstige Mittel Geschäftsbeziehungen zwischen einer unbestimmten Anzahl von betroffenen Personen oder Dateninhabern einerseits und Datennutzern andererseits hergestellt werden sollen, um die gemeinsame Datennutzung, auch für die Zwecke der Ausübung der Rechte betroffener Personen in Bezug auf personenbezogene Daten, zu ermöglichen, und die zumindest folgendes nicht umfassen:

a)

Dienste, in deren Rahmen Daten von Dateninhabern eingeholt und aggregiert, angereichert oder umgewandelt werden, um deren Wert erheblich zu steigern, und Lizenzen für die Nutzung der resultierenden Daten an die Datennutzer vergeben werden, ohne eine Geschäftsbeziehung zwischen Dateninhabern und Datennutzern herzustellen;

b)

Dienste, deren Schwerpunkt auf der Vermittlung urheberrechtlich geschützter Inhalte liegt;

c)

Dienste, die ausschließlich von einem Dateninhaber genutzt werden, um die Verwendung von im Besitz dieses Dateninhabers befindlichen Daten zu ermöglichen, oder die von mehreren juristischen Personen in einer geschlossenen Gruppe, einschließlich Lieferanten- oder Kundenbeziehungen oder vertraglich festgelegter Kooperationen, genutzt werden, insbesondere wenn deren Hauptziel darin besteht, Funktionen von Gegenständen und Geräten im Zusammenhang mit dem Internet der Dinge sicherzustellen;

d)

Datenvermittlungsdienste, die von öffentlichen Stellen ohne die Absicht der Herstellung von Geschäftsbeziehungen angeboten werden;

12.

Verarbeitung“ die Verarbeitung im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 im Hinblick auf personenbezogene Daten oder Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/1807 im Hinblick auf nicht personenbezogene Daten;

13.

Zugang“ die Datennutzung im Einklang mit bestimmten technischen, rechtlichen oder organisatorischen Anforderungen, ohne dass Daten hierzu zwingend übertragen oder heruntergeladen werden müssen;

14.

Hauptniederlassungeiner juristischen Person den Ort, an dem sich ihre Hauptverwaltung in der Union befindet;

15.

„Dienste von Datengenossenschaften“ Datenvermittlungsdienste, die von einer Organisationsstruktur angeboten werden, welche sich aus betroffenen Personen, Ein-Personen-Unternehmen oder KMU, die in dieser Struktur Mitglied sind, zusammensetzt, und deren Hauptzwecke in der Unterstützung ihrer Mitglieder bei der Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf bestimmte Daten bestehen, unter anderem beim Treffen einer sachkundigen Entscheidung vor der Einwilligung zur Datenverarbeitung, beim Meinungsaustausch über die den Interessen ihrer Mitglieder im Zusammenhang mit ihren Daten am besten entsprechenden Zwecke und Bedingungen der Datenverarbeitung und beim Aushandeln der Bedingungen der Datenverarbeitung im Namen der Mitglieder, bevor die Erlaubnis zur Verarbeitung nicht personenbezogener Daten erteilt oder in die Verarbeitung personenbezogener Daten eingewilligt wird;

16.

Datenaltruismus“ die freiwillige gemeinsame Nutzung von Daten auf der Grundlage der Einwilligung betroffener Personen zur Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder einer Erlaubnis anderer Dateninhaber zur Nutzung ihrer nicht personenbezogenen Daten, ohne hierfür ein Entgelt zu fordern oder zu erhalten, das über eine Entschädigung für die ihnen durch die Bereitstellung ihrer Daten entstandenen Kosten hinausgeht, für Ziele von allgemeinem Interesse gemäß dem nationalen Recht, wie die Gesundheitsversorgung, die Bekämpfung des Klimawandels, die Verbesserung der Mobilität, die einfachere Entwicklung, Erstellung und Verbreitung amtlicher Statistiken, die Verbesserung der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, die staatliche Entscheidungsfindung oder die wissenschaftliche Forschung im allgemeinen Interesse;

17.

