search


keyboard_tab Digital Governance Act 2022/0868 DE

BG CS DA DE EL EN ES ET FI FR GA HR HU IT LV LT MT NL PL PT RO SK SL SV print pdf

2022/0868 DE cercato: 'wirksamen' . Output generated live by software developed by IusOnDemand srl


expand index wirksamen:

    KAPITEL I
    Allgemeine Bestimmungen

    KAPITEL II
    Weiterverwendung bestimmter Kategorien geschützter Daten im Besitz öffentlicher Stellen

    KAPITEL III
    Anforderungen an Datenvermittlungsdienste
  • 1 Art. 9 Verfahren für Anträge auf Weiterverwendung

  • KAPITEL IV
    Datenaltruismus

    KAPITEL V
    Zuständige Behörden und Verfahrensvorschriften

    KAPITEL VI
    Europäischer Dateninnovationsrat
  • 3 Art. 28 Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf

  • KAPITEL VII
    Internationaler Zugang und internationale Übertragung

    KAPITEL VIII
    Delegierung und Ausschussverfahren

    KAPITEL IX
    Schluss- und Übergangsbestimmungen


whereas wirksamen:


definitions:


cloud tag: and the number of total unique words without stopwords is: 151

 

Artikel 9

Verfahren für Anträge auf Weiterverwendung

(1)   Sofern nicht gemäß dem nationalen Recht kürzeren Fristen festgelegt sind, treffen die zuständigen öffentlichen Stellen oder die in Artikel 7 Absatz 1 genannten zuständigen Stellen eine Entscheidung über den Antrag auf Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datenkategorien innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags.

Bei außergewöhnlich umfangreichen und komplexen Anträgen auf Weiterverwendung kann diese Frist von zwei Monaten um bis zu 30 Tage verlängert werden. In solchen Fällen teilen die zuständigen öffentlichen Stellen oder die in Artikel 7 Absatz 1 genannten zuständigen Stellen dem Antragsteller möglichst bald mit, dass für die Durchführung des Verfahrens mehr Zeit benötigt wird, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung.

(2)   Jede natürliche oder juristische Person, die von einer Entscheidung gemäß Absatz 1 direkt betroffen ist, hat in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffende Stelle ihren Sitz hat, einen wirksamen Rechtsbehelfsanspruch. Dieser Rechtsbehelfsanspruch ist durch das nationale Recht geregelt und umfasst die Möglichkeit der Überprüfung durch eine unparteiische Stelle mit entsprechender Sachkenntnis, wie die nationale Wettbewerbsbehörde, die für den Zugang zu Dokumenten zuständige Behörde, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 errichtete Aufsichtsbehörde oder ein nationales Gericht, deren Entscheidungen für die betreffende öffentliche_Stelle oder die zuständige Stelle bindend sind.

KAPITEL III

Anforderungen an Datenvermittlungsdienste

Artikel 28

Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf

(1)   Jede betroffene natürliche oder juristische Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen rechtsverbindliche Entscheidungen gemäß Artikel 14 durch die für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden in Bezug auf die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der Anmeldevorschriften für Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und rechtsverbindliche Entscheidungen gemäß Artikel 19 und 24 durch die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden in Bezug auf die Überwachung von anerkannten datenaltruistischen Organisationen.

(2)   Verfahren nach diesem Artikel werden bei den Gerichten des Mitgliedstaats der für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörde und der für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörde, gegen die der allein oder gegebenenfalls gemeinsam von den Vertretern einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen eingelegte Rechtsbehelf gerichtet ist, eingeleitet.

(3)   Bleibt eine für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde oder eine für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde auf eine Beschwerde untätig, haben betroffene natürliche und juristische Personen gemäß dem nationalen Recht entweder Anspruch auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf oder Zugang zur Nachprüfung durch eine unparteiische Stelle mit entsprechender Sachkenntnis.

KAPITEL VI

Europäischer Dateninnovationsrat


whereas









keyboard_arrow_down