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keyboard_tab Digital Governance Act 2022/0868 DE

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2022/0868 DE Art. 2 cercato: 'öffentliche Stelle' . Output generated live by software developed by IusOnDemand srl


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Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

Daten“ jede digitale Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen sowie jede Zusammenstellung solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen auch in Form von Ton-, Bild- oder audiovisuellem Material;

2.

Weiterverwendung“ die Nutzung von Daten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch natürliche oder juristische Personen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck im Rahmen des öffentlichen Auftrags, für den die Daten erstellt wurden, unterscheiden, abgesehen vom Austausch von Daten zwischen öffentlichen Stellen ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags;

3.

„personenbezogene Datenpersonenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;

4.

„nicht personenbezogene DatenDaten, die keine personenbezogenen Daten sind;

5.

Einwilligungeine Einwilligung im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/679;

6.

Erlaubnis“, dass Datennutzern das Recht auf Verarbeitung nicht personenbezogener Daten eingeräumt wird;

7.

betroffene_Personeine betroffene_Person im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;

8.

Dateninhaber“ eine juristische Person, einschließlich öffentlichen Stellen und internationalen Organisationen oder natürlichen Person, die in Bezug auf die betreffenden Daten keine betroffene_Person ist, welche nach geltendem Unionsrecht oder geltendem nationalen Recht berechtigt ist, Zugang zu bestimmten personenbezogenen Daten oder nicht personenbezogenen Daten zu gewähren oder diese Daten weiterzugeben;

9.

Datennutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die rechtmäßig Zugang zu bestimmten personenbezogenen oder nicht personenbezogenen Daten hat und im Fall personenbezogener Daten, unter anderem nach der Verordnung (EU) 2016/679, berechtigt ist, diese Daten für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke zu nutzen;

10.

„gemeinsame Datennutzung“ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Daten durch eine betroffene_Person oder einen Dateninhaber an einen Datennutzer für die gemeinschaftliche oder individuelle Nutzung dieser Daten auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen, des Unionsrechts oder des nationalen Rechts, sowohl direkt als auch über einen Mittler, etwa im Rahmen von gebührenpflichtigen oder gebührenfreien offenen oder kommerziellen Lizenzen;

11.

Datenvermittlungsdienst“ einen Dienst, mit dem durch technische, rechtliche oder sonstige Mittel Geschäftsbeziehungen zwischen einer unbestimmten Anzahl von betroffenen Personen oder Dateninhabern einerseits und Datennutzern andererseits hergestellt werden sollen, um die gemeinsame Datennutzung, auch für die Zwecke der Ausübung der Rechte betroffener Personen in Bezug auf personenbezogene Daten, zu ermöglichen, und die zumindest folgendes nicht umfassen:

a)

Dienste, in deren Rahmen Daten von Dateninhabern eingeholt und aggregiert, angereichert oder umgewandelt werden, um deren Wert erheblich zu steigern, und Lizenzen für die Nutzung der resultierenden Daten an die Datennutzer vergeben werden, ohne eine Geschäftsbeziehung zwischen Dateninhabern und Datennutzern herzustellen;

b)

Dienste, deren Schwerpunkt auf der Vermittlung urheberrechtlich geschützter Inhalte liegt;

c)

Dienste, die ausschließlich von einem Dateninhaber genutzt werden, um die Verwendung von im Besitz dieses Dateninhabers befindlichen Daten zu ermöglichen, oder die von mehreren juristischen Personen in einer geschlossenen Gruppe, einschließlich Lieferanten- oder Kundenbeziehungen oder vertraglich festgelegter Kooperationen, genutzt werden, insbesondere wenn deren Hauptziel darin besteht, Funktionen von Gegenständen und Geräten im Zusammenhang mit dem Internet der Dinge sicherzustellen;

d)

Datenvermittlungsdienste, die von öffentlichen Stellen ohne die Absicht der Herstellung von Geschäftsbeziehungen angeboten werden;

12.

Verarbeitung“ die Verarbeitung im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 im Hinblick auf personenbezogene Daten oder Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/1807 im Hinblick auf nicht personenbezogene Daten;

13.

Zugang“ die Datennutzung im Einklang mit bestimmten technischen, rechtlichen oder organisatorischen Anforderungen, ohne dass Daten hierzu zwingend übertragen oder heruntergeladen werden müssen;

14.

Hauptniederlassungeiner juristischen Person den Ort, an dem sich ihre Hauptverwaltung in der Union befindet;

15.

„Dienste von Datengenossenschaften“ Datenvermittlungsdienste, die von einer Organisationsstruktur angeboten werden, welche sich aus betroffenen Personen, Ein-Personen-Unternehmen oder KMU, die in dieser Struktur Mitglied sind, zusammensetzt, und deren Hauptzwecke in der Unterstützung ihrer Mitglieder bei der Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf bestimmte Daten bestehen, unter anderem beim Treffen einer sachkundigen Entscheidung vor der Einwilligung zur Datenverarbeitung, beim Meinungsaustausch über die den Interessen ihrer Mitglieder im Zusammenhang mit ihren Daten am besten entsprechenden Zwecke und Bedingungen der Datenverarbeitung und beim Aushandeln der Bedingungen der Datenverarbeitung im Namen der Mitglieder, bevor die Erlaubnis zur Verarbeitung nicht personenbezogener Daten erteilt oder in die Verarbeitung personenbezogener Daten eingewilligt wird;

16.

Datenaltruismus“ die freiwillige gemeinsame Nutzung von Daten auf der Grundlage der Einwilligung betroffener Personen zur Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder einer Erlaubnis anderer Dateninhaber zur Nutzung ihrer nicht personenbezogenen Daten, ohne hierfür ein Entgelt zu fordern oder zu erhalten, das über eine Entschädigung für die ihnen durch die Bereitstellung ihrer Daten entstandenen Kosten hinausgeht, für Ziele von allgemeinem Interesse gemäß dem nationalen Recht, wie die Gesundheitsversorgung, die Bekämpfung des Klimawandels, die Verbesserung der Mobilität, die einfachere Entwicklung, Erstellung und Verbreitung amtlicher Statistiken, die Verbesserung der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, die staatliche Entscheidungsfindung oder die wissenschaftliche Forschung im allgemeinen Interesse;

17.

