search


keyboard_tab Digital Governance Act 2022/0868 DE

BG CS DA DE EL EN ES ET FI FR GA HR HU IT LV LT MT NL PL PT RO SK SL SV print pdf

2022/0868 DE cercato: 'mindestens' . Output generated live by software developed by IusOnDemand srl


expand index mindestens:


whereas mindestens:


definitions:


cloud tag: and the number of total unique words without stopwords is: 512

 

Artikel 8

Zentrale Informationsstellen

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle einschlägigen Informationen in Bezug auf die Anwendung der Artikel 5 und 6 über eine zentrale Informationsstelle erhältlich und leicht zugänglich sind. Als Informationsstelle können die Mitgliedstaaten entweder eine neue Stelle oder Organisation einrichten oder eine vorhandene Stelle oder Organisation benennen. Die zentrale Informationsstelle kann mit sektoralen, regionalen oder lokalen Informationsstellen verknüpft sein. Die Funktionen der zentralen Informationsstelle können automatisiert werden, sofern die öffentliche_Stelle für angemessene Unterstützung sorgt.

(2)   Die zentrale Informationsstelle ist befugt, Anfragen oder Anträge in Bezug auf die Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datenkategorien entgegenzunehmen, und übermittelt diese – sofern möglich und angebracht durch automatisierte Verfahren – an die zuständigen öffentlichen Stellen oder gegebenenfalls an die in Artikel 7 Absatz 1 genannten zuständigen Stellen. Die zentrale Informationsstelle stellt auf elektronischem Wege eine durchsuchbare Bestandsliste mit einer Übersicht aller verfügbaren Datenressourcen, gegebenenfalls einschließlich der bei sektoralen, regionalen oder lokalen Informationsstellen verfügbaren Datenressourcen, und einschlägige Informationen mit einer Beschreibung der verfügbaren Daten bereit, die mindestens das Datenformat und den Datenumfang und die Bedingungen für ihre Weiterverwendung umfasst.

(3)   Die zentrale Informationsstelle kann einen gesonderten, vereinfachten und gut dokumentierten Informationskanal für KMU und Start-up-Unternehmen einrichten, der auf deren Bedarf und Kapazitäten mit Blick auf die Beantragung der Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datenkategorien abstellt.

(4)   Die Kommission richtet ein europaweites zentrales Zugangsportal ein, über das ein durchsuchbares elektronisches Verzeichnis der bei den zentralen nationalen Informationsstellen verfügbaren Daten sowie weitere Informationen darüber bereitgestellt werden, wie über die zentralen nationalen Informationsstellen Daten angefordert werden können.

Artikel 11

Anmeldung der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten

(1)   Jeder Anbieter von Datenvermittlungsdiensten, der beabsichtigt, die in Artikel 10 genannten Datenvermittlungsdienste zu erbringen, muss sich bei der für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörde anmelden.

(2)   Unbeschadet unionsrechtlicher Bestimmungen zur Regelung grenzübergreifender Schadenersatzklagen und damit zusammenhängender Verfahren gilt für die Zwecke dieser Verordnung, dass ein Anbieter von Datenvermittlungsdiensten, der in mehreren Mitgliedstaaten niedergelassen ist, der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterliegt, in dem er seine Hauptniederlassung hat.

(3)   Ein Anbieter von Datenvermittlungsdiensten, der nicht in der Union niedergelassen ist, aber die in Artikel 10 genannten Datenvermittlungsdienste in der Union anbietet, benennt einen gesetzlichen Vertreter in einem der Mitgliedstaaten, in denen diese Dienste angeboten werden.

Um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, beauftragt der Anbieter der Datenvermittlungsdienste den gesetzlichen Vertreter, neben ihm oder an seiner Stelle für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden oder betroffenen Personen und Dateninhabern bei Fragen im Zusammenhang mit den erbrachten Datenvermittlungsdiensten als Anlaufstelle zu dienen. Der gesetzliche Vertreter arbeitet mit den für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden zusammen und legt ihnen auf Verlangen umfassend dar, welche Maßnahmen und Vorkehrungen der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten getroffen hat, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

Es gilt, dass der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterliegt, in dem sich der gesetzliche Vertreter befindet. Die Benennung eines gesetzlichen Vertreters durch den Anbieter von Datenvermittlungsdiensten erfolgt unbeschadet etwaiger rechtlicher Schritte gegen den Anbieter von Datenvermittlungsdiensten.

(4)   Sobald er die Anmeldung vorgenommen hat, kann der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten gemäß Absatz 1 die Tätigkeit unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen aufnehmen.

