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keyboard_tab Digital Governance Act 2022/0868 DE

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Artikel 7

Zuständige Stellen

(1)   Für die Durchführung der in diesem Artikel genannten Aufgaben benennt jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere zuständige Stellen, die für bestimmte Sektoren zuständig sein können, welche die öffentlichen Stellen, die Zugang zur Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datenkategorien gewähren oder verweigern, unterstützen. Die Mitgliedstaaten können entweder eine oder mehrere neue zuständige Stellen einrichten oder sich auf bestehende öffentliche_Stellen oder interne Dienste öffentlicher Stellen stützen, die die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.

(2)   Die zuständigen Stellen können nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht, wenn darin eine solche Zugangsgewährung vorgesehen ist, befugt werden, den Zugang zur Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datenkategorien zu gewähren. In den Fällen, in denen sie den Zugang zur Weiterverwendung gewähren oder verweigern, finden die Artikel 4, 5, 6 und 9 auf diese zuständigen Stellen Anwendung.

(3)   Die zuständigen Stellen müssen zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben über angemessene rechtliche, finanzielle, technische und personelle Mittel, einschließlich der erforderlichen technischen Sachkenntnis, verfügen, damit sie in der Lage sind, das einschlägige Unionsrecht bzw. nationale Recht in Bezug auf die Regelungen für den Zugang zu Daten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datenkategorien einzuhalten.

(4)   Soweit erforderlich, beinhaltet die Unterstützung nach Absatz 1 Folgendes:

a)

Leistung technischer Unterstützung durch Bereitstellung einer sicheren Verarbeitungsumgebung für die Gewährung des Zugangs zur Weiterverwendung von Daten;

b)

Beratung und technische Unterstützung bei der bestmöglichen Strukturierung und Speicherung von Daten, um diese Daten leicht zugänglich zu machen;

c)

Leistung technischer Unterstützung bei der Pseudonymisierung und Sicherstellung, dass die Datenverarbeitung in einer Weise erfolgt, bei der die Privatsphäre, die Vertraulichkeit, die Integrität und die Zugänglichkeit in Bezug auf die Informationen in den Daten, deren Weiterverwendung erlaubt wird, effektiv gewahrt bleiben; dazu gehören auch Techniken zur Anonymisierung, Generalisierung, Unterdrückung und Randomisierung personenbezogener Daten oder andere dem Stand der Technik entsprechende Methoden zur Wahrung der Privatsphäre sowie die Löschung vertraulicher Geschäftsinformationen, wie Handelsgeheimnisse oder durch Rechte des geistigen Eigentums geschützte Inhalte;

d)

gegebenenfalls Unterstützung der öffentlichen Stellen, um Weiterverwender bei der Einholung der Einwilligung der betroffenen Personen zur Weiterverwendung oder der Erlaubnis der Dateninhaber entsprechend ihrer besonderen Festlegungen zu unterstützen, auch im Hinblick auf das Hoheitsgebiet, in dem die Datenverarbeitung stattfinden soll, und Unterstützung der öffentlichen Stellen bei der Einrichtung technischer Mechanismen, mit denen Einwilligungsanfragen oder die Erlaubnis der Weiterverwender übermittelt werden können, soweit dies praktikabel ist;

e)

Unterstützung öffentlicher Stellen bei der Beurteilung, ob die von einem Weiterverwender nach Artikel 5 Absatz 10 eingegangenen vertragliche Zusagen angemessen sind.

(5)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 24. September 2023 die Namen der nach Absatz 1 benannten zuständigen Stellen mit. Jeder Mitgliedstaatteilt der Kommission auch alle späteren Änderungen des Namens dieser benannten zuständigen Stellen mit.

Artikel 13

Zuständige Behörden für Datenvermittlungsdienste

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Anmeldeverfahren für Datenvermittlungsdienste, und teilt der Kommission bis zum 24. September 2023 die Namen dieser zuständigen Behörden mit. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission auch alle späteren Änderungen der Namen dieser zuständigen Behörden mit.

(2)   Die für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden müssen den Anforderungen des Artikels 26 genügen.

(3)   Die Befugnisse der für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden lassen die Befugnisse der Datenschutzbehörden, der nationalen Wettbewerbsbehörden, der für Cybersicherheit zuständigen Behörden und anderer einschlägiger Fachbehörden unberührt. Nach Maßgabe ihrer jeweiligen Befugnisse im Rahmen des Unionsrechts und des nationalen Rechts begründen diese Behörden eine enge Zusammenarbeit, tauschen Informationen aus, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Bezug auf Anbieter von Datenvermittlungsdiensten erforderlich sind, und bemühen sich darum, dass die Entscheidungen, die bei der Anwendung der Verordnung getroffen werden, konsistent sind.

