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keyboard_tab Digital Governance Act 2022/0868 DE

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2022/0868 DE cercato: 'bestimmungen' . Output generated live by software developed by IusOnDemand srl


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    KAPITEL I
    Allgemeine bestimmungen

    KAPITEL II
    Weiterverwendung bestimmter Kategorien geschützter Daten im Besitz öffentlicher Stellen
  • 1 Art. 2 Begriffsbestimmungen

  • KAPITEL III
    Anforderungen an Datenvermittlungsdienste

    KAPITEL IV
    Datenaltruismus

    KAPITEL V
    Zuständige Behörden und Verfahrensvorschriften

    KAPITEL VI
    Europäischer Dateninnovationsrat

    KAPITEL VII
    Internationaler Zugang und internationale Übertragung

    KAPITEL VIII
    Delegierung und Ausschussverfahren

    KAPITEL IX
    Schluss- und Übergangsbestimmungen
  • 1 Art. 33 Ausschussverfahren


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Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a)

Bedingungen für die Weiterverwendung von Daten bestimmter Datenkategorien, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, innerhalb der Union;

b)

ein Anmelde- und Aufsichtsrahmen für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten;

c)

ein Rahmen für die freiwillige Eintragung von Einrichtungen, die für altruistische Zwecke zur Verfügung gestellte Daten erheben und verarbeiten und

d)

ein Rahmen für die Einsetzung eines Europäischen Dateninnovationsrats.

(2)   Diese Verordnung begründet weder eine Verpflichtung für öffentliche_Stellen, die Weiterverwendung von Daten zu erlauben, noch befreit sie öffentliche_Stellen von ihren Geheimhaltungspflichten nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht.

Von dieser Verordnung unberührt bleiben

a)

besondere bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts über den Zugang zu bestimmten Kategorien von Daten oder deren Weiterverwendung, insbesondere in Bezug auf die Zugangsgewährung zu amtlichen Dokumenten und deren Offenlegung, und

b)

die nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht geltenden Verpflichtungen öffentlicher Stellen, die Weiterverwendung von Daten zu erlauben, oder die Anforderungen in Bezug auf die Verarbeitung nicht personenbezogener Daten.

Müssen öffentliche_Stellen, Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder anerkannte Einrichtungen, die Datenaltruismus-Dienste erbringen, aufgrund sektorspezifischen Unionsrechts oder nationalen Rechts bestimmte zusätzliche technische, administrative oder organisatorische Anforderungen einhalten, einschließlich durch Genehmigungs- oder Zertifizierungsverfahren, so finden auch diese bestimmungen des sektorspezifischen Unionsrechts oder nationalen Rechts Anwendung. Etwaige spezifische zusätzliche Anforderungen müssen nichtdiskriminierend, verhältnismäßig und objektiv gerechtfertigt sein.

(3)   Das Unionsrecht und das nationale Recht über den Schutz personenbezogener Daten gelten für alle personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung verarbeitet werden. Insbesondere gilt die vorliegende Verordnung unbeschadet der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und der Richtlinien 2002/58/EG und (EU) 2016/680, einschließlich im Hinblick auf die Befugnisse der Aufsichtsbehörden. Im Fall eines Konflikts zwischen der vorliegenden Verordnung und dem Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten oder dem entsprechend diesem Unionsrecht erlassenen nationalen Recht soll das einschlägige Unionsrecht bzw. das nationale Recht über den Schutz personenbezogener Daten Vorrang haben. Die vorliegende Verordnung schafft keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten, noch berührt es die in den Verordnungen (EU) 2016/679 oder (EU) 2018/1725 oder den Richtlinien 2002/58/EG oder (EU) 2016/680 festgelegten Rechte und Pflichten.

(4)   Die Anwendung des Wettbewerbsrechts bleibt von dieser Verordnung unberührt.

(5)   Diese Verordnung lässt die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für Tätigkeiten im Bereich der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung und der nationalen Sicherheit unberührt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

Daten“ jede digitale Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen sowie jede Zusammenstellung solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen auch in Form von Ton-, Bild- oder audiovisuellem Material;

2.