öffentliche_Stelle“ den Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen_des_öffentlichen_Rechts oder Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder einer oder mehreren dieser Einrichtungen_des_öffentlichen_Rechts bestehen;

18.

Einrichtungen_des_öffentlichen_Rechts“ Einrichtungen, die die folgenden Eigenschaften aufweisen:

a)

sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im allgemeinen Interesse liegende Aufgaben zu erfüllen, und haben keinen gewerblichen oder kommerziellen Charakter,

b)

sie besitzen Rechtspersönlichkeit,

c)

sie werden überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen_des_öffentlichen_Rechts finanziert, unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Körperschaften oder Einrichtungen, oder haben ein Verwaltungs-, Leitungs- beziehungsweise Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen_des_öffentlichen_Rechts ernannt worden sind;

19.

öffentliches_Unternehmen“ ein Unternehmen, auf das öffentliche_Stellen aufgrund ihres Eigentums, ihrer finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; von einem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Stellen ist im Sinne dieser Begriffsbestimmung in jedem der folgenden Fälle auszugehen, in denen diese Stellen unmittelbar oder mittelbar

a)

die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens halten,

b)

über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügen,

c)

mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens ernennen können;

20.

„sichere Verarbeitungsumgebung“ die physische oder virtuelle Umgebung und die organisatorischen Mittel, mit denen die Einhaltung der Anforderungen des Unionsrechts, wie der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere im Hinblick auf die Rechte der betroffenen Personen, der Rechte des geistigen Eigentums und der geschäftlichen und statistischen Vertraulichkeit, der Integrität und der Verfügbarkeit, sowie des geltenden Unionsrechts und des nationalen Rechts gewährleistet wird und die es der Einrichtung, die die sichere Verarbeitungsumgebung bereitstellt, ermöglichen, alle Datenverarbeitungsvorgänge zu bestimmen und zu beaufsichtigen, darunter auch das Anzeigen, Speichern, Herunterladen und Exportieren von Daten und das Berechnen abgeleiteter Daten mithilfe von Rechenalgorithmen;

21.

gesetzlicher_Vertretereine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ausdrücklich benannt wurde, um im Auftrag eines nicht in der Union niedergelassenen Anbieters von Datenvermittlungsdiensten oder einer Einrichtung, die von natürlichen oder juristischen Personen auf der Grundlage des Datenaltruismus für Ziele von allgemeinem Interesse zur Verfügung gestellte Daten erhebt, zu handeln, und an die sich die für die Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und die für die Registrierung datenaltruistischer Organisationen zuständigen Behörden hinsichtlich der Verpflichtungen nach dieser Verordnung ausschließlich oder zusätzlich zu den betreffenden Anbietern von Datenvermittlungsdiensten bzw. den betreffenden Einrichtungen, wenden auch um gegen einen nicht in der Union niedergelassenen Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder eine nicht in der Union niedergelassene Einrichtung, der bzw. die die Vorschriften nicht einhält, Durchsetzungsverfahren einzuleiten.

KAPITEL II

Weiterverwendung bestimmter Kategorien geschützter Daten im Besitz öffentlicher Stellen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

Daten“ jede digitale Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen sowie jede Zusammenstellung solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen auch in Form von Ton-, Bild- oder audiovisuellem Material;

2.

Weiterverwendung“ die Nutzung von Daten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch natürliche oder juristische Personen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck im Rahmen des öffentlichen Auftrags, für den die Daten erstellt wurden, unterscheiden, abgesehen vom Austausch von Daten zwischen öffentlichen Stellen ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags;

3.

„personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;

4.

„nicht personenbezogene DatenDaten, die keine personenbezogenen Daten sind;

5.

Einwilligung“ eine Einwilligung im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/679;

6.

