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keyboard_tab Digital Governance Act 2022/0868 DE

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    KAPITEL I
    Allgemeine Bestimmungen

    KAPITEL II
    Weiterverwendung bestimmter Kategorien geschützter Daten im Besitz öffentlicher Stellen

    KAPITEL III
    Anforderungen an Datenvermittlungsdienste

    KAPITEL IV
    Datenaltruismus

    KAPITEL V
    Zuständige Behörden und Verfahrensvorschriften

    KAPITEL VI
    Europäischer Dateninnovationsrat

    KAPITEL VII
    Internationaler Zugang und internationale Übertragung
  • 1 Art. 30 Aufgaben des Europäischen Dateninnovationsrats

  • KAPITEL VIII
    Delegierung und Ausschussverfahren
  • 1 Art. 32 Ausübung der Befugnisübertragung

  • KAPITEL IX
    Schluss- und Übergangsbestimmungen


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Artikel 30

Aufgaben des Europäischen Dateninnovationsrats

Der Europäische Dateninnovationsrat hat folgende Aufgaben:

a)

Beratung und Unterstützung der Kommission bei der Entwicklung einer einheitlichen Praxis der öffentlichen Stellen und der in Artikel 7 Absatz 1 genannten zuständigen Stellen für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datenkategorien;

b)

Beratung und Unterstützung der Kommission bei der Entwicklung einer einheitlichen Praxis für den unionsweiten Datenaltruismus;

c)

Beratung und Unterstützung der Kommission bei der Entwicklung einer einheitlichen Praxis der für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und der für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden bei der Anwendung der Anforderungen, die jeweils für Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und anerkannte datenaltruistische Organisationen gelten;

d)

Beratung und Unterstützung der Kommission bei der Entwicklung einheitlicher Leitlinien dazu, wie nicht personenbezogene sensible Geschäftsdaten, vor allem Geschäftsgeheimnisse, aber auch nicht personenbezogene Daten von Inhalten, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, vor unrechtmäßigem Zugriff, der möglicherweise den Diebstahl geistigen Eigentums oder Industriespionage zur Folge hat, optimal geschützt werden können;

e)

Beratung und Unterstützung der Kommission bei der Entwicklung einheitlicher Leitlinien zu Cybersicherheitsanforderungen beim Austausch und der Speicherung von Daten;

f)

Beratung der Kommission unter besonderer Berücksichtigung der Beiträge von Normungsgremien bei der Festlegung von Prioritäten für die Verwendung bzw. Entwicklung sektorübergreifender Normen für die Datennutzung und sektorübergreifende gemeinsame Datennutzung durch neue gemeinsame europäische Datenräume sowie für den sektorübergreifenden Vergleich und Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf Sicherheitsanforderungen und Zugangsverfahren in bestimmten Sektoren, wobei sektorspezifische Normungstätigkeiten insbesondere bei der Klärung, welche Normen und Praktiken sektorspezifisch und welche sektorübergreifend sind, und bei der diesbezüglichen Differenzierung zu berücksichtigen sind;

g)

Unterstützung der Kommission unter besonderer Berücksichtigung der Beiträge von Normungsgremien bei ihren Bemühungen, einer Fragmentierung des Binnenmarkts und der Datenwirtschaft im Binnenmarkt entgegenzuwirken, indem die grenzüberschreitende und die sektorübergreifende Interoperabilität von Daten sowie von Diensten für die gemeinsame Datennutzung zwischen verschiedenen Sektoren und Bereichen auf der Grundlage bestehender europäischer, internationaler oder nationaler Normen verbessert wird, um unter anderem die Schaffung gemeinsamer europäischer Datenräume zu fördern;

h)