Weiterverwendung“ die Nutzung von Daten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch natürliche oder juristische Personen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck im Rahmen des öffentlichen Auftrags, für den die Daten erstellt wurden, unterscheiden, abgesehen vom Austausch von Daten zwischen öffentlichen Stellen ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags;

3.

„personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;

4.

„nicht personenbezogene DatenDaten, die keine personenbezogenen Daten sind;

5.

Einwilligung“ eine Einwilligung im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/679;

6.

Erlaubnis“, dass Datennutzern das Recht auf Verarbeitung nicht personenbezogener Daten eingeräumt wird;

7.

betroffene_Person“ eine betroffene_Person im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;

8.

Dateninhaber“ eine juristische Person, einschließlich öffentlichen Stellen und internationalen Organisationen oder natürlichen Person, die in Bezug auf die betreffenden Daten keine betroffene_Person ist, welche nach geltendem Unionsrecht oder geltendem nationalen Recht berechtigt ist, Zugang zu bestimmten personenbezogenen Daten oder nicht personenbezogenen Daten zu gewähren oder diese Daten weiterzugeben;

9.

Datennutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die rechtmäßig Zugang zu bestimmten personenbezogenen oder nicht personenbezogenen Daten hat und im Fall personenbezogener Daten, unter anderem nach der Verordnung (EU) 2016/679, berechtigt ist, diese Daten für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke zu nutzen;

10.

„gemeinsame Datennutzung“ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Daten durch eine betroffene_Person oder einen Dateninhaber an einen Datennutzer für die gemeinschaftliche oder individuelle Nutzung dieser Daten auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen, des Unionsrechts oder des nationalen Rechts, sowohl direkt als auch über einen Mittler, etwa im Rahmen von gebührenpflichtigen oder gebührenfreien offenen oder kommerziellen Lizenzen;

11.

Datenvermittlungsdienst“ einen Dienst, mit dem durch technische, rechtliche oder sonstige Mittel Geschäftsbeziehungen zwischen einer unbestimmten Anzahl von betroffenen Personen oder Dateninhabern einerseits und Datennutzern andererseits hergestellt werden sollen, um die gemeinsame Datennutzung, auch für die Zwecke der Ausübung der Rechte betroffener Personen in Bezug auf personenbezogene Daten, zu ermöglichen, und die zumindest folgendes nicht umfassen:

a)

Dienste, in deren Rahmen Daten von Dateninhabern eingeholt und aggregiert, angereichert oder umgewandelt werden, um deren Wert erheblich zu steigern, und Lizenzen für die Nutzung der resultierenden Daten an die Datennutzer vergeben werden, ohne eine Geschäftsbeziehung zwischen Dateninhabern und Datennutzern herzustellen;

b)

Dienste, deren Schwerpunkt auf der Vermittlung urheberrechtlich geschützter Inhalte liegt;

c)

Dienste, die ausschließlich von einem Dateninhaber genutzt werden, um die Verwendung von im Besitz dieses Dateninhabers befindlichen Daten zu ermöglichen, oder die von mehreren juristischen Personen in einer geschlossenen Gruppe, einschließlich Lieferanten- oder Kundenbeziehungen oder vertraglich festgelegter Kooperationen, genutzt werden, insbesondere wenn deren Hauptziel darin besteht, Funktionen von Gegenständen und Geräten im Zusammenhang mit dem Internet der Dinge sicherzustellen;

d)

Datenvermittlungsdienste, die von öffentlichen Stellen ohne die Absicht der Herstellung von Geschäftsbeziehungen angeboten werden;

12.

Verarbeitung“ die Verarbeitung im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 im Hinblick auf personenbezogene Daten oder Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/1807 im Hinblick auf nicht personenbezogene Daten;

13.

Zugang“ die Datennutzung im Einklang mit bestimmten technischen, rechtlichen oder organisatorischen Anforderungen, ohne dass Daten hierzu zwingend übertragen oder heruntergeladen werden müssen;

14.

Hauptniederlassung“ einer juristischen Person den Ort, an dem sich ihre Hauptverwaltung in der Union befindet;

15.

