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keyboard_tab Digital Governance Act 2022/0868 DE

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2022/0868 DE cercato: 'ausarbeitung' . Output generated live by software developed by IusOnDemand srl


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    KAPITEL I
    Allgemeine Bestimmungen

    KAPITEL II
    Weiterverwendung bestimmter Kategorien geschützter Daten im Besitz öffentlicher Stellen

    KAPITEL III
    Anforderungen an Datenvermittlungsdienste

    KAPITEL IV
    Datenaltruismus

    KAPITEL V
    Zuständige Behörden und Verfahrensvorschriften

    KAPITEL VI
    Europäischer Dateninnovationsrat

    KAPITEL VII
    Internationaler Zugang und internationale Übertragung

    KAPITEL VIII
    Delegierung und Ausschussverfahren

    KAPITEL IX
    Schluss- und Übergangsbestimmungen


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Artikel 22

Regelwerk

(1)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch die ausarbeitung eines Regelwerks, das Folgendes enthält:

a)

angemessene Informationsanforderungen, um sicherzustellen, dass betroffene_Personen und Dateninhaber vor Erteilung einer Einwilligung oder Erlaubnis für Datenaltruismus ausreichend detaillierte, klare und transparente Informationen über die Datennutzung, die Werkzeuge zur Erteilung und zum Widerruf der Einwilligung oder Erlaubnis und über die Maßnahmen erhalten, die ergriffen werden, um einen Missbrauch der mit der datenaltruistischen Organisation ausgetauschten Daten zu verhindern,

b)

geeignete technische Anforderungen und Sicherheitsanforderungen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau für die Speicherung und Verarbeitung von Daten sowie für die Werkzeuge zur Erteilung und zum Widerruf der Einwilligung oder der Erlaubnis,

c)

Kommunikationsfahrpläne, bei denen ein multidisziplinärer Ansatz verfolgt wird, um das Bewusstsein für Datenaltruismus, die Bezeichnung als „in der Union anerkannte datenaltruistische Organisation“ und das Regelwerk unter den einschlägigen Interessenträgern, insbesondere Dateninhabern und betroffenen Personen, die möglicherweise ihre Daten austauschen würden, zu schärfen,

d)

Empfehlungen zu einschlägigen Interoperabilitätsnormen.

(2)   Das in Absatz 1 genannte Regelwerk wird in enger Zusammenarbeit mit datenaltruistischen Organisationen und einschlägigen Interessenträgern erstellt.

Artikel 25

Europäisches Einwilligungsformular für Datenaltruismus

(1)   Um die Erhebung von Daten auf der Grundlage des Datenaltruismus zu erleichtern, erlässt die Kommission nach Konsultation des Europäischen Datenschutzausschusses, unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Europäischen Dateninnovationsrats sowie unter entsprechender Einbeziehung einschlägiger Interessenträger Durchführungsrechtsakte zur Festlegung und ausarbeitung eines europäischen Einwilligungsformulars für Datenaltruismus. Das Formular ermöglicht das Einholen von Einwilligungen und Erlaubnissen in allen Mitgliedstaaten in einem einheitlichen Format. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(2)   Das europäische Einwilligungsformular für Datenaltruismus ist modular aufgebaut, damit es für bestimmte Sektoren und für verschiedene Zwecke angepasst werden kann.

(3)   Werden personenbezogene Daten erfasst, so ermöglicht das europäische Einwilligungsformular für Datenaltruismus es, dass betroffene_Personen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 damit ihre Einwilligung zu einem bestimmten Datenverarbeitungsvorgang erteilen und widerrufen können.

(4)   Das Formular ist leicht verständlich und wird in einer Form bereitgestellt, in der es auf Papier ausgedruckt werden kann, sowie in elektronischer, maschinenlesbarer Form.

KAPITEL V

Zuständige Behörden und Verfahrensvorschriften

Artikel 35

Bewertung und Überprüfung

Bis zum 24. September 2025 führt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung durch und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über ihre wichtigsten Ergebnisse. Dem Bericht werden, soweit erforderlich, Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.

Dabei wird in dem Bericht insbesondere Folgendes bewertet:

a)

Anwendung und Funktionsweise der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 festgelegten Sanktionsvorschriften;

b)

Grad der Einhaltung dieser Verordnung durch die gesetzlichen Vertreter von Anbietern von Datenvermittlungsdiensten und anerkannten datenaltruistischen Organisationen, die nicht in der Union niedergelassen sind, und Grad der Durchsetzbarkeit von verhängten Sanktionen gegen diese Anbieter und Organisationen;

c)

Art der gemäß Kapitel IV eingetragenen datenaltruistischen Organisationen und ein Überblick über die mit der gemeinsamen Datennutzung verfolgten Zwecke von allgemeinem Interesse, um diesbezüglich klare Kriterien festzulegen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zur ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Informationen.


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