Erlaubnis“, dass Datennutzern das Recht auf Verarbeitung nicht personenbezogener Daten eingeräumt wird;

7.

betroffene_Person“ eine betroffene_Person im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;

8.

Dateninhaber“ eine juristische Person, einschließlich öffentlichen Stellen und internationalen Organisationen oder natürlichen Person, die in Bezug auf die betreffenden Daten keine betroffene_Person ist, welche nach geltendem Unionsrecht oder geltendem nationalen Recht berechtigt ist, Zugang zu bestimmten personenbezogenen Daten oder nicht personenbezogenen Daten zu gewähren oder diese Daten weiterzugeben;

9.

Datennutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die rechtmäßig Zugang zu bestimmten personenbezogenen oder nicht personenbezogenen Daten hat und im Fall personenbezogener Daten, unter anderem nach der Verordnung (EU) 2016/679, berechtigt ist, diese Daten für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke zu nutzen;

10.

„gemeinsame Datennutzung“ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Daten durch eine betroffene_Person oder einen Dateninhaber an einen Datennutzer für die gemeinschaftliche oder individuelle Nutzung dieser Daten auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen, des Unionsrechts oder des nationalen Rechts, sowohl direkt als auch über einen Mittler, etwa im Rahmen von gebührenpflichtigen oder gebührenfreien offenen oder kommerziellen Lizenzen;

11.

Datenvermittlungsdienst“ einen Dienst, mit dem durch technische, rechtliche oder sonstige Mittel Geschäftsbeziehungen zwischen einer unbestimmten Anzahl von betroffenen Personen oder Dateninhabern einerseits und Datennutzern andererseits hergestellt werden sollen, um die gemeinsame Datennutzung, auch für die Zwecke der Ausübung der Rechte betroffener Personen in Bezug auf personenbezogene Daten, zu ermöglichen, und die zumindest folgendes nicht umfassen:

a)

Dienste, in deren Rahmen Daten von Dateninhabern eingeholt und aggregiert, angereichert oder umgewandelt werden, um deren Wert erheblich zu steigern, und Lizenzen für die Nutzung der resultierenden Daten an die Datennutzer vergeben werden, ohne eine Geschäftsbeziehung zwischen Dateninhabern und Datennutzern herzustellen;

b)

Dienste, deren Schwerpunkt auf der Vermittlung urheberrechtlich geschützter Inhalte liegt;

c)

Dienste, die ausschließlich von einem Dateninhaber genutzt werden, um die Verwendung von im Besitz dieses Dateninhabers befindlichen Daten zu ermöglichen, oder die von mehreren juristischen Personen in einer geschlossenen Gruppe, einschließlich Lieferanten- oder Kundenbeziehungen oder vertraglich festgelegter Kooperationen, genutzt werden, insbesondere wenn deren Hauptziel darin besteht, Funktionen von Gegenständen und Geräten im Zusammenhang mit dem Internet der Dinge sicherzustellen;

d)

Datenvermittlungsdienste, die von öffentlichen Stellen ohne die Absicht der Herstellung von Geschäftsbeziehungen angeboten werden;

12.

Verarbeitung“ die Verarbeitung im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 im Hinblick auf personenbezogene Daten oder Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/1807 im Hinblick auf nicht personenbezogene Daten;

13.

Zugang“ die Datennutzung im Einklang mit bestimmten technischen, rechtlichen oder organisatorischen Anforderungen, ohne dass Daten hierzu zwingend übertragen oder heruntergeladen werden müssen;

14.

Hauptniederlassung“ einer juristischen Person den Ort, an dem sich ihre Hauptverwaltung in der Union befindet;

15.