öffentliche Stelle“ den Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen_des_öffentlichen_Rechts oder Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder einer oder mehreren dieser Einrichtungen_des_öffentlichen_Rechts bestehen;

18.

Einrichtungen_des_öffentlichen_Rechts“ Einrichtungen, die die folgenden Eigenschaften aufweisen:

a)

sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im allgemeinen Interesse liegende Aufgaben zu erfüllen, und haben keinen gewerblichen oder kommerziellen Charakter,

b)

sie besitzen Rechtspersönlichkeit,

c)

sie werden überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen_des_öffentlichen_Rechts finanziert, unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Körperschaften oder Einrichtungen, oder haben ein Verwaltungs-, Leitungs- beziehungsweise Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen_des_öffentlichen_Rechts ernannt worden sind;

19.

öffentliches_Unternehmen“ ein Unternehmen, auf das öffentliche Stellen aufgrund ihres Eigentums, ihrer finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; von einem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Stellen ist im Sinne dieser Begriffsbestimmung in jedem der folgenden Fälle auszugehen, in denen diese Stellen unmittelbar oder mittelbar

a)

die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens halten,

b)

über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügen,

c)

mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens ernennen können;

20.

„sichere Verarbeitungsumgebung“ die physische oder virtuelle Umgebung und die organisatorischen Mittel, mit denen die Einhaltung der Anforderungen des Unionsrechts, wie der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere im Hinblick auf die Rechte der betroffenen Personen, der Rechte des geistigen Eigentums und der geschäftlichen und statistischen Vertraulichkeit, der Integrität und der Verfügbarkeit, sowie des geltenden Unionsrechts und des nationalen Rechts gewährleistet wird und die es der Einrichtung, die die sichere Verarbeitungsumgebung bereitstellt, ermöglichen, alle Datenverarbeitungsvorgänge zu bestimmen und zu beaufsichtigen, darunter auch das Anzeigen, Speichern, Herunterladen und Exportieren von Daten und das Berechnen abgeleiteter Daten mithilfe von Rechenalgorithmen;

21.

gesetzlicher_Vertretereine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ausdrücklich benannt wurde, um im Auftrag eines nicht in der Union niedergelassenen Anbieters von Datenvermittlungsdiensten oder einer Einrichtung, die von natürlichen oder juristischen Personen auf der Grundlage des Datenaltruismus für Ziele von allgemeinem Interesse zur Verfügung gestellte Daten erhebt, zu handeln, und an die sich die für die Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und die für die Registrierung datenaltruistischer Organisationen zuständigen Behörden hinsichtlich der Verpflichtungen nach dieser Verordnung ausschließlich oder zusätzlich zu den betreffenden Anbietern von Datenvermittlungsdiensten bzw. den betreffenden Einrichtungen, wenden auch um gegen einen nicht in der Union niedergelassenen Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder eine nicht in der Union niedergelassene Einrichtung, der bzw. die die Vorschriften nicht einhält, Durchsetzungsverfahren einzuleiten.

KAPITEL II

Weiterverwendung bestimmter Kategorien geschützter Daten im Besitz öffentlicher Stellen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a)

Bedingungen für die Weiterverwendung von Daten bestimmter Datenkategorien, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, innerhalb der Union;

b)

ein Anmelde- und Aufsichtsrahmen für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten;

c)

ein Rahmen für die freiwillige Eintragung von Einrichtungen, die für altruistische Zwecke zur Verfügung gestellte Daten erheben und verarbeiten und

d)

ein Rahmen für die Einsetzung eines Europäischen Dateninnovationsrats.

(2)   Diese Verordnung begründet weder eine Verpflichtung für öffentliche Stellen, die Weiterverwendung von Daten zu erlauben, noch befreit sie öffentliche Stellen von ihren Geheimhaltungspflichten nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht.

Von dieser Verordnung unberührt bleiben

a)

besondere Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts über den Zugang zu bestimmten Kategorien von Daten oder deren Weiterverwendung, insbesondere in Bezug auf die Zugangsgewährung zu amtlichen Dokumenten und deren Offenlegung, und

b)

die nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht geltenden Verpflichtungen öffentlicher Stellen, die Weiterverwendung von Daten zu erlauben, oder die Anforderungen in Bezug auf die Verarbeitung nicht personenbezogener Daten.

Müssen öffentliche Stellen, Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder anerkannte Einrichtungen, die Datenaltruismus-Dienste erbringen, aufgrund sektorspezifischen Unionsrechts oder nationalen Rechts bestimmte zusätzliche technische, administrative oder organisatorische Anforderungen einhalten, einschließlich durch Genehmigungs- oder Zertifizierungsverfahren, so finden auch diese Bestimmungen des sektorspezifischen Unionsrechts oder nationalen Rechts Anwendung. Etwaige spezifische zusätzliche Anforderungen müssen nichtdiskriminierend, verhältnismäßig und objektiv gerechtfertigt sein.

(3)   Das Unionsrecht und das nationale Recht über den Schutz personenbezogener Daten gelten für alle personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung verarbeitet werden. Insbesondere gilt die vorliegende Verordnung unbeschadet der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und der Richtlinien 2002/58/EG und (EU) 2016/680, einschließlich im Hinblick auf die Befugnisse der Aufsichtsbehörden. Im Fall eines Konflikts zwischen der vorliegenden Verordnung und dem Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten oder dem entsprechend diesem Unionsrecht erlassenen nationalen Recht soll das einschlägige Unionsrecht bzw. das nationale Recht über den Schutz personenbezogener Daten Vorrang haben. Die vorliegende Verordnung schafft keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten, noch berührt es die in den Verordnungen (EU) 2016/679 oder (EU) 2018/1725 oder den Richtlinien 2002/58/EG oder (EU) 2016/680 festgelegten Rechte und Pflichten.

