keyboard_tab Digital Governance Act 2022/0868 DE
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KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
KAPITEL II
Weiterverwendung bestimmter Kategorien geschützter Daten im Besitz öffentlicher Stellen
KAPITEL III
Anforderungen an Datenvermittlungsdienste
KAPITEL IV
Datenaltruismus
KAPITEL V
Zuständige Behörden und Verfahrensvorschriften
KAPITEL VI
Europäischer Dateninnovationsrat
KAPITEL VII
Internationaler Zugang und internationale Übertragung
KAPITEL VIII
Delegierung und Ausschussverfahren
KAPITEL IX
Schluss- und Übergangsbestimmungen
- Daten
- Weiterverwendung
- personenbezogene Daten
- nicht personenbezogene Daten
- Einwilligung
- Erlaubnis
- betroffene Person
- Dateninhaber
- Datennutzer
- gemeinsame Datennutzung
- Datenvermittlungsdienst
- Verarbeitung
- Zugang
- Hauptniederlassung
- Dienste von Datengenossenschaften
- Datenaltruismus
- öffentliche Stelle
- Einrichtungen des öffentlichen Rechts
- öffentliches Unternehmen
- sichere Verarbeitungsumgebung
- gesetzlicher Vertreter
- organisationen 8
- datenaltruistischen 7
- anerkannten 5
- artikel 3
- datenaltruistische 3
- logo 3
- anerkannte 3
- register 3
- kommission 2
- union 2
- gemeinsame 2
- unionsregister 2
- öffentlichen 2
- verwenden 2
- öffentliches 2
- jeder 1
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- legt 1
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- durchführungsrechtsakten 1
- beratungsverfahren 1
- ausgestaltung 1
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- logos 1
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- sichtbar 1
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- online- 1
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- ihren 1
- tätigkeiten 1
- leicht 1
- zusammenhang 1
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- erscheint 1
- absatz 1
- gemeinsam 1
- einem 1
- qr-code 1
- link 1
- durchführungsrechtsakte 1
- offline-veröffentlichung 1
- für 1
- gesamten 1
- nationalen 1
- zuständige 1
- behörde 1
- führt 1
Artikel 17
Öffentliche Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen
(1) Jede für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde führt ein öffentliches nationales Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen und aktualisiert dieses regelmäßig.
(2) Die Kommission pflegt zu Informationszwecken ein öffentliches Unionsregister der anerkannten datenaltruistischen Organisationen. Sofern eine gemäß Artikel 18 im öffentlichen nationalen Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen eingetragene Einrichtung registriert ist, darf sie in ihrer schriftlichen und mündlichen Kommunikation die Bezeichnung „in der Union anerkannte datenaltruistische Organisation“ und ein gemeinsames Logo verwenden.
Damit anerkannte datenaltruistische Organisationen in der gesamten Union leicht zu erkennen sind, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Ausgestaltung des gemeinsamen Logos fest. Anerkannte datenaltruistische Organisationen verwenden das gemeinsame Logo gut sichtbar auf jeder Online- und Offline-Veröffentlichung, die mit ihren datenaltruistischen Tätigkeiten in Zusammenhang steht. Das gemeinsame Logo erscheint gemeinsam mit einem QR-Code mit link zum öffentlichen Unionsregister der anerkannten datenaltruistischen Organisationen.
Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
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