Artikel 23

Für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörden

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden, die für das öffentliche nationale Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen zuständig sind.

Die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden müssen den Anforderungen gemäß Artikel 26 entsprechen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission den Namen seiner für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden bis zum 24. September 2023 mit. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission auch alle späteren Änderungen der Namen dieser zuständigen Behörden mit.

(3)   Die für die Eintragung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde nimmt ihre Aufgaben in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in Zusammenarbeit mit der einschlägigen Datenschutzbehörde sowie mit den einschlägigen sektoralen Behörden desselben Mitgliedstaats wahr.

Artikel 32

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 13 und Artikel 22 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 23. Juni 2022 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 13 und Artikel 22 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 13 und Artikel 22 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 34

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die für die Übertragung nicht personenbezogener Daten in Drittländer gemäß Artikel 5 Absatz 14 und Artikel 31 geltenden Verpflichtungen, die nach Artikel 11 für Anbieter von Datenvermittlungsdiensten geltende Mitteilungspflicht, die gemäß Artikel 12 für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten geltenden Bedingungen und die gemäß den Artikeln 18, 20, 21 und 22 für die Eintragung als anerkannte datenaltruistische Organisation geltenden Bedingungen zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. In ihren Sanktionsvorschriften tragen die Mitgliedstaaten den Empfehlungen des Europäischen Dateninnovationsrats Rechnung. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 24. September 2023 mit und melden ihr unverzüglich alle späteren diesbezüglichen Änderungen.

(2)   Bei der Verhängung von Sanktionen aufgrund von Verstößen gegen diese Verordnung gegen Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und anerkannte datenaltruistische Organisationen berücksichtigen die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls die folgenden nicht erschöpfenden und indikativen Kriterien:

a)

Art, Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes;

b)

Maßnahmen, die der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder die anerkannte datenaltruistische Organisation zur Minderung oder Behebung des durch den Verstoß bedingten Schadens ergreifen;

c)

frühere Verstöße des Anbieters von Datenvermittlungsdiensten oder der anerkannten datenaltruistischen Organisation;

d)

die durch den Verstoß bedingten finanziellen Gewinne oder Verluste des Anbieters von Datenvermittlungsdiensten oder der anerkannten datenaltruistischen Organisation, sofern diese Gewinne oder Verluste zuverlässig festgestellt werden können;

e)

sonstige erschwerende oder mildernde Umstände im jeweiligen Fall.

Artikel 36

Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

In der Tabelle in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1724 erhält der Eintrag „Gründung, Führung und Schließung eines Unternehmens“ folgende Fassung:

Lebensereignisse

Verfahren

Erwartete Ergebnisse, gegebenenfalls vorbehaltlich einer Bewertung des Antrags durch die zuständige Behörde gemäß nationalen Rechtsvorschriften

Gründung, Führung und Schließung eines Unternehmens

Meldung einer Geschäftstätigkeit, Zulassung zur Ausübung einer Geschäftstätigkeit, Änderung einer Geschäftstätigkeit und Einstellung einer Geschäftstätigkeit ausgenommen Insolvenz- oder Liquidationsverfahren, ausgenommen der erstmaligen Eintragung einer Geschäftstätigkeit in das Unternehmens-Register, und ausgenommen Eintragungen im Rahmen des Verfahren zur Gründung von — oder späteren Anmeldungen oder Einreichungen von Meldungen von — Gesellschaften oder Unternehmen im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 AEUV

Bestätigung des Eingangs der Meldung oder Änderung einer Geschäftstätigkeit oder des Antrags auf Genehmigung der Geschäftstätigkeit

 

Registrierung eines Arbeitgebers (einer natürlichen Person) bei obligatorischen Versorgungs- und Versicherungssystemen

Registrierung von Beschäftigten bei obligatorischen Versorgungs- und Versicherungssystemen

Registrierung von Beschäftigten bei obligatorischen Versorgungs- und Versicherungssystemen

Bestätigung der Registrierung oder Sozialversicherungs-Kennnummer

Einreichung einer Körperschaftsteuererklärung

Bestätigung des Eingangs der Erklärung

Meldung an die Sozialversicherungssysteme bei Beendigung des Vertrags mit einem Beschäftigten, ausgenommen bei Verfahren zur kollektiven Beendigung von Arbeitnehmerverträgen

Bestätigung des Eingangs der Meldung

Zahlung von Sozialbeiträgen für Beschäftigte

Empfangs- oder andere Art der Bestätigung der Zahlung der Sozialbeiträge für Beschäftigte

Anmeldung eines Anbieters von Datenvermittlungsdiensten

Bestätigung des Eingangs der Anmeldung

Eintragung als in der Union anerkannte datenaltruistische Organisation

Bestätigung der Eintragung


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