keyboard_tab Digital Governance Act 2022/0868 DE
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- Art. 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Art. 3 Datenkategorien
- Art. 4 Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen
- Art. 5 Bedingungen für die Weiterverwendung
- Art. 6 Gebühren
- Art. 7 Zuständige Stellen
- Art. 8 Zentrale Informationsstellen
- Art. 9 Verfahren für Anträge auf Weiterverwendung
- Art. 10 Datenvermittlungsdienste
- Art. 11 Anmeldung der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten
- Art. 12 Bedingungen für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten
- Art. 13 Zuständige Behörden für Datenvermittlungsdienste
- Art. 14 Überwachung der Einhaltung
- Art. 15 Ausnahmen
- Art. 16 Nationale Regelungen für Datenaltruismus
- Art. 17 Öffentliche Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen
- Art. 18 Allgemeine Eintragungsanforderungen
- Art. 19 Eintragung anerkannter datenaltruistischer Organisationen
- Art. 20 Transparenzanforderungen
- Art. 21 Besondere Anforderungen zum Schutz der Rechte und Interessen betroffener Personen und Dateninhaber im Hinblick auf ihre Daten
- Art. 22 Regelwerk
- Art. 23 Für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörden
- Art. 24 Überwachung der Einhaltung
- Art. 25 Europäisches Einwilligungsformular für Datenaltruismus
- Art. 26 Anforderungen an zuständige Behörden
- Art. 27 Beschwerderecht
- Art. 28 Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf
- Art. 29 Europäischer Dateninnovationsrat
- Art. 30 Aufgaben des Europäischen Dateninnovationsrats
- Art. 31 Internationaler Zugang und internationale Übertragung
- Art. 32 Ausübung der Befugnisübertragung
- Art. 33 Ausschussverfahren
- Art. 34 Sanktionen
- Art. 35 Bewertung und Überprüfung
- Art. 36 Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724
- Art. 37 Übergangsregelung
- Artikel 38 Inkrafttreten und Geltung
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
KAPITEL II
Weiterverwendung bestimmter Kategorien geschützter Daten im Besitz öffentlicher Stellen
KAPITEL III
Anforderungen an Datenvermittlungsdienste
KAPITEL IV
Datenaltruismus
KAPITEL V
Zuständige Behörden und Verfahrensvorschriften
KAPITEL VI
Europäischer Dateninnovationsrat
KAPITEL VII
Internationaler Zugang und internationale Übertragung
KAPITEL VIII
Delegierung und Ausschussverfahren
KAPITEL IX
Schluss- und Übergangsbestimmungen
- Daten
- Weiterverwendung
- personenbezogene Daten
- nicht personenbezogene Daten
- Einwilligung
- Erlaubnis
- betroffene Person
- Dateninhaber
- Datennutzer
- gemeinsame Datennutzung
- Datenvermittlungsdienst
- Verarbeitung
- Zugang
- Hauptniederlassung
- Dienste von Datengenossenschaften
- Datenaltruismus
- öffentliche Stelle
- Einrichtungen des öffentlichen Rechts
- öffentliches Unternehmen
- sichere Verarbeitungsumgebung
- gesetzlicher Vertreter
- daten 8
- oder 8
- öffentlichen 6
- sind 6
- besitz 5
- nicht 4
- stellen 4
- öffentlicher 3
- dieses 3
- kapitel 3
- schutz 3
- recht 2
- mitgliedstaat 2
- nationale 2
- unionsrecht 2
- deren 2
- zweigstellen 2
- datenkategorien 2
- sicherheit 2
- unter 2
- betreffenden 2
- geheimhaltung 2
- fällt 2
- auftrag 2
- geschützt 2
- gründen 2
- festgelegten 2
- gilt 2
- für 2
- vorausgesetzt 1
- verwaltungspraxis 1
- ermangelung 1
- allgemeine 1
- durch 1
- solcher 1
- rechtsvorschriften 1
- dass 1
- artikel 1
- umfang 1
- union 1
- zugang 1
- über 1
- genannten 1
- absatz 1
- bezug 1
- beigetreten 1
- mitgliedstaaten 1
- denen 1
- aufträge 1
- Übereinkünfte 1
Artikel 3
Datenkategorien
(1) Dieses Kapitel gilt für Daten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden und aus folgenden Gründen geschützt sind:
a) | geschäftliche Geheimhaltung, einschließlich Betriebsgeheimnissen, Berufsgeheimnissen, Unternehmensgeheimnissen; |
b) | statistische Geheimhaltung, |
c) | der Schutz geistigen Eigentums Dritter oder |
d) | der Schutz personenbezogener Daten, soweit diese Daten nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/1024 fallen. |
(2) Dieses Kapitel gilt nicht für
a) | Daten, die im Besitz öffentlicher Unternehmen sind, |
b) | Daten, die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Stellen und deren Zweigstellen sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Sendeauftrags dienen, |
c) | Daten, die im Besitz von Kultureinrichtungen und Bildungseinrichtungen sind, |
d) | Daten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung oder der nationalen Sicherheit geschützt sind, oder |
e) | Daten, deren Bereitstellung nicht unter den im betreffenden Mitgliedstaat gesetzlich oder anderweitig verbindlich festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stellen fällt oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften, nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis in dem Mitgliedstaat festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird. |
(3) Dieses Kapitel berührt nicht:
a) | Das Unionsrecht und das nationale Recht oder völkerrechtliche Übereinkünfte, denen die Union oder die Mitgliedstaaten beigetreten sind, in Bezug auf den Schutz der in Absatz 1 genannten Datenkategorien und |
b) | das Unionsrecht und das nationale Recht über den Zugang zu Dokumenten. |
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