„Dienste von Datengenossenschaften“ Datenvermittlungsdienste, die von einer Organisationsstruktur angeboten werden, welche sich aus betroffenen Personen, Ein-Personen-Unternehmen oder KMU, die in dieser Struktur Mitglied sind, zusammensetzt, und deren Hauptzwecke in der Unterstützung ihrer Mitglieder bei der Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf bestimmte Daten bestehen, unter anderem beim Treffen einer sachkundigen Entscheidung vor der Einwilligung zur Datenverarbeitung, beim Meinungsaustausch über die den Interessen ihrer Mitglieder im Zusammenhang mit ihren Daten am besten entsprechenden Zwecke und Bedingungen der Datenverarbeitung und beim Aushandeln der Bedingungen der Datenverarbeitung im Namen der Mitglieder, bevor die Erlaubnis zur Verarbeitung nicht personenbezogener Daten erteilt oder in die Verarbeitung personenbezogener Daten eingewilligt wird;

16.

Datenaltruismus“ die freiwillige gemeinsame Nutzung von Daten auf der Grundlage der Einwilligung betroffener Personen zur Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder einer Erlaubnis anderer Dateninhaber zur Nutzung ihrer nicht personenbezogenen Daten, ohne hierfür ein Entgelt zu fordern oder zu erhalten, das über eine Entschädigung für die ihnen durch die Bereitstellung ihrer Daten entstandenen Kosten hinausgeht, für Ziele von allgemeinem Interesse gemäß dem nationalen Recht, wie die Gesundheitsversorgung, die Bekämpfung des Klimawandels, die Verbesserung der Mobilität, die einfachere Entwicklung, Erstellung und Verbreitung amtlicher Statistiken, die Verbesserung der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, die staatliche Entscheidungsfindung oder die wissenschaftliche Forschung im allgemeinen Interesse;

17.

öffentliche_Stelle“ den Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen_des_öffentlichen_Rechts oder Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder einer oder mehreren dieser Einrichtungen_des_öffentlichen_Rechts bestehen;

18.

Einrichtungen_des_öffentlichen_Rechts“ Einrichtungen, die die folgenden Eigenschaften aufweisen:

a)

sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im allgemeinen Interesse liegende Aufgaben zu erfüllen, und haben keinen gewerblichen oder kommerziellen Charakter,

b)

sie besitzen Rechtspersönlichkeit,

c)

sie werden überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen_des_öffentlichen_Rechts finanziert, unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Körperschaften oder Einrichtungen, oder haben ein Verwaltungs-, Leitungs- beziehungsweise Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen_des_öffentlichen_Rechts ernannt worden sind;

19.

öffentliches_Unternehmen“ ein Unternehmen, auf das öffentliche_Stellen aufgrund ihres Eigentums, ihrer finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden bestimmungen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; von einem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Stellen ist im Sinne dieser Begriffsbestimmung in jedem der folgenden Fälle auszugehen, in denen diese Stellen unmittelbar oder mittelbar

a)

die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens halten,

b)

über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügen,

c)

mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens ernennen können;

20.

„sichere Verarbeitungsumgebung“ die physische oder virtuelle Umgebung und die organisatorischen Mittel, mit denen die Einhaltung der Anforderungen des Unionsrechts, wie der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere im Hinblick auf die Rechte der betroffenen Personen, der Rechte des geistigen Eigentums und der geschäftlichen und statistischen Vertraulichkeit, der Integrität und der Verfügbarkeit, sowie des geltenden Unionsrechts und des nationalen Rechts gewährleistet wird und die es der Einrichtung, die die sichere Verarbeitungsumgebung bereitstellt, ermöglichen, alle Datenverarbeitungsvorgänge zu bestimmen und zu beaufsichtigen, darunter auch das Anzeigen, Speichern, Herunterladen und Exportieren von Daten und das Berechnen abgeleiteter Daten mithilfe von Rechenalgorithmen;

21.

