keyboard_tab Digital Governance Act 2022/0868 DE
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- Art. 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Art. 3 Datenkategorien
- Art. 4 Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen
- Art. 5 Bedingungen für die Weiterverwendung
- Art. 6 Gebühren
- Art. 7 Zuständige Stellen
- Art. 8 Zentrale Informationsstellen
- Art. 9 Verfahren für Anträge auf Weiterverwendung
- Art. 10 Datenvermittlungsdienste
- Art. 11 Anmeldung der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten
- Art. 12 Bedingungen für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten
- Art. 13 Zuständige Behörden für Datenvermittlungsdienste
- Art. 14 Überwachung der Einhaltung
- Art. 15 Ausnahmen
- Art. 16 Nationale Regelungen für Datenaltruismus
- Art. 17 Öffentliche Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen
- Art. 18 Allgemeine Eintragungsanforderungen
- Art. 19 Eintragung anerkannter datenaltruistischer Organisationen
- Art. 20 Transparenzanforderungen
- Art. 21 Besondere Anforderungen zum Schutz der Rechte und Interessen betroffener Personen und Dateninhaber im Hinblick auf ihre Daten
- Art. 22 Regelwerk
- Art. 23 Für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörden
- Art. 24 Überwachung der Einhaltung
- Art. 25 Europäisches Einwilligungsformular für Datenaltruismus
- Art. 26 Anforderungen an zuständige Behörden
- Art. 27 Beschwerderecht
- Art. 28 Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf
- Art. 29 Europäischer Dateninnovationsrat
- Art. 30 Aufgaben des Europäischen Dateninnovationsrats
- Art. 31 Internationaler Zugang und internationale Übertragung
- Art. 32 Ausübung der Befugnisübertragung
- Art. 33 Ausschussverfahren
- Art. 34 Sanktionen
- Art. 35 Bewertung und Überprüfung
- Art. 36 Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724
- Art. 37 Übergangsregelung
- Artikel 38 Inkrafttreten und Geltung
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
KAPITEL II
Weiterverwendung bestimmter Kategorien geschützter Daten im Besitz öffentlicher Stellen
KAPITEL III
Anforderungen an Datenvermittlungsdienste
KAPITEL IV
Datenaltruismus
KAPITEL V
Zuständige Behörden und Verfahrensvorschriften
KAPITEL VI
Europäischer Dateninnovationsrat
KAPITEL VII
Internationaler Zugang und internationale Übertragung
KAPITEL VIII
Delegierung und Ausschussverfahren
KAPITEL IX
Schluss- und Übergangsbestimmungen
- Daten
- Weiterverwendung
- personenbezogene Daten
- nicht personenbezogene Daten
- Einwilligung
- Erlaubnis
- betroffene Person
- Dateninhaber
- Datennutzer
- gemeinsame Datennutzung
- Datenvermittlungsdienst
- Verarbeitung
- Zugang
- Hauptniederlassung
- Dienste von Datengenossenschaften
- Datenaltruismus
- öffentliche Stelle
- Einrichtungen des öffentlichen Rechts
- öffentliches Unternehmen
- sichere Verarbeitungsumgebung
- gesetzlicher Vertreter
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- zwecke 5
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- einrichtung 3
- unternehmen 3
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. | „ Daten“ jede digitale Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen sowie jede Zusammenstellung solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen auch in Form von Ton-, Bild- oder audiovisuellem Material; |
2. | „ Weiterverwendung“ die Nutzung von Daten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch natürliche oder juristische Personen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck im Rahmen des öffentlichen Auftrags, für den die Daten erstellt wurden, unterscheiden, abgesehen vom Austausch von Daten zwischen öffentlichen Stellen ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags; |
3. | „personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679; |
4. | „nicht personenbezogene Daten“ Daten, die keine personenbezogenen Daten sind; |
5. | „ Einwilligung“ eine Einwilligung im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/679; |
6. | „ Erlaubnis“, dass Datennutzern das Recht auf Verarbeitung nicht personenbezogener Daten eingeräumt wird; |
7. | „ betroffene_Person“ eine betroffene_Person im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679; |
8. | „ Dateninhaber“ eine juristische Person, einschließlich öffentlichen Stellen und internationalen Organisationen oder natürlichen Person, die in Bezug auf die betreffenden Daten keine betroffene_Person ist, welche nach geltendem Unionsrecht oder geltendem nationalen Recht berechtigt ist, Zugang zu bestimmten personenbezogenen Daten oder nicht personenbezogenen Daten zu gewähren oder diese Daten weiterzugeben; |
9. | „ Datennutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die rechtmäßig Zugang zu bestimmten personenbezogenen oder nicht personenbezogenen Daten hat und im Fall personenbezogener Daten, unter anderem nach der Verordnung (EU) 2016/679, berechtigt ist, diese Daten für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke zu nutzen; |
10. | „gemeinsame Datennutzung“ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Daten durch eine betroffene_Person oder einen Dateninhaber an einen Datennutzer für die gemeinschaftliche oder individuelle Nutzung dieser Daten auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen, des Unionsrechts oder des nationalen Rechts, sowohl direkt als auch über einen Mittler, etwa im Rahmen von gebührenpflichtigen oder gebührenfreien offenen oder kommerziellen Lizenzen; |