(4)   Die Anwendung des Wettbewerbsrechts bleibt von dieser Verordnung unberührt.

(5)   Diese Verordnung lässt die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für Tätigkeiten im Bereich der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung und der nationalen Sicherheit unberührt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

Daten“ jede digitale Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen sowie jede Zusammenstellung solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen auch in Form von Ton-, Bild- oder audiovisuellem Material;

2.

Weiterverwendung“ die Nutzung von Daten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch natürliche oder juristische Personen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck im Rahmen des öffentlichen Auftrags, für den die Daten erstellt wurden, unterscheiden, abgesehen vom Austausch von Daten zwischen öffentlichen Stellen ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags;

3.

„personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;

4.

„nicht personenbezogene DatenDaten, die keine personenbezogenen Daten sind;

5.

Einwilligung“ eine Einwilligung im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/679;

6.

Erlaubnis“, dass Datennutzern das Recht auf Verarbeitung nicht personenbezogener Daten eingeräumt wird;

7.

betroffene_Person“ eine betroffene_Person im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;

8.

Dateninhaber“ eine juristische Person, einschließlich öffentlichen Stellen und internationalen Organisationen oder natürlichen Person, die in Bezug auf die betreffenden Daten keine betroffene_Person ist, welche nach geltendem Unionsrecht oder geltendem nationalen Recht berechtigt ist, Zugang zu bestimmten personenbezogenen Daten oder nicht personenbezogenen Daten zu gewähren oder diese Daten weiterzugeben;

9.

Datennutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die rechtmäßig Zugang zu bestimmten personenbezogenen oder nicht personenbezogenen Daten hat und im Fall personenbezogener Daten, unter anderem nach der Verordnung (EU) 2016/679, berechtigt ist, diese Daten für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke zu nutzen;

10.

„gemeinsame Datennutzung“ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Daten durch eine betroffene_Person oder einen Dateninhaber an einen Datennutzer für die gemeinschaftliche oder individuelle Nutzung dieser Daten auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen, des Unionsrechts oder des nationalen Rechts, sowohl direkt als auch über einen Mittler, etwa im Rahmen von gebührenpflichtigen oder gebührenfreien offenen oder kommerziellen Lizenzen;

11.

Datenvermittlungsdienst“ einen Dienst, mit dem durch technische, rechtliche oder sonstige Mittel Geschäftsbeziehungen zwischen einer unbestimmten Anzahl von betroffenen Personen oder Dateninhabern einerseits und Datennutzern andererseits hergestellt werden sollen, um die gemeinsame Datennutzung, auch für die Zwecke der Ausübung der Rechte betroffener Personen in Bezug auf personenbezogene Daten, zu ermöglichen, und die zumindest folgendes nicht umfassen:

a)

Dienste, in deren Rahmen Daten von Dateninhabern eingeholt und aggregiert, angereichert oder umgewandelt werden, um deren Wert erheblich zu steigern, und Lizenzen für die Nutzung der resultierenden Daten an die Datennutzer vergeben werden, ohne eine Geschäftsbeziehung zwischen Dateninhabern und Datennutzern herzustellen;

b)

Dienste, deren Schwerpunkt auf der Vermittlung urheberrechtlich geschützter Inhalte liegt;

c)

Dienste, die ausschließlich von einem Dateninhaber genutzt werden, um die Verwendung von im Besitz dieses Dateninhabers befindlichen Daten zu ermöglichen, oder die von mehreren juristischen Personen in einer geschlossenen Gruppe, einschließlich Lieferanten- oder Kundenbeziehungen oder vertraglich festgelegter Kooperationen, genutzt werden, insbesondere wenn deren Hauptziel darin besteht, Funktionen von Gegenständen und Geräten im Zusammenhang mit dem Internet der Dinge sicherzustellen;

d)

Datenvermittlungsdienste, die von öffentlichen Stellen ohne die Absicht der Herstellung von Geschäftsbeziehungen angeboten werden;

12.

Verarbeitung“ die Verarbeitung im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 im Hinblick auf personenbezogene Daten oder Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/1807 im Hinblick auf nicht personenbezogene Daten;

13.

Zugang“ die Datennutzung im Einklang mit bestimmten technischen, rechtlichen oder organisatorischen Anforderungen, ohne dass Daten hierzu zwingend übertragen oder heruntergeladen werden müssen;

14.

Hauptniederlassung“ einer juristischen Person den Ort, an dem sich ihre Hauptverwaltung in der Union befindet;

15.

„Dienste von Datengenossenschaften“ Datenvermittlungsdienste, die von einer Organisationsstruktur angeboten werden, welche sich aus betroffenen Personen, Ein-Personen-Unternehmen oder KMU, die in dieser Struktur Mitglied sind, zusammensetzt, und deren Hauptzwecke in der Unterstützung ihrer Mitglieder bei der Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf bestimmte Daten bestehen, unter anderem beim Treffen einer sachkundigen Entscheidung vor der Einwilligung zur Datenverarbeitung, beim Meinungsaustausch über die den Interessen ihrer Mitglieder im Zusammenhang mit ihren Daten am besten entsprechenden Zwecke und Bedingungen der Datenverarbeitung und beim Aushandeln der Bedingungen der Datenverarbeitung im Namen der Mitglieder, bevor die Erlaubnis zur Verarbeitung nicht personenbezogener Daten erteilt oder in die Verarbeitung personenbezogener Daten eingewilligt wird;

16.