gesetzlicher_Vertreter“ eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ausdrücklich benannt wurde, um im Auftrag eines nicht in der Union niedergelassenen Anbieters von Datenvermittlungsdiensten oder einer Einrichtung, die von natürlichen oder juristischen Personen auf der Grundlage des Datenaltruismus für Ziele von allgemeinem Interesse zur Verfügung gestellte Daten erhebt, zu handeln, und an die sich die für die Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und die für die Registrierung datenaltruistischer Organisationen zuständigen Behörden hinsichtlich der Verpflichtungen nach dieser Verordnung ausschließlich oder zusätzlich zu den betreffenden Anbietern von Datenvermittlungsdiensten bzw. den betreffenden Einrichtungen, wenden auch um gegen einen nicht in der Union niedergelassenen Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder eine nicht in der Union niedergelassene Einrichtung, der bzw. die die Vorschriften nicht einhält, Durchsetzungsverfahren einzuleiten.

KAPITEL II

Weiterverwendung bestimmter Kategorien geschützter Daten im Besitz öffentlicher Stellen

Artikel 5

Bedingungen für die Weiterverwendung

(1)   Öffentliche Stellen, die nach nationalem Recht dafür zuständig sind, den Zugang zur Weiterverwendung von Daten einer oder mehrerer der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datenkategorien zu gewähren oder zu verweigern, machen die Bedingungen für das Erlauben einer solchen Weiterverwendung und das Verfahren für die Beantragung einer solchen Weiterverwendung über die zentrale Informationsstelle nach Artikel 8 öffentlich zugänglich. Bei der Gewährung oder Verweigerung des Zugangs zur Weiterverwendung können sie von den in Artikel 7 Absatz 1 genannten zuständigen Stellen unterstützt werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die öffentlichen Stellen über die notwendigen Ressourcen verfügen und den vorliegenden Artikel einhalten.

(2)   Die Bedingungen für die Weiterverwendung müssen in Bezug auf die Datenkategorien, die Zwecke der Weiterverwendung und die Art der Daten, deren Weiterverwendung erlaubt wird, nichtdiskriminierend, transparent, verhältnismäßig und objektiv gerechtfertigt sein. Diese Bedingungen dürfen nicht der Behinderung des Wettbewerbs dienen.

(3)   Öffentliche Stellen sorgen gemäß dem Unionsrecht und dem nationalen Recht dafür, dass die Daten geschützt bleiben. Sie können folgende Anforderungen vorschreiben:

a)

Den Zugang zur Weiterverwendung von Daten nur zu gewähren, wenn die öffentliche_Stelle oder die zuständige Stelle nach Eingang des Antrags auf Weiterverwendung sichergestellt hat, dass die Daten

i)

im Falle personenbezogener Daten anonymisiert wurden und

ii)

im Falle von vertraulichen Geschäftsinformationen, einschließlich Geschäftsgeheimnisse oder durch Rechte des geistigen Eigentums geschützte Inhalte, nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle verändert, aggregiert oder aufbereitet wurden,

b)

der Zugang zu den Daten und deren Weiterverwendung erfolgt durch Fernzugriff in einer von der öffentlichen Stelle bereitgestellten oder kontrollierten sicheren Verarbeitungsumgebung,

c)

der Zugang zu den Daten und deren Weiterverwendung erfolgt unter Einhaltung hoher Sicherheitsstandards innerhalb der physischen Räumlichkeiten, in denen sich die sichere Verarbeitungsumgebung befindet, sofern ein Fernzugriff nicht erlaubt werden kann, ohne die Rechte und Interessen Dritter zu gefährden.

(4)   Die öffentlichen Stellen erlegen im Falle einer erlaubten Weiterverwendung gemäß Absatz 3 Buchstaben b und c Bedingungen auf, mit denen die Integrität des Betriebs der technischen Systeme der verwendeten sicheren Verarbeitungsumgebung gewahrt wird. Die öffentliche_Stelle behält sich das Recht vor, das Verfahren, die Mittel und die Ergebnisse der vom Weiterverwender durchgeführten Datenverarbeitung zu überprüfen, um die Integrität des Datenschutzes zu wahren, und sie behält sich das Recht vor, die Verwendung der Ergebnisse zu verbieten, wenn darin Informationen enthalten sind, die die Rechte und Interessen Dritter gefährden. Die Entscheidung, die Verwendung der Ergebnisse zu verbieten, muss für den Weiterverwender verständlich und transparent sein.