(5)   Die in Absatz 1 genannte Anmeldung berechtigt den Anbieter von Datenvermittlungsdiensten zur Erbringung von Datenvermittlungsdiensten in allen Mitgliedstaaten.

(6)   Die in Absatz 1 genannte Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:

a)

den Namen des Anbieters von Datenvermittlungsdiensten,

b)

den Rechtsstatus, die Rechtsform, die Eigentümerstruktur, die relevanten Tochtergesellschaften und, sofern der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten in einem Handelsregister oder einem anderen vergleichbaren öffentlichen nationalen Register eingetragen ist, die Registernummer des Anbieters von Datenvermittlungsdiensten,

c)

die Anschrift der Hauptniederlassung des Anbieters von Datenvermittlungsdiensten in der Union, falls zutreffend, und die Anschrift einer etwaigen Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat oder des gesetzlichen Vertreters,

d)

eine öffentliche Website mit vollständigen und aktuellen Informationen über den Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und seine Tätigkeiten, einschließlich mindestens der Informationen gemäß den Buchstaben a, b, c und f,

e)

die Kontaktpersonen und Kontaktangaben des Anbieters von Datenvermittlungsdiensten,

f)

eine Beschreibung des Datenvermittlungsdienstes, den der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten zu erbringen beabsichtigt, und Angaben dazu, unter welche der in Artikel 10 genannten Kategorien dieser Datenvermittlungsdienst fällt,

g)

den voraussichtlichen Tag der Aufnahme der Tätigkeit, falls dies ein anderer als der Tag der Anmeldung ist.

(7)   Die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde stellt sicher, dass das Anmeldeverfahren nichtdiskriminierend ist und zu keinen Wettbewerbsverzerrungen führt.

(8)   Auf Antrag des Anbieters von Datenvermittlungsdiensten gibt die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde innerhalb einer Woche nach einer ordnungsgemäß und vollständig abgeschlossenen Anmeldung eine standardisierte Erklärung ab, in der sie bestätigt, dass der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten die in Absatz 1 genannte Anmeldung vorgenommen hat und dass die Anmeldung die in Absatz 6 genannten Informationen enthält.

(9)   Auf Antrag des Anbieters von Datenvermittlungsdiensten bestätigt die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde, dass der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten die Anforderungen dieses Artikels und des Artikels 12 erfüllt. Nach Erhalt einer solchen Bestätigung kann der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten bei der schriftlichen und mündlichen Kommunikation den das Label „in der Union anerkannter Anbieter von Datenvermittlungsdiensten“ führen und ein gemeinsames Logo verwenden.

Damit in der Union anerkannte Anbieter von Datenvermittlungsdiensten in der gesamten Union leicht erkennbar sind, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Ausgestaltung eines gemeinsamen Logos fest. In der Union anerkannte Anbieter von Datenvermittlungsdiensten verwenden das gemeinsame Logo deutlich gut sichtbar auf jeder mit ihren Datenvermittlungsdiensten verbundenen Online- und Offline-Veröffentlichung.

Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(10)   Die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde teilt der Kommission jede neue Anmeldung unverzüglich auf elektronischem Wege mit. Die Kommission führt ein Register aller Anbieter von Datenvermittlungsdiensten, die ihre Dienste in der Union erbringen, und aktualisiert dieses Register regelmäßig. Die Informationen gemäß Absatz 6 Buchstaben a, b, c, d, f und g werden in einem öffentlichen Register veröffentlicht.

(11)   Die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde kann nach Maßgabe des nationalen Rechts Gebühren für die Anmeldung erheben. Diese Gebühren sind verhältnismäßig und objektiv und beruhen auf den Verwaltungskosten, die durch die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und andere Marktkontrolltätigkeiten der für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden in Bezug auf Anmeldungen von Anbietern von Datenvermittlungsdiensten entstehen. Im Falle von KMU und Start-up-Unternehmen kann die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde eine ermäßigte Anmeldegebühr verlangen oder auf die Gebühr verzichten.

(12)   Anbieter von Datenvermittlungsdiensten teilen der für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörde jede Änderung der gemäß Absatz 6 übermittelten Angaben innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Änderung mit.

(13)   Stellt ein Anbieter von Datenvermittlungsdiensten seine Tätigkeiten ein, so meldet er dies der nach den Absätzen 1, 2 und 3 bestimmten für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörde innerhalb von 15 Tagen.