„Dienste von Datengenossenschaften“ Datenvermittlungsdienste, die von einer Organisationsstruktur angeboten werden, welche sich aus betroffenen Personen, Ein-Personen-Unternehmen oder KMU, die in dieser Struktur Mitglied sind, zusammensetzt, und deren Hauptzwecke in der Unterstützung ihrer Mitglieder bei der Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf bestimmte Daten bestehen, unter anderem beim Treffen einer sachkundigen Entscheidung vor der Einwilligung zur Datenverarbeitung, beim Meinungsaustausch über die den Interessen ihrer Mitglieder im Zusammenhang mit ihren Daten am besten entsprechenden Zwecke und Bedingungen der Datenverarbeitung und beim Aushandeln der Bedingungen der Datenverarbeitung im Namen der Mitglieder, bevor die Erlaubnis zur Verarbeitung nicht personenbezogener Daten erteilt oder in die Verarbeitung personenbezogener Daten eingewilligt wird;

16.

Datenaltruismus“ die freiwillige gemeinsame Nutzung von Daten auf der Grundlage der Einwilligung betroffener Personen zur Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder einer Erlaubnis anderer Dateninhaber zur Nutzung ihrer nicht personenbezogenen Daten, ohne hierfür ein Entgelt zu fordern oder zu erhalten, das über eine Entschädigung für die ihnen durch die Bereitstellung ihrer Daten entstandenen Kosten hinausgeht, für Ziele von allgemeinem Interesse gemäß dem nationalen Recht, wie die Gesundheitsversorgung, die Bekämpfung des Klimawandels, die Verbesserung der Mobilität, die einfachere Entwicklung, Erstellung und Verbreitung amtlicher Statistiken, die Verbesserung der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, die staatliche Entscheidungsfindung oder die wissenschaftliche Forschung im allgemeinen Interesse;

17.

öffentliche_Stelle“ den Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen_des_öffentlichen_Rechts oder Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder einer oder mehreren dieser Einrichtungen_des_öffentlichen_Rechts bestehen;

18.

Einrichtungen_des_öffentlichen_Rechts“ Einrichtungen, die die folgenden Eigenschaften aufweisen:

a)

sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im allgemeinen Interesse liegende Aufgaben zu erfüllen, und haben keinen gewerblichen oder kommerziellen Charakter,

b)

sie besitzen Rechtspersönlichkeit,

c)

sie werden überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen_des_öffentlichen_Rechts finanziert, unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Körperschaften oder Einrichtungen, oder haben ein Verwaltungs-, Leitungs- beziehungsweise Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen_des_öffentlichen_Rechts ernannt worden sind;

19.

öffentliches_Unternehmen“ ein Unternehmen, auf das öffentliche_Stellen aufgrund ihres Eigentums, ihrer finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; von einem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Stellen ist im Sinne dieser Begriffsbestimmung in jedem der folgenden Fälle auszugehen, in denen diese Stellen unmittelbar oder mittelbar

a)

die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens halten,

b)

über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügen,

c)

mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens ernennen können;

20.

„sichere Verarbeitungsumgebung“ die physische oder virtuelle Umgebung und die organisatorischen Mittel, mit denen die Einhaltung der Anforderungen des Unionsrechts, wie der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere im Hinblick auf die Rechte der betroffenen Personen, der Rechte des geistigen Eigentums und der geschäftlichen und statistischen Vertraulichkeit, der Integrität und der Verfügbarkeit, sowie des geltenden Unionsrechts und des nationalen Rechts gewährleistet wird und die es der Einrichtung, die die sichere Verarbeitungsumgebung bereitstellt, ermöglichen, alle Datenverarbeitungsvorgänge zu bestimmen und zu beaufsichtigen, darunter auch das Anzeigen, Speichern, Herunterladen und Exportieren von Daten und das Berechnen abgeleiteter Daten mithilfe von Rechenalgorithmen;

21.