(5)   Sofern im nationalen Recht für die Weiterverwendung von Daten gemäß Artikel 3 Absatz 1 keine besonderen Schutzvorkehrungen bezüglich geltender Geheimhaltungspflichten vorgesehen sind, macht die öffentliche_Stelle die Nutzung der gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels bereitgestellten Daten davon abhängig, ob der Weiterverwender einer Geheimhaltungspflicht nachkommt, wonach ihm die Offenlegung von Informationen, die er möglicherweise trotz der getroffenen Schutzvorkehrungen erlangt hat, untersagt ist, wenn dadurch die Rechte und Interessen Dritter verletzt würden. Weiterverwendern ist es untersagt, betroffene_Personen, auf die sich die Daten beziehen, erneut zu identifizieren, und sie ergreifen technische und operative Maßnahmen, um eine erneute Identifizierung zu verhindern und der öffentlichen Stelle etwaige Datenschutzverletzungen, die zu einer erneuten Identifizierung der betroffenen Personen führen könnten, mitzuteilen. Im Falle der unbefugten Weiterverwendung nicht personenbezogener Daten unterrichtet der Weiterverwender unverzüglich, gegebenenfalls mit Unterstützung der öffentlichen Stelle, die juristischen Personen, deren Rechte und Interessen beeinträchtigt werden könnten.

(6)   Kann die Weiterverwendung von Daten gemäß den in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Verpflichtungen nicht erlaubt werden und es keine andere Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 gibt, bemüht sich die öffentliche_Stelle, gemäß dem Unionsrecht und dem nationalen Recht, nach besten Kräften, mögliche Weiterverwender dabei zu unterstützen, die Einwilligung der betroffenen Personen oder die Erlaubnis der Dateninhaber einzuholen, deren Rechte und Interessen durch eine solche Weiterverwendung beeinträchtigt werden könnten, sofern dies ohne einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für die öffentliche_Stelle machbar ist. In den Fällen, in denen die öffentliche_Stelle eine solche Unterstützung leistet, kann sie von den in Artikel 7 Absatz 1 genannten zuständigen Stellen unterstützt werden.

(7)   Die Weiterverwendung von Daten ist nur unter Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums zulässig. Öffentliche Stellen nehmen das in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG vorgesehene Recht der Hersteller von Datenbanken nicht in Anspruch, um dadurch die Weiterverwendung von Daten zu verhindern oder diese Weiterverwendung über die in dieser Verordnung festgelegten Beschränkungen hinaus einzuschränken.

(8)   Werden angeforderte Daten nach den bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts über die geschäftliche oder die statistische Geheimhaltung als vertraulich angesehen, so stellen die öffentlichen Stellen sicher, dass die vertraulichen Daten infolge der Erlaubnis einer solchen Weiterverwendung nicht offengelegt werden, es sei denn, die Weiterverwendung ist gemäß Absatz 6 zulässig.

(9)   Beabsichtigt ein Weiterverwender nach Artikel 3 Absatz 1 geschützte nicht personenbezogene Daten in ein Drittland zu übertragen, so hat er die öffentliche_Stelle zum Zeitpunkt der Beantragung der Weiterverwendung solcher Daten von seiner Absicht, solche Daten zu übertragen, und dem Zweck dieser Übertragung zu unterrichten. Im Falle einer Weiterverwendung gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels unterrichtet der Weiterverwender, gegebenenfalls mit Unterstützung der öffentlichen Stelle, die juristische Person, deren Rechte und Interessen beeinträchtigt werden können, über diese Absicht, den Zweck und die angemessenen Schutzvorkehrungen. Die öffentliche_Stelle gestattet die Weiterverwendung nur, wenn die juristische Person die Erlaubnis für die Übertragung erteilt.