(14)   Die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde teilt der Kommission jede der in den Absätzen 12 und 13 genannten Abmeldung unverzüglich auf elektronischem Wege mit. Die Kommission aktualisiert das öffentliche Register der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten in der Union entsprechend.

Artikel 19

Eintragung anerkannter datenaltruistischer Organisationen

(1)   Eine Einrichtung, die die Anforderungen des Artikels 18 erfüllt, kann einen Antrag auf Eintragung in das nationale öffentliche Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen in dem Mitgliedstaat stellen, in dem sie niedergelassen ist.

(2)   Eine Einrichtung, die die Anforderungen des Artikels 18 erfüllt und in mehreren Mitgliedstaaten niedergelassen ist, kann einen Antrag zur Eintragung in das nationale öffentliche Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen in dem Mitgliedstaat beantragen, in dem sie ihre Hauptniederlassung hat.

(3)   Eine Einrichtung, die die Anforderungen des Artikels 18 erfüllt, aber nicht in der Union niedergelassen ist, benennt einen gesetzlichen Vertreter in einem der Mitgliedstaaten, in dem diese datenaltruistischen Dienste angeboten werden.

Um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, beauftragt die Einrichtung den gesetzlichen Vertreter, neben ihr oder an ihrer Stelle für die Registrierung datenaltruistischer Organisationen den zuständigen Behörden oder betroffenen Personen und Dateninhabern bei Fragen im Zusammenhang mit diesen Einrichtungen als Anlaufstelle zu dienen. Der gesetzliche Vertreter arbeitet mit den für die Registrierung datenaltruistischer Organisationen zuständigen Behörden zusammen und legt ihnen auf Verlangen umfassend dar, welche Maßnahmen und Vorkehrungen die Einrichtung getroffen hat, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

Die Einrichtung gilt als in der Zuständigkeit des Mitgliedstaats liegend, in dem der gesetzliche Vertreter niedergelassen ist. Die Einrichtung kann einen Antrag zur Registrierung in das nationale öffentliche Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen in diesem Mitgliedstaat beantragen. Die Benennung eines gesetzlichen Vertreters durch die Einrichtung erfolgt unbeschadet etwaiger rechtlicher Schritte gegen die Einrichtung.

(4)   Der Eintragungsantrag gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 muss folgende Angaben enthalten:

a)

den Namen der Einrichtung,

b)

Rechtsstatus, Rechtsform und, sofern die Einrichtung in einem öffentlichen nationalen Register eingetragen ist, Registernummer der Einrichtung,

c)

die Satzung der Einrichtung, falls zutreffend,

d)

die Einnahmequellen der Einrichtung,

e)

die Anschrift der Hauptniederlassung der Einrichtung in der Union, falls vorhanden, und die Anschrift einer etwaigen Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat oder des gesetzlichen Vertreters,

f)

eine öffentliche Website mit vollständigen und aktuellen Informationen über die Einrichtung und ihre Tätigkeiten, einschließlich mindestens der Informationen gemäß den Buchstaben a, b, d, e und h,

g)

die Kontaktpersonen und Kontaktangaben der Einrichtung,

h)

die Ziele von allgemeinem Interesse, die sie mit der Erhebung der Daten fördern will,

i)

die Art der Daten, die die Einrichtung überprüfen oder verarbeiten will, sowie, im Fall von personenbezogenen Daten, die Kategorien von personenbezogenen Daten,

j)

alle sonstigen Nachweise, die belegen, dass die Anforderungen des Artikels 18 erfüllt werden.

(5)   Nachdem die Einrichtung alle erforderlichen Informationen gemäß Absatz 4 übermittelt hat und die für die Registrierung datenaltruistischer Organisationen zuständige Behörde den Eintragungsantrag bewertet hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass die Einrichtung die Anforderungen des Artikels 18 erfüllt, nimmt die Behörde innerhalb von 12 Wochen nach Eingang des Antrags auf Registrierung die Eintragung der Einrichtung in das öffentliche nationale Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen vor. Die Eintragung gilt in allen Mitgliedstaaten.

Die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde teilt der Kommission jede Registrierung mit. Die Kommission nimmt diese Registrierung in das öffentliche Unionsregister der anerkannten datenaltruistischen Organisationen auf.

(6)   Die in Absatz 4 Buchstaben a, b, f, g und h genannten Angaben werden im einschlägigen öffentlichen nationalen Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen veröffentlicht.

(7)   Eine anerkannte datenaltruistische Organisation teilt der entsprechenden für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörde jede Änderung der gemäß Absatz 4 übermittelten Angaben innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Änderung mit.

