keyboard_tab Digital Governance Act 2022/0868 DE
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- Art. 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Art. 3 Datenkategorien
- Art. 4 Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen
- Art. 5 Bedingungen für die Weiterverwendung
- Art. 6 Gebühren
- Art. 7 Zuständige Stellen
- Art. 8 Zentrale Informationsstellen
- Art. 9 Verfahren für Anträge auf Weiterverwendung
- Art. 10 Datenvermittlungsdienste
- Art. 11 Anmeldung der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten
- Art. 12 Bedingungen für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten
- Art. 13 Zuständige Behörden für Datenvermittlungsdienste
- Art. 14 Überwachung der Einhaltung
- Art. 15 Ausnahmen
- Art. 16 Nationale Regelungen für Datenaltruismus
- Art. 17 Öffentliche Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen
- Art. 18 Allgemeine Eintragungsanforderungen
- Art. 19 Eintragung anerkannter datenaltruistischer Organisationen
- Art. 20 Transparenzanforderungen
- Art. 21 Besondere Anforderungen zum Schutz der Rechte und Interessen betroffener Personen und Dateninhaber im Hinblick auf ihre Daten
- Art. 22 Regelwerk
- Art. 23 Für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörden
- Art. 24 Überwachung der Einhaltung
- Art. 25 Europäisches Einwilligungsformular für Datenaltruismus
- Art. 26 Anforderungen an zuständige Behörden
- Art. 27 Beschwerderecht
- Art. 28 Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf
- Art. 29 Europäischer Dateninnovationsrat
- Art. 30 Aufgaben des Europäischen Dateninnovationsrats
- Art. 31 Internationaler Zugang und internationale Übertragung
- Art. 32 Ausübung der Befugnisübertragung
- Art. 33 Ausschussverfahren
- Art. 34 Sanktionen
- Art. 35 Bewertung und Überprüfung
- Art. 36 Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724
- Art. 37 Übergangsregelung
- Artikel 38 Inkrafttreten und Geltung
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
KAPITEL II
Weiterverwendung bestimmter Kategorien geschützter Daten im Besitz öffentlicher Stellen
KAPITEL III
Anforderungen an Datenvermittlungsdienste
KAPITEL IV
Datenaltruismus
KAPITEL V
Zuständige Behörden und Verfahrensvorschriften
KAPITEL VI
Europäischer Dateninnovationsrat
KAPITEL VII
Internationaler Zugang und internationale Übertragung
KAPITEL VIII
Delegierung und Ausschussverfahren
KAPITEL IX
Schluss- und Übergangsbestimmungen
- Daten
- Weiterverwendung
- personenbezogene Daten
- nicht personenbezogene Daten
- Einwilligung
- Erlaubnis
- betroffene Person
- Dateninhaber
- Datennutzer
- gemeinsame Datennutzung
- Datenvermittlungsdienst
- Verarbeitung
- Zugang
- Hauptniederlassung
- Dienste von Datengenossenschaften
- Datenaltruismus
- öffentliche Stelle
- Einrichtungen des öffentlichen Rechts
- öffentliches Unternehmen
- sichere Verarbeitungsumgebung
- gesetzlicher Vertreter
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- behörde 3
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- angelegenheiten 1
- zuständigen 1
- allein 1
- gegebenenfalls 1
- gemeinsam 1
- einen 1
Artikel 27
Beschwerderecht
(1) Natürliche und juristische Personen haben das Recht, wegen aller in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Angelegenheiten bei der jeweiligen, für die Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörde, allein oder gegebenenfalls gemeinsam, Beschwerde gegen einen Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder bei der jeweiligen, für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen gegen eine anerkannte datenaltruistische Organisation einzulegen.
(2) Die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde und die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde, bei der die Beschwerde eingelegt wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer
a) | über den Stand des Verfahrens und die getroffene Entscheidung und |
b) | über die Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 28. |
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