(10)   Öffentliche Stellen übermitteln nicht personenbezogene vertrauliche Daten oder durch Rechte des geistigen Eigentums geschützte Daten nur dann an einen Weiterverwender, der beabsichtigt, diese Daten in ein nicht gemäß Absatz 12 benanntes Drittland zu übertragen, wenn der Weiterverwender sich vertraglich dazu verpflichtet,

a)

die gemäß den Absätzen 7 und 8 auferlegten Verpflichtungen auch nach der Übertragung der Daten in das Drittland weiterhin zu erfüllen und

b)

die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats der übermittelnden öffentlichen Stelle für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Absätze 7 und 8 anzuerkennen.

(11)   Öffentliche Stellen bieten den Weiterverwendern gegebenenfalls und im Rahmen ihrer Möglichkeiten Beratung und Unterstützung, indem sie den in Absatz 10 des vorliegenden Artikels genannten Verpflichtungen nachkommen.

Zur Unterstützung der öffentlichen Stellen und der Weiterverwender kann die Kommission Durchführungsrechtsakte mit Mustervertragsklauseln für die Erfüllung der in Absatz 10 des vorliegenden Artikels genannten Verpflichtungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(12)   Wenn dies aufgrund der Vielzahl unionsweit gestellter Anträge auf Weiterverwendung nicht personenbezogener Daten in bestimmten Drittländern gerechtfertigt ist, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie erklärt, dass die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittlands

a)

den Schutz geistigen Eigentums und von Geschäftsgeheimnissen in einer Weise gewährleisten, die im Wesentlichen dem durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutz gleichwertig ist,

b)

wirksam angewendet und durchgesetzt werden und

c)

wirksame gerichtliche Rechtsbehelfe vorsehen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(13)   Nach besonderen Gesetzgebungsakten der Union können bestimmte Kategorien nicht personenbezogener Daten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, für die Zwecke dieses Artikels als hochsensibel gelten, wenn die Übertragung dieser Daten in Drittländer Ziele des Gemeinwohls der Union, beispielsweise in den Bereichen Sicherheit und öffentliche Gesundheit, gefährden könnte oder die Gefahr einer erneuten Identifizierung anhand nicht personenbezogener, anonymisierter Daten birgt. Wird ein solcher Rechtsakt erlassen, so erlässt die Kommission gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung besonderer Bedingungen für die Übertragung dieser Daten in Drittländer.

Diese besonderen Bedingungen richten sich nach der Art der Kategorien der nicht personenbezogenen Daten, die in dem besonderen Gesetzgebungsakt der Union aufgeführt werden, und den Gründen, aus denen diese Kategorien als hochsensibel gelten, wobei sie die Risiken einer erneuten Identifizierung anhand anonymisierter Daten berücksichtigen. Sie sind nichtdiskriminierend und auf das erforderliche Maß zur Erreichung der in diesem Gesetzgebungsakt der Union festgelegten Ziele des Gemeinwohls der Union beschränkt; sie stehen im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union.

Wenn dies nach besonderen Gesetzgebungsakt der Union gemäß Unterabsatz 1 erforderlich ist, können diese besonderen Bedingungen Vorgaben für die Übertragung oder diesbezügliche technische Vorkehrungen, Beschränkungen bezüglich der Weiterverwendung von Daten in Drittländern oder Kategorien von Personen, die berechtigt sind, solche Daten in Drittländer zu übertragen, oder – in Ausnahmefällen – Beschränkungen für Übertragungen in Drittländer umfassen.

(14)   Die natürliche oder juristische Person, der das Recht auf Weiterverwendung nicht personenbezogener Daten gewährt wurde, darf die Daten nur in solche Drittländer übertragen, die die Anforderungen der Absätze 10, 12 und 13 erfüllen.

Artikel 11

Anmeldung der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten

(1)   Jeder Anbieter von Datenvermittlungsdiensten, der beabsichtigt, die in Artikel 10 genannten Datenvermittlungsdienste zu erbringen, muss sich bei der für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörde anmelden.