Die für die Registrierung datenaltruistischer Organisationen zuständigen Behörde teilt der Kommission unverzüglich jede solche Mitteilung auf elektronischem Wege mit. Auf der Grundlage einer solchen Meldung aktualisiert die Kommission unverzüglich das öffentliche Unionsregister der anerkannten datenaltruistischen Organisationen.

Artikel 20

Transparenzanforderungen

(1)   Eine anerkannte datenaltruistische Organisation führt vollständige und genaue Aufzeichnungen über Folgendes:

a)

alle natürlichen oder juristischen Personen, denen die Möglichkeit zur Verarbeitung der im Besitz dieser anerkannten datenaltruistischen Organisation befindlichen Daten gegeben wurde, sowie deren Kontaktdaten,

b)

den Zeitpunkt oder die Dauer der Verarbeitung personenbezogener Daten oder der Nutzung nicht personenbezogener Daten,

c)

den Zweck der Verarbeitung entsprechend der Erklärung der natürlichen oder juristischen Person, der die Möglichkeit zur Verarbeitung gegeben wurde,

d)

etwaige Gebühren, die von den die Daten verarbeitenden natürlichen oder juristischen Personen gezahlt wurden.

(2)   Eine anerkannte datenaltruistische Organisation erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht und übermittelt ihn der entsprechenden für die Eintragung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörde; dieser Bericht enthält mindestens Folgendes:

a)

Informationen über die Tätigkeiten der anerkannten datenaltruistischen Organisation,

b)

eine Beschreibung, in welcher Weise die Zwecke von allgemeinem Interesse, zu denen die Daten gesammelt wurden, in dem betreffenden Geschäftsjahr gefördert wurden,

c)

eine Liste aller natürlichen und juristischen Personen, denen erlaubt wurde, die in ihrem Besitz befindlichen Daten zu verarbeiten, einschließlich einer zusammenfassenden Beschreibung der Zwecke von allgemeinem Interesse, die mit dieser Datenverarbeitung verfolgt wurden, und einer Beschreibung der hierzu herangezogenen technischen Mittel, die auch eine Beschreibung der zur Wahrung der Privatsphäre und des Datenschutzes eingesetzten Techniken umfasst,

d)

gegebenenfalls eine Zusammenfassung der Ergebnisse der von der anerkannten datenaltruistischen Organisationerlaubten Datenverarbeitung,

e)

Informationen über die Einnahmequellen der anerkannten datenaltruistischen Organisation, insbesondere alle Einnahmen aus der Zugänglichmachung der Daten, sowie über die Ausgaben.

Artikel 29

Europäischer Dateninnovationsrat

(1)   Die Kommission setzt einen Europäischen Dateninnovationsrat ein, der die Form einer Expertengruppe hat und sich aus Vertretern der für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörden und der für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten, des Europäischen Datenschutzausschusses, des Europäischen Datenschutzbeauftragten, der ENISA, der Kommission, dem KMU-Beauftragten der EU oder einem vom Netz der KMU-Beauftragten benannten Vertreter und anderen Vertretern von maßgeblichen Stellen in bestimmten Sektoren und von Stellen mit spezifischen Fachkenntnissen zusammensetzt. Bei der Ernennung einzelner Sachverständiger strebt die Kommission im Hinblick auf die Zusammensetzung der Expertengruppe ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis und geografische Ausgewogenheit unter den Mitgliedern der Expertengruppe an.

(2)   Der Europäische Dateninnovationsrat besteht aus mindestens den drei folgenden Untergruppen:

a)

einer aus den für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und den für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden zusammengesetzten Untergruppe für die Aufgaben gemäß Artikel 30 Buchstaben a, c, j und k,

b)

einer Untergruppe für technische Beratungen zu Normung, Übertragbarkeit und Interoperabilität gemäß Artikel 30 Buchstaben f und g,

c)

einer Untergruppe für die Einbeziehung von Interessenträgern, der einschlägige Vertreter der Wirtschaft, der Forschung, der Wissenschaft, der Zivilgesellschaft, von Normungsgremien, einschlägigen gemeinsamen europäischen Datenräumen und andere einschlägige Interessenträger und Dritte angehören, die den Europäischen Dateninnovationsrat zu Aufgaben gemäß Artikel 30 Buchstaben d, e, f, g und h beraten.

(3)   Die Kommission führt den Vorsitz in den Sitzungen des Europäischen Dateninnovationsrats.

(4)   Der Europäische Dateninnovationsrat wird von einem Sekretariat unterstützt, das von der Kommission gestellt wird.


whereas









keyboard_arrow_down