gesetzlicher_Vertreter“ eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ausdrücklich benannt wurde, um im Auftrag eines nicht in der Union niedergelassenen Anbieters von Datenvermittlungsdiensten oder einer Einrichtung, die von natürlichen oder juristischen Personen auf der Grundlage des Datenaltruismus für Ziele von allgemeinem Interesse zur Verfügung gestellte Daten erhebt, zu handeln, und an die sich die für die Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und die für die Registrierung datenaltruistischer Organisationen zuständigen Behörden hinsichtlich der Verpflichtungen nach dieser Verordnung ausschließlich oder zusätzlich zu den betreffenden Anbietern von Datenvermittlungsdiensten bzw. den betreffenden Einrichtungen, wenden auch um gegen einen nicht in der Union niedergelassenen Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder eine nicht in der Union niedergelassene Einrichtung, der bzw. die die Vorschriften nicht einhält, Durchsetzungsverfahren einzuleiten.

KAPITEL II

Weiterverwendung bestimmter Kategorien geschützter Daten im Besitz öffentlicher Stellen

Artikel 10

Datenvermittlungsdienste

Die Erbringung der folgenden Datenvermittlungsdienste erfolgt gemäß Artikel 12 und unterliegt einem Anmeldeverfahren:

a)

Vermittlungsdienste zwischen Dateninhabern und potenziellen Datennutzern, einschließlich Bereitstellung der technischen oder sonstigen Mittel als Voraussetzung solcher Dienste; zu diesen Diensten können auch der zwei- oder mehrseitige Austausch von Daten oder die Einrichtung von Plattformen oder Datenbanken, die den Austausch oder die gemeinsame Nutzung von Daten ermöglichen, sowie die Einrichtung anderer spezieller Infrastrukturen für die Vernetzung von Dateninhabern mit Datennutzern gehören;

b)

Vermittlungsdienste zwischen betroffenen Personen, die ihre personenbezogenen Daten zugänglich machen wollen, oder natürlichen Personen, die nicht personenbezogene Daten zugänglich machen wollen, und potenziellen Datennutzern, einschließlich Bereitstellung der technischen oder sonstigen Mittel als Voraussetzung dieser Dienste, sowie insbesondere Ermöglichung der Ausübung der in der Verordnung (EU) 2016/679 verankerten Rechte betroffener Personen;

c)

Dienste von Datengenossenschaften.

Artikel 12

Bedingungen für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten

Die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten nach Artikel 10 unterliegt folgenden Bedingungen:

a)

Der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten verwendet die Daten, für die er Datenvermittlungsdienste erbringt, für keine anderen Zwecke, als sie den Datennutzern zur Verfügung zu stellen, und stellt die Datenvermittlungsdienste über eine gesonderte juristische Person bereit;

b)

die kommerziellen Bedingungen, einschließlich der Preisgestaltung, für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten für einen Dateninhaber oder Datennutzer sind nicht davon abhängig, ob der Dateninhaber oder Datennutzer andere Dienste desselben Anbieters von Datenvermittlungsdiensten oder eines verbundenen Unternehmens nutzt, und wenn dies der Fall ist, in welchem Umfang der Dateninhaber oder Datennutzer diese anderen Dienste nutzt;

c)

die Daten, die in Bezug auf Tätigkeiten einer natürlichen oder juristischen Person zur Erbringung des Datenvermittlungsdienstes erhoben werden, einschließlich Datum, Uhrzeit und Geolokalisierungsdaten, Dauer der Tätigkeit sowie Verbindungen zu anderen natürlichen oder juristischen Personen, die von der den Datenvermittlungsdienst nutzenden Person hergestellt werden, werden nur für die Entwicklung dieses Datenvermittlungsdienstes verwendet, was die Nutzung von Daten für die Aufdeckung von Betrug oder im Interesse der Cybersicherheit umfassen kann, und sie sind den Dateninhabern auf Anfrage zur Verfügung zu stellen;

d)

der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten ermöglicht den Austausch der Daten in dem Format, in dem er diese von einer betroffenen Person oder vom Dateninhaber erhält, wandelt die Daten nur in bestimmte Formate um, um die Interoperabilität innerhalb und zwischen Sektoren zu verbessern, oder wenn der Datennutzer dies verlangt, oder wenn das Unionsrecht dies vorschreibt oder wenn dies der Harmonisierung mit internationalen oder europäischen Datennormen dient und bietet betroffenen Personen oder Dateninhabern die Möglichkeit an, auf diese Umwandlungen zu verzichten („opt out“), sofern sie nicht durch das Unionsrecht vorgeschrieben sind;

e)