(2)   Unbeschadet unionsrechtlicher bestimmungen zur Regelung grenzübergreifender Schadenersatzklagen und damit zusammenhängender Verfahren gilt für die Zwecke dieser Verordnung, dass ein Anbieter von Datenvermittlungsdiensten, der in mehreren Mitgliedstaaten niedergelassen ist, der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterliegt, in dem er seine Hauptniederlassung hat.

(3)   Ein Anbieter von Datenvermittlungsdiensten, der nicht in der Union niedergelassen ist, aber die in Artikel 10 genannten Datenvermittlungsdienste in der Union anbietet, benennt einen gesetzlichen Vertreter in einem der Mitgliedstaaten, in denen diese Dienste angeboten werden.

Um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, beauftragt der Anbieter der Datenvermittlungsdienste den gesetzlichen Vertreter, neben ihm oder an seiner Stelle für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden oder betroffenen Personen und Dateninhabern bei Fragen im Zusammenhang mit den erbrachten Datenvermittlungsdiensten als Anlaufstelle zu dienen. Der gesetzliche Vertreter arbeitet mit den für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden zusammen und legt ihnen auf Verlangen umfassend dar, welche Maßnahmen und Vorkehrungen der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten getroffen hat, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

Es gilt, dass der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterliegt, in dem sich der gesetzliche Vertreter befindet. Die Benennung eines gesetzlichen Vertreters durch den Anbieter von Datenvermittlungsdiensten erfolgt unbeschadet etwaiger rechtlicher Schritte gegen den Anbieter von Datenvermittlungsdiensten.

(4)   Sobald er die Anmeldung vorgenommen hat, kann der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten gemäß Absatz 1 die Tätigkeit unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen aufnehmen.

(5)   Die in Absatz 1 genannte Anmeldung berechtigt den Anbieter von Datenvermittlungsdiensten zur Erbringung von Datenvermittlungsdiensten in allen Mitgliedstaaten.

(6)   Die in Absatz 1 genannte Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:

a)

den Namen des Anbieters von Datenvermittlungsdiensten,

b)

den Rechtsstatus, die Rechtsform, die Eigentümerstruktur, die relevanten Tochtergesellschaften und, sofern der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten in einem Handelsregister oder einem anderen vergleichbaren öffentlichen nationalen Register eingetragen ist, die Registernummer des Anbieters von Datenvermittlungsdiensten,

c)

die Anschrift der Hauptniederlassung des Anbieters von Datenvermittlungsdiensten in der Union, falls zutreffend, und die Anschrift einer etwaigen Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat oder des gesetzlichen Vertreters,

d)

eine öffentliche Website mit vollständigen und aktuellen Informationen über den Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und seine Tätigkeiten, einschließlich mindestens der Informationen gemäß den Buchstaben a, b, c und f,

e)

die Kontaktpersonen und Kontaktangaben des Anbieters von Datenvermittlungsdiensten,

f)

eine Beschreibung des Datenvermittlungsdienstes, den der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten zu erbringen beabsichtigt, und Angaben dazu, unter welche der in Artikel 10 genannten Kategorien dieser Datenvermittlungsdienst fällt,

g)

den voraussichtlichen Tag der Aufnahme der Tätigkeit, falls dies ein anderer als der Tag der Anmeldung ist.

(7)   Die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde stellt sicher, dass das Anmeldeverfahren nichtdiskriminierend ist und zu keinen Wettbewerbsverzerrungen führt.

(8)   Auf Antrag des Anbieters von Datenvermittlungsdiensten gibt die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde innerhalb einer Woche nach einer ordnungsgemäß und vollständig abgeschlossenen Anmeldung eine standardisierte Erklärung ab, in der sie bestätigt, dass der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten die in Absatz 1 genannte Anmeldung vorgenommen hat und dass die Anmeldung die in Absatz 6 genannten Informationen enthält.

(9)   Auf Antrag des Anbieters von Datenvermittlungsdiensten bestätigt die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde, dass der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten die Anforderungen dieses Artikels und des Artikels 12 erfüllt. Nach Erhalt einer solchen Bestätigung kann der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten bei der schriftlichen und mündlichen Kommunikation den das Label „in der Union anerkannter Anbieter von Datenvermittlungsdiensten“ führen und ein gemeinsames Logo verwenden.