Datenaltruismus“ die freiwillige gemeinsame Nutzung von Daten auf der Grundlage der Einwilligung betroffener Personen zur Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder einer Erlaubnis anderer Dateninhaber zur Nutzung ihrer nicht personenbezogenen Daten, ohne hierfür ein Entgelt zu fordern oder zu erhalten, das über eine Entschädigung für die ihnen durch die Bereitstellung ihrer Daten entstandenen Kosten hinausgeht, für Ziele von allgemeinem Interesse gemäß dem nationalen Recht, wie die Gesundheitsversorgung, die Bekämpfung des Klimawandels, die Verbesserung der Mobilität, die einfachere Entwicklung, Erstellung und Verbreitung amtlicher Statistiken, die Verbesserung der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, die staatliche Entscheidungsfindung oder die wissenschaftliche Forschung im allgemeinen Interesse;

17.

öffentliche Stelle“ den Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen_des_öffentlichen_Rechts oder Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder einer oder mehreren dieser Einrichtungen_des_öffentlichen_Rechts bestehen;

18.

Einrichtungen_des_öffentlichen_Rechts“ Einrichtungen, die die folgenden Eigenschaften aufweisen:

a)

sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im allgemeinen Interesse liegende Aufgaben zu erfüllen, und haben keinen gewerblichen oder kommerziellen Charakter,

b)

sie besitzen Rechtspersönlichkeit,

c)

sie werden überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen_des_öffentlichen_Rechts finanziert, unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Körperschaften oder Einrichtungen, oder haben ein Verwaltungs-, Leitungs- beziehungsweise Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen_des_öffentlichen_Rechts ernannt worden sind;

19.

öffentliches_Unternehmen“ ein Unternehmen, auf das öffentliche Stellen aufgrund ihres Eigentums, ihrer finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; von einem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Stellen ist im Sinne dieser Begriffsbestimmung in jedem der folgenden Fälle auszugehen, in denen diese Stellen unmittelbar oder mittelbar

a)

die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens halten,

b)

über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügen,

c)

mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens ernennen können;

20.

„sichere Verarbeitungsumgebung“ die physische oder virtuelle Umgebung und die organisatorischen Mittel, mit denen die Einhaltung der Anforderungen des Unionsrechts, wie der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere im Hinblick auf die Rechte der betroffenen Personen, der Rechte des geistigen Eigentums und der geschäftlichen und statistischen Vertraulichkeit, der Integrität und der Verfügbarkeit, sowie des geltenden Unionsrechts und des nationalen Rechts gewährleistet wird und die es der Einrichtung, die die sichere Verarbeitungsumgebung bereitstellt, ermöglichen, alle Datenverarbeitungsvorgänge zu bestimmen und zu beaufsichtigen, darunter auch das Anzeigen, Speichern, Herunterladen und Exportieren von Daten und das Berechnen abgeleiteter Daten mithilfe von Rechenalgorithmen;

21.

gesetzlicher_Vertreter“ eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ausdrücklich benannt wurde, um im Auftrag eines nicht in der Union niedergelassenen Anbieters von Datenvermittlungsdiensten oder einer Einrichtung, die von natürlichen oder juristischen Personen auf der Grundlage des Datenaltruismus für Ziele von allgemeinem Interesse zur Verfügung gestellte Daten erhebt, zu handeln, und an die sich die für die Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und die für die Registrierung datenaltruistischer Organisationen zuständigen Behörden hinsichtlich der Verpflichtungen nach dieser Verordnung ausschließlich oder zusätzlich zu den betreffenden Anbietern von Datenvermittlungsdiensten bzw. den betreffenden Einrichtungen, wenden auch um gegen einen nicht in der Union niedergelassenen Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder eine nicht in der Union niedergelassene Einrichtung, der bzw. die die Vorschriften nicht einhält, Durchsetzungsverfahren einzuleiten.

KAPITEL II

Weiterverwendung bestimmter Kategorien geschützter Daten im Besitz öffentlicher Stellen

Artikel 5

Bedingungen für die Weiterverwendung

(1)   Öffentliche Stellen, die nach nationalem Recht dafür zuständig sind, den Zugang zur Weiterverwendung von Daten einer oder mehrerer der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datenkategorien zu gewähren oder zu verweigern, machen die Bedingungen für das Erlauben einer solchen Weiterverwendung und das Verfahren für die Beantragung einer solchen Weiterverwendung über die zentrale Informationsstelle nach Artikel 8 öffentlich zugänglich. Bei der Gewährung oder Verweigerung des Zugangs zur Weiterverwendung können sie von den in Artikel 7 Absatz 1 genannten zuständigen Stellen unterstützt werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die öffentlichen Stellen über die notwendigen Ressourcen verfügen und den vorliegenden Artikel einhalten.

(2)   Die Bedingungen für die Weiterverwendung müssen in Bezug auf die Datenkategorien, die Zwecke der Weiterverwendung und die Art der Daten, deren Weiterverwendung erlaubt wird, nichtdiskriminierend, transparent, verhältnismäßig und objektiv gerechtfertigt sein. Diese Bedingungen dürfen nicht der Behinderung des Wettbewerbs dienen.

(3)   Öffentliche Stellen sorgen gemäß dem Unionsrecht und dem nationalen Recht dafür, dass die Daten geschützt bleiben. Sie können folgende Anforderungen vorschreiben:

a)

Den Zugang zur Weiterverwendung von Daten nur zu gewähren, wenn die öffentliche Stelle oder die zuständige Stelle nach Eingang des Antrags auf Weiterverwendung sichergestellt hat, dass die Daten

i)

im Falle personenbezogener Daten anonymisiert wurden und

ii)

im Falle von vertraulichen Geschäftsinformationen, einschließlich Geschäftsgeheimnisse oder durch Rechte des geistigen Eigentums geschützte Inhalte, nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle verändert, aggregiert oder aufbereitet wurden,

b)

der Zugang zu den Daten und deren Weiterverwendung erfolgt durch Fernzugriff in einer von der öffentlichen Stelle bereitgestellten oder kontrollierten sicheren Verarbeitungsumgebung,

c)

der Zugang zu den Daten und deren Weiterverwendung erfolgt unter Einhaltung hoher Sicherheitsstandards innerhalb der physischen Räumlichkeiten, in denen sich die sichere Verarbeitungsumgebung befindet, sofern ein Fernzugriff nicht erlaubt werden kann, ohne die Rechte und Interessen Dritter zu gefährden.