Datenvermittlungsdienste können ein Angebot zusätzlicher spezifischer Werkzeuge und Dienste für Dateninhaber oder betroffene_Personen umfassen, insbesondere um den Datenaustausch zu erleichtern, z. B. vorübergehende Speicherung, Pflege, Konvertierung, Anonymisierung und Pseudonymisierung; diese Werkzeuge werden nur auf ausdrücklichen Antrag oder mit Zustimmung des Dateninhabers oder der betroffenen Person verwendet, und die in diesem Zusammenhang angebotenen Werkzeugen Dritter werden für keine anderen Zwecke verwendet;

f)

der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten stellt sicher, dass das Verfahren für den Zugang zu seinem Dienst sowohl für betroffene_Personen als auch für Dateninhaber sowie für Datennutzer – auch in Bezug auf die Preise und die Geschäftsbedingungen – fair, transparent und nichtdiskriminierend ist;

g)

der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten verfügt über Verfahren, um betrügerische oder missbräuchliche Praktiken in Bezug auf Parteien zu verhindern, die über seine Datenvermittlungsdienste Zugang zu erlangen suchen;

h)

der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten gewährleistet im Falle seiner Insolvenz eine angemessene Weiterführung der Erbringung seiner Datenvermittlungsdienste und richtet, sofern dieser Datenvermittlungsdienst die Speicherung von Daten sicherstellt, Mechanismen ein, die es Dateninhabern und Datennutzern ermöglichen, Zugang zu ihren Daten zu erhalten, diese zu übertragen oder abzurufen und im Fall der Erbringung von Datenvermittlungsdiensten zwischen betroffenen Personen und Datennutzern, ihre Rechte auszuüben;

i)

der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten trifft geeignete Maßnahmen, um unter anderem mithilfe von allgemein verwendeten offenen Standards in dem Sektor, in dem der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten tätig ist, die Interoperabilität mit anderen Datenvermittlungsdiensten zu gewährleisten;

j)

der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten ergreift angemessene technische, rechtliche und organisatorische Maßnahmen, um die Übertragung nicht personenbezogener Daten oder den Zugang zu diesen Daten zu verhindern, die nach Maßgabe des Unionsrechts oder des nationalen Rechts des jeweiligen Mitgliedstaats rechtswidrig sind;

k)

die Dateninhaber werden vom Anbieter von Datenvermittlungsdiensten im Falle einer unbefugten Übertragung, des unbefugten Zugriffs oder der unbefugten Nutzung der von ihm geteilten nicht personenbezogenen Daten unverzüglich unterrichtet;

l)

der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten trifft die notwendigen Maßnahmen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau bei der Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung nicht personenbezogener Daten zu gewährleisten, und der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten stellt ferner das höchste Sicherheitsniveau bei der Speicherung und Übermittlung sensibler wettbewerbsrelevanter Informationen sicher;

m)

der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten, der Dienste für betroffene_Personen anbietet, handelt bei der Erleichterung der Rechteausausübung durch die betroffenen Personen im besten Interesse der betroffenen Personen; insbesondere informiert und –soweit erforderlich – berät er betroffene_Personen in prägnanter, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Weise über die beabsichtigte Nutzung der Daten durch Datennutzer und die üblichen Geschäftsbedingungen für solche Nutzungen, bevor die betroffenen Personen ihre Einwilligung erteilen;

n)

