keyboard_tab Digital Governance Act 2022/0868 DE
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KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
KAPITEL II
Weiterverwendung bestimmter Kategorien geschützter Daten im Besitz öffentlicher Stellen
KAPITEL III
Anforderungen an Datenvermittlungsdienste
KAPITEL IV
Datenaltruismus
KAPITEL V
Zuständige Behörden und Verfahrensvorschriften
KAPITEL VI
Europäischer Dateninnovationsrat
KAPITEL VII
Internationaler Zugang und internationale Übertragung
KAPITEL VIII
Delegierung und Ausschussverfahren
KAPITEL IX
Schluss- und Übergangsbestimmungen
- Daten
- Weiterverwendung
- personenbezogene Daten
- nicht personenbezogene Daten
- Einwilligung
- Erlaubnis
- betroffene Person
- Dateninhaber
- Datennutzer
- gemeinsame Datennutzung
- Datenvermittlungsdienst
- Verarbeitung
- Zugang
- Hauptniederlassung
- Dienste von Datengenossenschaften
- Datenaltruismus
- öffentliche Stelle
- Einrichtungen des öffentlichen Rechts
- öffentliches Unternehmen
- sichere Verarbeitungsumgebung
- gesetzlicher Vertreter
- für 4
- behörde 3
- jeweiligen 2
- registrierung 2
- gegen 2
- beschwerde 2
- oder 2
- zuständige 2
- datenvermittlungsdienste 2
- organisationen 2
- artikel 2
- datenaltruistischen 2
- über 2
- einzulegen 1
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- gerichtlichen 1
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- beschwerdeführer 1
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- unterrichtet 1
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- möglichkeit 1
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- anwendungsbereich 1
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- datenvermittlungsdiensten 1
- fallenden 1
- angelegenheiten 1
- zuständigen 1
- allein 1
- gegebenenfalls 1
- gemeinsam 1
- einen 1
Artikel 27
beschwerderecht
(1) Natürliche und juristische Personen haben das Recht, wegen aller in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Angelegenheiten bei der jeweiligen, für die Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörde, allein oder gegebenenfalls gemeinsam, Beschwerde gegen einen Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder bei der jeweiligen, für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen gegen eine anerkannte datenaltruistische Organisation einzulegen.
(2) Die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde und die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde, bei der die Beschwerde eingelegt wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer
a) | über den Stand des Verfahrens und die getroffene Entscheidung und |
b) | über die Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 28. |
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