(4)   Die öffentlichen Stellen erlegen im Falle einer erlaubten Weiterverwendung gemäß Absatz 3 Buchstaben b und c Bedingungen auf, mit denen die Integrität des Betriebs der technischen Systeme der verwendeten sicheren Verarbeitungsumgebung gewahrt wird. Die öffentliche Stelle behält sich das Recht vor, das Verfahren, die Mittel und die Ergebnisse der vom Weiterverwender durchgeführten Datenverarbeitung zu überprüfen, um die Integrität des Datenschutzes zu wahren, und sie behält sich das Recht vor, die Verwendung der Ergebnisse zu verbieten, wenn darin Informationen enthalten sind, die die Rechte und Interessen Dritter gefährden. Die Entscheidung, die Verwendung der Ergebnisse zu verbieten, muss für den Weiterverwender verständlich und transparent sein.

(5)   Sofern im nationalen Recht für die Weiterverwendung von Daten gemäß Artikel 3 Absatz 1 keine besonderen Schutzvorkehrungen bezüglich geltender Geheimhaltungspflichten vorgesehen sind, macht die öffentliche Stelle die Nutzung der gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels bereitgestellten Daten davon abhängig, ob der Weiterverwender einer Geheimhaltungspflicht nachkommt, wonach ihm die Offenlegung von Informationen, die er möglicherweise trotz der getroffenen Schutzvorkehrungen erlangt hat, untersagt ist, wenn dadurch die Rechte und Interessen Dritter verletzt würden. Weiterverwendern ist es untersagt, betroffene_Personen, auf die sich die Daten beziehen, erneut zu identifizieren, und sie ergreifen technische und operative Maßnahmen, um eine erneute Identifizierung zu verhindern und der öffentlichen Stelle etwaige Datenschutzverletzungen, die zu einer erneuten Identifizierung der betroffenen Personen führen könnten, mitzuteilen. Im Falle der unbefugten Weiterverwendung nicht personenbezogener Daten unterrichtet der Weiterverwender unverzüglich, gegebenenfalls mit Unterstützung der öffentlichen Stelle, die juristischen Personen, deren Rechte und Interessen beeinträchtigt werden könnten.

(6)   Kann die Weiterverwendung von Daten gemäß den in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Verpflichtungen nicht erlaubt werden und es keine andere Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 gibt, bemüht sich die öffentliche Stelle, gemäß dem Unionsrecht und dem nationalen Recht, nach besten Kräften, mögliche Weiterverwender dabei zu unterstützen, die Einwilligung der betroffenen Personen oder die Erlaubnis der Dateninhaber einzuholen, deren Rechte und Interessen durch eine solche Weiterverwendung beeinträchtigt werden könnten, sofern dies ohne einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für die öffentliche Stelle machbar ist. In den Fällen, in denen die öffentliche Stelle eine solche Unterstützung leistet, kann sie von den in Artikel 7 Absatz 1 genannten zuständigen Stellen unterstützt werden.

(7)   Die Weiterverwendung von Daten ist nur unter Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums zulässig. Öffentliche Stellen nehmen das in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG vorgesehene Recht der Hersteller von Datenbanken nicht in Anspruch, um dadurch die Weiterverwendung von Daten zu verhindern oder diese Weiterverwendung über die in dieser Verordnung festgelegten Beschränkungen hinaus einzuschränken.

(8)   Werden angeforderte Daten nach den Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts über die geschäftliche oder die statistische Geheimhaltung als vertraulich angesehen, so stellen die öffentlichen Stellen sicher, dass die vertraulichen Daten infolge der Erlaubnis einer solchen Weiterverwendung nicht offengelegt werden, es sei denn, die Weiterverwendung ist gemäß Absatz 6 zulässig.

(9)   Beabsichtigt ein Weiterverwender nach Artikel 3 Absatz 1 geschützte nicht personenbezogene Daten in ein Drittland zu übertragen, so hat er die öffentliche Stelle zum Zeitpunkt der Beantragung der Weiterverwendung solcher Daten von seiner Absicht, solche Daten zu übertragen, und dem Zweck dieser Übertragung zu unterrichten. Im Falle einer Weiterverwendung gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels unterrichtet der Weiterverwender, gegebenenfalls mit Unterstützung der öffentlichen Stelle, die juristische Person, deren Rechte und Interessen beeinträchtigt werden können, über diese Absicht, den Zweck und die angemessenen Schutzvorkehrungen. Die öffentliche Stelle gestattet die Weiterverwendung nur, wenn die juristische Person die Erlaubnis für die Übertragung erteilt.

(10)   Öffentliche Stellen übermitteln nicht personenbezogene vertrauliche Daten oder durch Rechte des geistigen Eigentums geschützte Daten nur dann an einen Weiterverwender, der beabsichtigt, diese Daten in ein nicht gemäß Absatz 12 benanntes Drittland zu übertragen, wenn der Weiterverwender sich vertraglich dazu verpflichtet,

a)

die gemäß den Absätzen 7 und 8 auferlegten Verpflichtungen auch nach der Übertragung der Daten in das Drittland weiterhin zu erfüllen und

b)

die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats der übermittelnden öffentlichen Stelle für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Absätze 7 und 8 anzuerkennen.

(11)   Öffentliche Stellen bieten den Weiterverwendern gegebenenfalls und im Rahmen ihrer Möglichkeiten Beratung und Unterstützung, indem sie den in Absatz 10 des vorliegenden Artikels genannten Verpflichtungen nachkommen.