stellt ein Anbieter von Datenvermittlungsdiensten Werkzeuge zur Einholung der Einwilligung betroffener Personen oder der Erlaubnis zur Verarbeitung der von Dateninhabern zur Verfügung gestellten Daten bereit, so gibt er gegebenenfalls das Hoheitsgebiet des Drittlandes an, in dem die Datennutzung stattfinden soll, und stellt den betroffenen Personen Werkzeuge zur Erteilung und zum Widerruf der Einwilligung sowie Dateninhabern Werkzeuge zur Erteilung und zum Widerruf der Erlaubnis zur Verarbeitung von Daten zur Verfügung;

o)

der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten führt ein Protokoll über die Datenvermittlungstätigkeit.

Artikel 15

Ausnahmen

Dieses Kapitel gilt nicht für anerkannte datenaltruistische Organisationen und andere Einrichtungen ohne Erwerbszweck, soweit deren Tätigkeit darin besteht, für Ziele von allgemeinem Interesse Daten zu erheben, die von natürlichen oder juristischen Personen auf der Grundlage des Datenaltruismus zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, diese Organisationen und Einrichtungen sind bestrebt, Geschäftsbeziehungen zwischen einer unbestimmten Zahl von betroffenen Personen und Dateninhabern einerseits und Datennutzern andererseits herzustellen.

KAPITEL IV

Datenaltruismus

Artikel 21

Besondere Anforderungen zum Schutz der Rechte und Interessen betroffener Personen und Dateninhaber im Hinblick auf ihre Daten

(1)   Eine anerkannte datenaltruistische Organisation informiert betroffene_Personen oder Dateninhaber vor der Verarbeitung ihrer Daten auf klare und leicht verständliche Weise über Folgendes:

a)

die Ziele von allgemeinem Interesse und gegebenenfalls den angegebenen, ausdrücklichen und rechtmäßigen Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten, für die sie die Verarbeitung ihrer Daten durch einen Datennutzer erlaubt;

b)

den Standort und die Ziele von allgemeinem Interesse, für die sie eine etwaige Verarbeitung in einem Drittland erlaubt, sofern die Verarbeitung von der anerkannten datenaltruistischen Organisation vorgenommen wird.

(2)   Die anerkannte datenaltruistische Organisation verwendet die Daten nicht für andere als die Ziele von allgemeinem Interesse, für die die betroffene_Person oder der Dateninhaber die Verarbeitung erlaubt hat. Die anerkannte datenaltruistische Organisation darf keine irreführenden Vermarktungspraktiken verwenden, um Daten zu erhalten.

(3)   Die anerkannte datenaltruistische Organisation stellt Werkzeuge zur Einholung der Einwilligung betroffener Personen oder der Erlaubnis zur Verarbeitung der von Dateninhabern zur Verfügung gestellten Daten bereit. Die anerkannte datenaltruistische Organisation stellt ferner Werkzeuge zum einfachen Widerruf einer solchen Einwilligung oder Erlaubnis zur Verfügung.

(4)   Die anerkannte datenaltruistische Organisation ergreift Maßnahmen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau für die Speicherung und Verarbeitung der nicht personenbezogenen Daten sicherzustellen, die sie auf der Grundlage von Datenaltruismus erhoben hat.

(5)   Die Dateninhaber werden von der anerkannten datenaltruistischen Organisation im Falle einer unbefugten Übertragung, des unbefugten Zugriffs oder der unbefugten Nutzung der von ihm geteilten nicht personenbezogenen Daten unverzüglich unterrichtet.

(6)   Ermöglicht die anerkannte datenaltruistische Organisation die Datenverarbeitung durch Dritte, einschließlich durch die Bereitstellung von Werkzeugen zur Einholung der Einwilligung betroffener Personen oder der Erlaubnis zur Verarbeitung der von Dateninhabern zur Verfügung gestellten Daten bereit, so gibt sie gegebenenfalls das Hoheitsgebiet des Drittlandes an, in denen die Datennutzung stattfinden soll.


whereas









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