keyboard_tab Digital Governance Act 2022/0868 DE
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- Art. 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Art. 3 Datenkategorien
- Art. 4 Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen
- Art. 5 Bedingungen für die Weiterverwendung
- Art. 6 Gebühren
- Art. 7 Zuständige Stellen
- Art. 8 Zentrale Informationsstellen
- Art. 9 Verfahren für Anträge auf Weiterverwendung
- Art. 10 Datenvermittlungsdienste
- Art. 11 Anmeldung der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten
- Art. 12 Bedingungen für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten
- Art. 13 Zuständige Behörden für Datenvermittlungsdienste
- Art. 14 Überwachung der Einhaltung
- Art. 15 Ausnahmen
- Art. 16 Nationale Regelungen für Datenaltruismus
- Art. 17 Öffentliche Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen
- Art. 18 Allgemeine Eintragungsanforderungen
- Art. 19 Eintragung anerkannter datenaltruistischer Organisationen
- Art. 20 Transparenzanforderungen
- Art. 21 Besondere Anforderungen zum Schutz der Rechte und Interessen betroffener Personen und Dateninhaber im Hinblick auf ihre Daten
- Art. 22 Regelwerk
- Art. 23 Für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörden
- Art. 24 Überwachung der Einhaltung
- Art. 25 Europäisches Einwilligungsformular für Datenaltruismus
- Art. 26 Anforderungen an zuständige Behörden
- Art. 27 Beschwerderecht
- Art. 28 Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf
- Art. 29 Europäischer Dateninnovationsrat
- Art. 30 Aufgaben des Europäischen Dateninnovationsrats
- Art. 31 Internationaler Zugang und internationale Übertragung
- Art. 32 Ausübung der Befugnisübertragung
- Art. 33 Ausschussverfahren
- Art. 34 Sanktionen
- Art. 35 Bewertung und Überprüfung
- Art. 36 Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724
- Art. 37 Übergangsregelung
- Artikel 38 Inkrafttreten und Geltung
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
KAPITEL II
Weiterverwendung bestimmter Kategorien geschützter Daten im Besitz öffentlicher Stellen
KAPITEL III
Anforderungen an Datenvermittlungsdienste
KAPITEL IV
Datenaltruismus
KAPITEL V
Zuständige Behörden und Verfahrensvorschriften
KAPITEL VI
Europäischer Dateninnovationsrat
KAPITEL VII
Internationaler Zugang und internationale Übertragung
KAPITEL VIII
Delegierung und Ausschussverfahren
KAPITEL IX
Schluss- und Übergangsbestimmungen
- Daten
- Weiterverwendung
- personenbezogene Daten
- nicht personenbezogene Daten
- Einwilligung
- Erlaubnis
- betroffene Person
- Dateninhaber
- Datennutzer
- gemeinsame Datennutzung
- Datenvermittlungsdienst
- Verarbeitung
- Zugang
- Hauptniederlassung
- Dienste von Datengenossenschaften
- Datenaltruismus
- öffentliche Stelle
- Einrichtungen des öffentlichen Rechts
- öffentliches Unternehmen
- sichere Verarbeitungsumgebung
- gesetzlicher Vertreter
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Artikel 32
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 13 und Artikel 22 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 23. Juni 2022 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 13 und Artikel 22 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 13 und Artikel 22 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
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