Unterbreitung von Leitlinien zu „gemeinsamen europäischen Datenräumen“, also zu zweck- oder sektorspezifischen oder auch sektorübergreifenden interoperablen Rahmen mit gemeinsamen Normen und Praktiken für die gemeinsame Nutzung oder Verarbeitung von Daten – unter anderem zur Entwicklung neuer Produkte und Dienste, für die wissenschaftliche Forschung oder für Initiativen der Zivilgesellschaft; solche gemeinsame Normen und Praktiken tragen geltenden Normen Rechnung, entsprechen den Wettbewerbsregeln und gewährleisten den nichtdiskriminierenden Zugang für alle Beteiligten, um die gemeinsame Datennutzung in der Union zu erleichtern und das Potenzial bereits vorhandener und künftiger Datenräume auszuschöpfen; dabei werden folgende Bereiche behandelt:

i)

Verwendung und Entwicklung sektorübergreifender Normen für die Datennutzung und die sektorübergreifende gemeinsame Datennutzung, sektorübergreifender Vergleich und Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf sektorale Sicherheitsanforderungen und Zugangsverfahren, wobei sektorspezifische Normungstätigkeiten insbesondere Klärung der Frage, welche Normen und Praktiken sektorspezifisch und welche sektorübergreifend sind, und bei der diesbezüglichen Differenzierung zu berücksichtigen sind,

ii)

Anforderungen bezüglich der Beseitigung von Marktzutrittsbeschränkungen und der Vermeidung von Lock-in-Effekten im Interesse eines fairen Wettbewerbs und der Interoperabilität,

iii)

angemessener Schutz für rechtmäßige Datenübertragungen in Drittländer, einschließlich Schutzvorkehrungen gegen nach Unionsrecht verbotene Datenübertragungen,

iv)

angemessene und nichtdiskriminierende Vertretung der einschlägigen Interessenträger bei der Verwaltung gemeinsamer europäischer Datenräume,

v)

Einhaltung der gemäß dem Unionsrecht geltenden Cybersicherheitsanforderungen.

i)

Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Erlaubnis, binnenmarktweit im Besitz öffentlicher Stellen befindliche Kategorien von Daten gemäß Artikel 3 Absatz 1 wiederzuverwenden;

j)

Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und den für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden mittels Kapazitätsaufbau und Informationsaustausch, insbesondere durch die Festlegung von Methoden für einen effizienten Informationsaustausch über das Anmeldeverfahren für Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und die Eintragung und Überwachung anerkannter datenaltruistischer Organisationen, einschließlich der Abstimmung über Gebühren und Sanktionen sowie der Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und den für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden beim internationalen Zugang zu Daten und internationale Datenübertragungen;

k)

Beratung und Unterstützung der Kommission bei der Prüfung der Frage, ob die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 5 Absätze 11 und 12 erlassen werden sollen;

l)

Beratung und Unterstützung der Kommission bei der Entwicklung des europäischen Einwilligungsformulars für Datenaltruismus gemäß Artikel 25 Absatz 1;

m)

Beratung der Kommission bei der Verbesserung des internationalen Regelungsumfelds für nicht personenbezogene Daten einschließlich der Normung.

KAPITEL VII

Internationaler Zugang und internationale Übertragung

Artikel 32

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 13 und Artikel 22 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 23. Juni 2022 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 13 und Artikel 22 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 13 und Artikel 22 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 38

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 24. September 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LE MAIRE


(1)  ABl. C 286 vom 16.7.2021, S. 38.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. April 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Mai 2022.

(3)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(4)  Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).

(5)  Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 64).

(6)  Verordnung (EU) 2020/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 über elektronische Frachtbeförderungsinformationen (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 33).

(7)  Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(9)  Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2018/1807 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 59).

(11)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

(12)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10).

(13)  Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45).

(14)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(15)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(16)  Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1).

(17)  Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).

(18)  Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92).

(19)  Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).

(20)  Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).

(21)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(22)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(23)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation ( Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(24)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(25)  Verordnung (EU) Nr. 557/2013 der Kommission vom 17. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken in Bezug auf den Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission (ABl. L 164 vom 18.6.2013, S. 16).

(26)  Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20).

(27)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(28)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(29)  Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).

(30)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(31)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(32)  Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).

(33)  Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).



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