Zur Unterstützung der öffentlichen Stellen und der Weiterverwender kann die Kommission Durchführungsrechtsakte mit Mustervertragsklauseln für die Erfüllung der in Absatz 10 des vorliegenden Artikels genannten Verpflichtungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(12)   Wenn dies aufgrund der Vielzahl unionsweit gestellter Anträge auf Weiterverwendung nicht personenbezogener Daten in bestimmten Drittländern gerechtfertigt ist, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie erklärt, dass die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittlands

a)

den Schutz geistigen Eigentums und von Geschäftsgeheimnissen in einer Weise gewährleisten, die im Wesentlichen dem durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutz gleichwertig ist,

b)

wirksam angewendet und durchgesetzt werden und

c)

wirksame gerichtliche Rechtsbehelfe vorsehen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(13)   Nach besonderen Gesetzgebungsakten der Union können bestimmte Kategorien nicht personenbezogener Daten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, für die Zwecke dieses Artikels als hochsensibel gelten, wenn die Übertragung dieser Daten in Drittländer Ziele des Gemeinwohls der Union, beispielsweise in den Bereichen Sicherheit und öffentliche Gesundheit, gefährden könnte oder die Gefahr einer erneuten Identifizierung anhand nicht personenbezogener, anonymisierter Daten birgt. Wird ein solcher Rechtsakt erlassen, so erlässt die Kommission gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung besonderer Bedingungen für die Übertragung dieser Daten in Drittländer.

Diese besonderen Bedingungen richten sich nach der Art der Kategorien der nicht personenbezogenen Daten, die in dem besonderen Gesetzgebungsakt der Union aufgeführt werden, und den Gründen, aus denen diese Kategorien als hochsensibel gelten, wobei sie die Risiken einer erneuten Identifizierung anhand anonymisierter Daten berücksichtigen. Sie sind nichtdiskriminierend und auf das erforderliche Maß zur Erreichung der in diesem Gesetzgebungsakt der Union festgelegten Ziele des Gemeinwohls der Union beschränkt; sie stehen im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union.

Wenn dies nach besonderen Gesetzgebungsakt der Union gemäß Unterabsatz 1 erforderlich ist, können diese besonderen Bedingungen Vorgaben für die Übertragung oder diesbezügliche technische Vorkehrungen, Beschränkungen bezüglich der Weiterverwendung von Daten in Drittländern oder Kategorien von Personen, die berechtigt sind, solche Daten in Drittländer zu übertragen, oder – in Ausnahmefällen – Beschränkungen für Übertragungen in Drittländer umfassen.

(14)   Die natürliche oder juristische Person, der das Recht auf Weiterverwendung nicht personenbezogener Daten gewährt wurde, darf die Daten nur in solche Drittländer übertragen, die die Anforderungen der Absätze 10, 12 und 13 erfüllen.

Artikel 6

Gebühren

(1)   Öffentliche Stellen, die eine Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datenkategorien erlauben, können Gebühren für die Erlaubnis der Weiterverwendung dieser Daten erheben.

(2)   Gemäß Absatz 1 erhobene Gebühren müssen transparent, nichtdiskriminierend, verhältnismäßig und objektiv gerechtfertigt sein und dürfen den Wettbewerb nicht einschränken.

(3)   Öffentliche Stellen müssen gewährleisten, dass alle Gebühren auch online über weithin verfügbare grenzüberschreitende Zahlungsdienste ohne Diskriminierung aufgrund des Niederlassungsorts des Zahlungsdienstleisters, des Ausstellungsorts des Zahlungsinstruments oder des Standorts des Zahlungskontos in der Union bezahlt werden können.

(4)   Erheben die öffentlichen Stellen Gebühren, so ergreifen sie Maßnahmen, um – gemäß den Vorschriften über staatliche Beihilfen – Anreize für die Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datenkategorien zu nichtkommerziellen Zwecken wie der wissenschaftlichen Forschung und durch KMU und Start-up-Unternehmen zu schaffen. In diesem Zusammenhang können öffentliche Stellen die Daten insbesondere KMU, Start-up-Unternehmen, der Zivilgesellschaft und Bildungseinrichtungen auch gegen eine ermäßigte Gebühr oder unentgeltlich zur Verfügung stellen. Öffentliche Stellen können zu diesem Zweck eine Liste der Kategorien von Weiterverwendern aufstellen, denen Daten für die Weiterverwendung gegen eine ermäßigte Gebühr oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Liste wird zusammen mit den Kriterien, die bei ihrer Aufstellung verwendet wurden, veröffentlicht.

(5)   Gebühren werden aus den Kosten abgeleitet, die mit der Durchführung des Antragsverfahrens auf Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datenkategorien verbunden sind, und auf die für das Folgende erforderlichen Kosten beschränkt:

a)

die Vervielfältigung, Bereitstellung und Verbreitung der Daten,

b)

die Freigabe der Urheberrechte,

c)

die Anonymisierung oder sonstigen Aufbereitung personenbezogener oder vertraulicher Geschäftsinformationen gemäß Artikel 5 Absatz 3,

d)

die Instandhaltung einer sicheren Verarbeitungsumgebung,

e)

der Erwerb des Rechts auf Erlaubnis der Weiterverwendung gemäß diesem Kapitel von Dritten außerhalb des öffentlichen Sektors und

f)

der Unterstützung von Weiterverwendern bei der Einholung der Einwilligung der betroffenen Personen und der Erlaubnis der Dateninhaber, deren Rechte und Interessen durch eine solche Weiterverwendung beeinträchtigt werden könnten.

(6)   Die Kriterien und die Methode für die Gebührenberechnung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt und veröffentlicht. Die öffentliche Stelle veröffentlicht eine Beschreibung der wichtigsten Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung.

