keyboard_tab Digital Governance Act 2022/0868 DE
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- 1 Art. 9 Verfahren für Anträge auf Weiterverwendung
- 1 Art. 25 Europäisches Einwilligungsformular für Datenaltruismus
- 1 Art. 28 Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
KAPITEL II
Weiterverwendung bestimmter Kategorien geschützter Daten im Besitz öffentlicher Stellen
KAPITEL III
Anforderungen an Datenvermittlungsdienste
KAPITEL IV
Datenaltruismus
KAPITEL V
Zuständige Behörden und Verfahrensvorschriften
KAPITEL VI
Europäischer Dateninnovationsrat
KAPITEL VII
Internationaler Zugang und internationale Übertragung
KAPITEL VIII
Delegierung und Ausschussverfahren
KAPITEL IX
Schluss- und Übergangsbestimmungen
- Daten
- Weiterverwendung
- personenbezogene Daten
- nicht personenbezogene Daten
- Einwilligung
- Erlaubnis
- betroffene Person
- Dateninhaber
- Datennutzer
- gemeinsame Datennutzung
- Datenvermittlungsdienst
- Verarbeitung
- Zugang
- Hauptniederlassung
- Dienste von Datengenossenschaften
- Datenaltruismus
- öffentliche Stelle
- Einrichtungen des öffentlichen Rechts
- öffentliches Unternehmen
- sichere Verarbeitungsumgebung
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Artikel 9
Verfahren für Anträge auf Weiterverwendung
(1) Sofern nicht gemäß dem nationalen Recht kürzeren Fristen festgelegt sind, treffen die zuständigen öffentlichen Stellen oder die in Artikel 7 Absatz 1 genannten zuständigen Stellen eine Entscheidung über den Antrag auf Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datenkategorien innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags.
Bei außergewöhnlich umfangreichen und komplexen Anträgen auf Weiterverwendung kann diese Frist von zwei Monaten um bis zu 30 Tage verlängert werden. In solchen Fällen teilen die zuständigen öffentlichen Stellen oder die in Artikel 7 Absatz 1 genannten zuständigen Stellen dem Antragsteller möglichst bald mit, dass für die Durchführung des Verfahrens mehr Zeit benötigt wird, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung.
(2) Jede natürliche oder juristische Person, die von einer Entscheidung gemäß Absatz 1 direkt betroffen ist, hat in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffende Stelle ihren Sitz hat, einen wirksamen Rechtsbehelfsanspruch. Dieser Rechtsbehelfsanspruch ist durch das nationale Recht geregelt und umfasst die Möglichkeit der Überprüfung durch eine unparteiische Stelle mit entsprechender Sachkenntnis, wie die nationale Wettbewerbsbehörde, die für den Zugang zu Dokumenten zuständige Behörde, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 errichtete Aufsichtsbehörde oder ein nationales Gericht, deren Entscheidungen für die betreffende öffentliche_Stelle oder die zuständige Stelle bindend sind.
KAPITEL III
Anforderungen an Datenvermittlungsdienste
Artikel 25
Europäisches Einwilligungsformular für Datenaltruismus
(1) Um die Erhebung von Daten auf der Grundlage des Datenaltruismus zu erleichtern, erlässt die Kommission nach Konsultation des Europäischen Datenschutzausschusses, unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Europäischen Dateninnovationsrats sowie unter entsprechender Einbeziehung einschlägiger Interessenträger Durchführungsrechtsakte zur Festlegung und Ausarbeitung eines europäischen Einwilligungsformulars für Datenaltruismus. Das Formular ermöglicht das Einholen von Einwilligungen und Erlaubnissen in allen Mitgliedstaaten in einem einheitlichen Format. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(2) Das europäische Einwilligungsformular für Datenaltruismus ist modular aufgebaut, damit es für bestimmte Sektoren und für verschiedene Zwecke angepasst werden kann.
(3) Werden personenbezogene Daten erfasst, so ermöglicht das europäische Einwilligungsformular für Datenaltruismus es, dass betroffene_Personen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 damit ihre Einwilligung zu einem bestimmten Datenverarbeitungsvorgang erteilen und widerrufen können.
(4) Das Formular ist leicht verständlich und wird in einer Form bereitgestellt, in der es auf Papier ausgedruckt werden kann, sowie in elektronischer, maschinenlesbarer Form.
KAPITEL V
Zuständige Behörden und Verfahrensvorschriften
Artikel 28
Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf
(1) Jede betroffene natürliche oder juristische Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen rechtsverbindliche Entscheidungen gemäß Artikel 14 durch die für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden in Bezug auf die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der Anmeldevorschriften für Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und rechtsverbindliche Entscheidungen gemäß Artikel 19 und 24 durch die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden in Bezug auf die Überwachung von anerkannten datenaltruistischen Organisationen.
(2) Verfahren nach diesem Artikel werden bei den Gerichten des Mitgliedstaats der für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörde und der für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörde, gegen die der allein oder gegebenenfalls gemeinsam von den Vertretern einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen eingelegte Rechtsbehelf gerichtet ist, eingeleitet.
(3) Bleibt eine für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde oder eine für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde auf eine Beschwerde untätig, haben betroffene natürliche und juristische Personen gemäß dem nationalen Recht entweder Anspruch auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf oder Zugang zur Nachprüfung durch eine unparteiische Stelle mit entsprechender Sachkenntnis.
KAPITEL VI
Europäischer Dateninnovationsrat
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