Damit in der Union anerkannte Anbieter von Datenvermittlungsdiensten in der gesamten Union leicht erkennbar sind, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Ausgestaltung eines gemeinsamen Logos fest. In der Union anerkannte Anbieter von Datenvermittlungsdiensten verwenden das gemeinsame Logo deutlich gut sichtbar auf jeder mit ihren Datenvermittlungsdiensten verbundenen Online- und Offline-Veröffentlichung.

Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(10)   Die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde teilt der Kommission jede neue Anmeldung unverzüglich auf elektronischem Wege mit. Die Kommission führt ein Register aller Anbieter von Datenvermittlungsdiensten, die ihre Dienste in der Union erbringen, und aktualisiert dieses Register regelmäßig. Die Informationen gemäß Absatz 6 Buchstaben a, b, c, d, f und g werden in einem öffentlichen Register veröffentlicht.

(11)   Die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde kann nach Maßgabe des nationalen Rechts Gebühren für die Anmeldung erheben. Diese Gebühren sind verhältnismäßig und objektiv und beruhen auf den Verwaltungskosten, die durch die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und andere Marktkontrolltätigkeiten der für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden in Bezug auf Anmeldungen von Anbietern von Datenvermittlungsdiensten entstehen. Im Falle von KMU und Start-up-Unternehmen kann die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde eine ermäßigte Anmeldegebühr verlangen oder auf die Gebühr verzichten.

(12)   Anbieter von Datenvermittlungsdiensten teilen der für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörde jede Änderung der gemäß Absatz 6 übermittelten Angaben innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Änderung mit.

(13)   Stellt ein Anbieter von Datenvermittlungsdiensten seine Tätigkeiten ein, so meldet er dies der nach den Absätzen 1, 2 und 3 bestimmten für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörde innerhalb von 15 Tagen.

(14)   Die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde teilt der Kommission jede der in den Absätzen 12 und 13 genannten Abmeldung unverzüglich auf elektronischem Wege mit. Die Kommission aktualisiert das öffentliche Register der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten in der Union entsprechend.

Artikel 26

Anforderungen an zuständige Behörden

(1)   Die für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden müssen von allen Anbietern von Datenvermittlungsdiensten und allen anerkannten datenaltruistischen Organisationen rechtlich getrennt und funktional unabhängig sein. Die Aufgaben der für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und der für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden können von derselben Behörde wahrgenommen werden. Die Mitgliedstaaten können entweder eine oder mehrere neue Behörden für diese Zwecke errichten oder bereits vorhandene Behörden nutzen.

(2)   Die für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden nehmen ihre Aufgaben unparteiisch, transparent, kohärent und rechtzeitig wahr. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sorgen sie für einen fairen Wettbewerb und Diskriminierungsfreiheit.

(3)   Die oberste Leitungsebene und die Mitarbeiter, die für die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen einschlägigen Aufgaben der für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und der für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden verantwortlich sind, dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der von ihnen bewerteten Dienste noch bevollmächtigter Vertreter einer dieser Parteien sein. Dies schließt die Verwendung von bewerteten Diensten, die für die Tätigkeit der für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörde und der für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörde nötig sind, oder die Verwendung solcher Dienste zum persönlichen Gebrauch nicht aus.

(4)   Die oberste Leitungsebene und die Mitarbeiter der für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und der für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den ihnen übertragenen Bewertungstätigkeiten beeinträchtigen könnten.

(5)   Die für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden müssen über angemessene finanzielle und personelle Mittel verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen zu können, einschließlich der erforderlichen Fachkenntnisse und Ressourcen.

(6)   Die für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats stellen der Kommission und den für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und den für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten auf begründeten Antrag und unverzüglich die Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung benötigen. Sieht eine für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörden oder eine für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde die verlangten Informationen nach den bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts über das Berufs- und Geschäftsgeheimnis als vertraulich an, so gewährleisten die Kommission und alle anderen für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden eine entsprechende vertrauliche Behandlung.

Artikel 33

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL IX

Schluss- und Übergangsbestimmungen


whereas









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