Artikel 7

Zuständige Stellen

(1)   Für die Durchführung der in diesem Artikel genannten Aufgaben benennt jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere zuständige Stellen, die für bestimmte Sektoren zuständig sein können, welche die öffentlichen Stellen, die Zugang zur Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datenkategorien gewähren oder verweigern, unterstützen. Die Mitgliedstaaten können entweder eine oder mehrere neue zuständige Stellen einrichten oder sich auf bestehende öffentliche Stellen oder interne Dienste öffentlicher Stellen stützen, die die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.

(2)   Die zuständigen Stellen können nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht, wenn darin eine solche Zugangsgewährung vorgesehen ist, befugt werden, den Zugang zur Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datenkategorien zu gewähren. In den Fällen, in denen sie den Zugang zur Weiterverwendung gewähren oder verweigern, finden die Artikel 4, 5, 6 und 9 auf diese zuständigen Stellen Anwendung.

(3)   Die zuständigen Stellen müssen zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben über angemessene rechtliche, finanzielle, technische und personelle Mittel, einschließlich der erforderlichen technischen Sachkenntnis, verfügen, damit sie in der Lage sind, das einschlägige Unionsrecht bzw. nationale Recht in Bezug auf die Regelungen für den Zugang zu Daten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datenkategorien einzuhalten.

(4)   Soweit erforderlich, beinhaltet die Unterstützung nach Absatz 1 Folgendes:

a)

Leistung technischer Unterstützung durch Bereitstellung einer sicheren Verarbeitungsumgebung für die Gewährung des Zugangs zur Weiterverwendung von Daten;

b)

Beratung und technische Unterstützung bei der bestmöglichen Strukturierung und Speicherung von Daten, um diese Daten leicht zugänglich zu machen;

c)

Leistung technischer Unterstützung bei der Pseudonymisierung und Sicherstellung, dass die Datenverarbeitung in einer Weise erfolgt, bei der die Privatsphäre, die Vertraulichkeit, die Integrität und die Zugänglichkeit in Bezug auf die Informationen in den Daten, deren Weiterverwendung erlaubt wird, effektiv gewahrt bleiben; dazu gehören auch Techniken zur Anonymisierung, Generalisierung, Unterdrückung und Randomisierung personenbezogener Daten oder andere dem Stand der Technik entsprechende Methoden zur Wahrung der Privatsphäre sowie die Löschung vertraulicher Geschäftsinformationen, wie Handelsgeheimnisse oder durch Rechte des geistigen Eigentums geschützte Inhalte;

d)

gegebenenfalls Unterstützung der öffentlichen Stellen, um Weiterverwender bei der Einholung der Einwilligung der betroffenen Personen zur Weiterverwendung oder der Erlaubnis der Dateninhaber entsprechend ihrer besonderen Festlegungen zu unterstützen, auch im Hinblick auf das Hoheitsgebiet, in dem die Datenverarbeitung stattfinden soll, und Unterstützung der öffentlichen Stellen bei der Einrichtung technischer Mechanismen, mit denen Einwilligungsanfragen oder die Erlaubnis der Weiterverwender übermittelt werden können, soweit dies praktikabel ist;

e)

Unterstützung öffentlicher Stellen bei der Beurteilung, ob die von einem Weiterverwender nach Artikel 5 Absatz 10 eingegangenen vertragliche Zusagen angemessen sind.

(5)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 24. September 2023 die Namen der nach Absatz 1 benannten zuständigen Stellen mit. Jeder Mitgliedstaatteilt der Kommission auch alle späteren Änderungen des Namens dieser benannten zuständigen Stellen mit.

Artikel 8

Zentrale Informationsstellen

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle einschlägigen Informationen in Bezug auf die Anwendung der Artikel 5 und 6 über eine zentrale Informationsstelle erhältlich und leicht zugänglich sind. Als Informationsstelle können die Mitgliedstaaten entweder eine neue Stelle oder Organisation einrichten oder eine vorhandene Stelle oder Organisation benennen. Die zentrale Informationsstelle kann mit sektoralen, regionalen oder lokalen Informationsstellen verknüpft sein. Die Funktionen der zentralen Informationsstelle können automatisiert werden, sofern die öffentliche Stelle für angemessene Unterstützung sorgt.

(2)   Die zentrale Informationsstelle ist befugt, Anfragen oder Anträge in Bezug auf die Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datenkategorien entgegenzunehmen, und übermittelt diese – sofern möglich und angebracht durch automatisierte Verfahren – an die zuständigen öffentlichen Stellen oder gegebenenfalls an die in Artikel 7 Absatz 1 genannten zuständigen Stellen. Die zentrale Informationsstelle stellt auf elektronischem Wege eine durchsuchbare Bestandsliste mit einer Übersicht aller verfügbaren Datenressourcen, gegebenenfalls einschließlich der bei sektoralen, regionalen oder lokalen Informationsstellen verfügbaren Datenressourcen, und einschlägige Informationen mit einer Beschreibung der verfügbaren Daten bereit, die mindestens das Datenformat und den Datenumfang und die Bedingungen für ihre Weiterverwendung umfasst.

(3)   Die zentrale Informationsstelle kann einen gesonderten, vereinfachten und gut dokumentierten Informationskanal für KMU und Start-up-Unternehmen einrichten, der auf deren Bedarf und Kapazitäten mit Blick auf die Beantragung der Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datenkategorien abstellt.

(4)   Die Kommission richtet ein europaweites zentrales Zugangsportal ein, über das ein durchsuchbares elektronisches Verzeichnis der bei den zentralen nationalen Informationsstellen verfügbaren Daten sowie weitere Informationen darüber bereitgestellt werden, wie über die zentralen nationalen Informationsstellen Daten angefordert werden können.