11. | „ Datenvermittlungsdienst“ einen Dienst, mit dem durch technische, rechtliche oder sonstige Mittel Geschäftsbeziehungen zwischen einer unbestimmten Anzahl von betroffenen Personen oder Dateninhabern einerseits und Datennutzern andererseits hergestellt werden sollen, um die gemeinsame Datennutzung, auch für die Zwecke der Ausübung der Rechte betroffener Personen in Bezug auf personenbezogene Daten, zu ermöglichen, und die zumindest folgendes nicht umfassen:
|
12. | „ Verarbeitung“ die Verarbeitung im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 im Hinblick auf personenbezogene Daten oder Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/1807 im Hinblick auf nicht personenbezogene Daten; |
13. | „ Zugang“ die Datennutzung im Einklang mit bestimmten technischen, rechtlichen oder organisatorischen Anforderungen, ohne dass Daten hierzu zwingend übertragen oder heruntergeladen werden müssen; |
14. | „ Hauptniederlassung“ einer juristischen Person den Ort, an dem sich ihre Hauptverwaltung in der Union befindet; |
15. | „Dienste von Datengenossenschaften“ Datenvermittlungsdienste, die von einer Organisationsstruktur angeboten werden, welche sich aus betroffenen Personen, Ein-Personen-Unternehmen oder KMU, die in dieser Struktur Mitglied sind, zusammensetzt, und deren Hauptzwecke in der Unterstützung ihrer Mitglieder bei der Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf bestimmte Daten bestehen, unter anderem beim Treffen einer sachkundigen Entscheidung vor der Einwilligung zur Datenverarbeitung, beim Meinungsaustausch über die den Interessen ihrer Mitglieder im Zusammenhang mit ihren Daten am besten entsprechenden Zwecke und Bedingungen der Datenverarbeitung und beim Aushandeln der Bedingungen der Datenverarbeitung im Namen der Mitglieder, bevor die Erlaubnis zur Verarbeitung nicht personenbezogener Daten erteilt oder in die Verarbeitung personenbezogener Daten eingewilligt wird; |
16. | „ Datenaltruismus“ die freiwillige gemeinsame Nutzung von Daten auf der Grundlage der Einwilligung betroffener Personen zur Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder einer Erlaubnis anderer Dateninhaber zur Nutzung ihrer nicht personenbezogenen Daten, ohne hierfür ein Entgelt zu fordern oder zu erhalten, das über eine Entschädigung für die ihnen durch die Bereitstellung ihrer Daten entstandenen Kosten hinausgeht, für Ziele von allgemeinem Interesse gemäß dem nationalen Recht, wie die Gesundheitsversorgung, die Bekämpfung des Klimawandels, die Verbesserung der Mobilität, die einfachere Entwicklung, Erstellung und Verbreitung amtlicher Statistiken, die Verbesserung der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, die staatliche Entscheidungsfindung oder die wissenschaftliche Forschung im allgemeinen Interesse; |
17. | „ öffentliche_Stelle“ den Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen_des_öffentlichen_Rechts oder Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder einer oder mehreren dieser Einrichtungen_des_öffentlichen_Rechts bestehen; |
18. | „ Einrichtungen_des_öffentlichen_Rechts“ Einrichtungen, die die folgenden Eigenschaften aufweisen:
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19. | „ öffentliches_Unternehmen“ ein Unternehmen, auf das öffentliche_Stellen aufgrund ihres Eigentums, ihrer finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; von einem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Stellen ist im Sinne dieser Begriffsbestimmung in jedem der folgenden Fälle auszugehen, in denen diese Stellen unmittelbar oder mittelbar
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20. | „sichere Verarbeitungsumgebung“ die physische oder virtuelle Umgebung und die organisatorischen Mittel, mit denen die Einhaltung der Anforderungen des Unionsrechts, wie der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere im Hinblick auf die Rechte der betroffenen Personen, der Rechte des geistigen Eigentums und der geschäftlichen und statistischen Vertraulichkeit, der Integrität und der Verfügbarkeit, sowie des geltenden Unionsrechts und des nationalen Rechts gewährleistet wird und die es der Einrichtung, die die sichere Verarbeitungsumgebung bereitstellt, ermöglichen, alle Datenverarbeitungsvorgänge zu bestimmen und zu beaufsichtigen, darunter auch das Anzeigen, Speichern, Herunterladen und Exportieren von Daten und das Berechnen abgeleiteter Daten mithilfe von Rechenalgorithmen; |
21. | „ gesetzlicher_Vertreter“ eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ausdrücklich benannt wurde, um im Auftrag eines nicht in der Union niedergelassenen Anbieters von Datenvermittlungsdiensten oder einer Einrichtung, die von natürlichen oder juristischen Personen auf der Grundlage des Datenaltruismus für Ziele von allgemeinem Interesse zur Verfügung gestellte Daten erhebt, zu handeln, und an die sich die für die Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und die für die Registrierung datenaltruistischer Organisationen zuständigen Behörden hinsichtlich der Verpflichtungen nach dieser Verordnung ausschließlich oder zusätzlich zu den betreffenden Anbietern von Datenvermittlungsdiensten bzw. den betreffenden Einrichtungen, wenden auch um gegen einen nicht in der Union niedergelassenen Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder eine nicht in der Union niedergelassene Einrichtung, der bzw. die die Vorschriften nicht einhält, Durchsetzungsverfahren einzuleiten. |
KAPITEL II
Weiterverwendung bestimmter Kategorien geschützter Daten im Besitz öffentlicher Stellen
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