Artikel 9

Verfahren für Anträge auf Weiterverwendung

(1)   Sofern nicht gemäß dem nationalen Recht kürzeren Fristen festgelegt sind, treffen die zuständigen öffentlichen Stellen oder die in Artikel 7 Absatz 1 genannten zuständigen Stellen eine Entscheidung über den Antrag auf Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datenkategorien innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags.

Bei außergewöhnlich umfangreichen und komplexen Anträgen auf Weiterverwendung kann diese Frist von zwei Monaten um bis zu 30 Tage verlängert werden. In solchen Fällen teilen die zuständigen öffentlichen Stellen oder die in Artikel 7 Absatz 1 genannten zuständigen Stellen dem Antragsteller möglichst bald mit, dass für die Durchführung des Verfahrens mehr Zeit benötigt wird, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung.

(2)   Jede natürliche oder juristische Person, die von einer Entscheidung gemäß Absatz 1 direkt betroffen ist, hat in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffende Stelle ihren Sitz hat, einen wirksamen Rechtsbehelfsanspruch. Dieser Rechtsbehelfsanspruch ist durch das nationale Recht geregelt und umfasst die Möglichkeit der Überprüfung durch eine unparteiische Stelle mit entsprechender Sachkenntnis, wie die nationale Wettbewerbsbehörde, die für den Zugang zu Dokumenten zuständige Behörde, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 errichtete Aufsichtsbehörde oder ein nationales Gericht, deren Entscheidungen für die betreffende öffentliche Stelle oder die zuständige Stelle bindend sind.

KAPITEL III

Anforderungen an Datenvermittlungsdienste

Artikel 31

Internationaler Zugang und internationale Übertragung

(1)   Die öffentliche Stelle, die natürliche oder juristische Person, der das Recht auf Weiterverwendung von Daten nach Kapitel II gewährt wurde, der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder die anerkannte datenaltruistische Organisation ergreifen alle angemessenen technischen, rechtlichen und organisatorischen Maßnahmen, einschließlich vertraglicher Vereinbarungen, um die internationale Übertragung in der Union gespeicherter nicht personenbezogener Daten oder den Zugang von Regierungsorganisationen zu diesen Daten zu verhindern, wenn eine solche Übertragung oder ein solcher Zugang im Widerspruch zum Unionsrecht oder dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats stünde; Absatz 2 oder Absatz 3 bleiben davon unberührt.

(2)   Entscheidungen und Urteile eines Gerichts eines Drittlands und jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, mit denen von einer öffentlichen Stelle, einer natürlichen oder juristischen Person, der das Recht auf Weiterverwendung von Daten nach Kapitel II gewährt wurde, einem Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder einer anerkannten datenaltruistischen Organisationen die Übertragung von in der Union gespeicherten nicht personenbezogenen Daten im Anwendungsbereich dieser Verordnung oder der Zugang zu diesen Daten in der Union verlangt wird, werden nur dann anerkannt oder vollstreckbar, wenn sie auf eine in Kraft befindliche völkerrechtliche Übereinkunft wie etwa ein Rechtshilfeabkommen zwischen dem ersuchenden Drittland und der Union oder auf eine solche Vereinbarung zwischen dem ersuchenden Drittland und einem Mitgliedstaat gestützt sind.

(3)   Wenn keine völkerrechtliche Übereinkunft gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels besteht und eine Entscheidung oder ein Urteil eines Gerichts eines Drittlandes oder eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, mit der die Übertragung nicht personenbezogener Daten im Anwendungsbereich dieser Verordnung aus der Union oder der Zugang zu diesen Daten in der Union verlangt wird, an eine öffentliche Stelle, eine natürliche oder juristische Person, der das Recht auf Weiterverwendung von Daten nach Kapitel II gewährt wurde, einen Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder eine anerkannte datenaltruistische Organisation gerichtet ist und die Befolgung einer solchen Entscheidung den Adressaten in Widerspruch zum Unionsrecht oder zum nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats bringen würde, erfolgt die Übertragung dieser Daten an die Behörde des Drittlands oder die entsprechende Zugangsgewährung nur dann, wenn

a)

das Rechtssystem des Drittlands vorschreibt, dass die Entscheidung oder das Urteil zu begründen ist und verhältnismäßig sein muss, und weiter vorsieht, dass die die Entscheidung oder das Urteil eine hinreichende Bestimmtheit aufweisen muss, indem z. B. darin eine hinreichende Bezugnahme auf bestimmte verdächtige Personen oder Rechtsverletzungen erfolgt,

b)

der begründete Einwand des Adressaten von einem zuständigen Gericht des Drittlands überprüft wird und

c)

das zuständige Gericht des Drittlands, das die Entscheidung oder das Urteil erlässt oder die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde überprüft, nach dem Recht dieses Drittlands befugt ist, die einschlägigen rechtlichen Interessen des Bereitstellers der durch das Unionsrecht oder das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats geschützten Daten gebührend zu berücksichtigen.

(4)   Sind die in Absatz 2 oder 3 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, so überträgt die öffentliche Stelle, die natürliche oder juristische Person, der das Recht auf Weiterverwendung von Daten nach Kapitel II gewährt wurde, der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder die anerkannte datenaltruistische Organisation aufgrund einer vertretbaren Auslegung des Ersuchens nur die auf das Ersuchen hin zulässige Mindestmenge an Daten.

(5)   Bevor die öffentliche Stelle, die natürliche oder juristische Person, der das Recht auf Weiterverwendung von Daten nach Kapitel II gewährt wurde, der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder die anerkannte datenaltruistische Organisation dem Ersuchen einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands auf Zugang zu den Daten eines Dateninhabers nachkommt, unterrichtet sie bzw. er den Dateninhaber über das Vorliegen dieses Ersuchens, es sei denn, das Ersuchen dient Strafverfolgungszwecken, und solange dies zur Wahrung der Wirksamkeit der Strafverfolgungsmaßnahme erforderlich ist.

KAPITEL VIII

Delegierung und Ausschussverfahren


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