keyboard_tab Digital Governance Act 2022/0868 DE
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- 1 Art. 18 Allgemeine Eintragungsanforderungen
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
KAPITEL II
Weiterverwendung bestimmter Kategorien geschützter Daten im Besitz öffentlicher Stellen
KAPITEL III
Anforderungen an Datenvermittlungsdienste
KAPITEL IV
Datenaltruismus
KAPITEL V
Zuständige Behörden und Verfahrensvorschriften
KAPITEL VI
Europäischer Dateninnovationsrat
KAPITEL VII
Internationaler Zugang und internationale Übertragung
KAPITEL VIII
Delegierung und Ausschussverfahren
KAPITEL IX
Schluss- und Übergangsbestimmungen
- Daten
- Weiterverwendung
- personenbezogene Daten
- nicht personenbezogene Daten
- Einwilligung
- Erlaubnis
- betroffene Person
- Dateninhaber
- Datennutzer
- gemeinsame Datennutzung
- Datenvermittlungsdienst
- Verarbeitung
- Zugang
- Hauptniederlassung
- Dienste von Datengenossenschaften
- Datenaltruismus
- öffentliche Stelle
- Einrichtungen des öffentlichen Rechts
- öffentliches Unternehmen
- sichere Verarbeitungsumgebung
- gesetzlicher Vertreter
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Artikel 18
Allgemeine Eintragungsanforderungen
Um für eine Eintragung in ein öffentliches nationales Register anerkannter datenaltruistischer Organisationen infrage zu kommen, muss eine Einrichtung
a) | datenaltruistische Tätigkeiten durchführen; |
b) | gemäß nationalem Recht Rechtspersönlichkeit haben, um gegebenenfalls gemäß dem nationalen Recht Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen; |
c) | selbst ohne Erwerbszweck tätig sein und rechtlich unabhängig von jeder Organisation, die Erwerbszwecke verfolgt, handeln; |
d) | die Datenaltruismus-Tätigkeiten über eine Struktur ausüben, die von ihren anderen Tätigkeiten funktionell getrennt ist; |
e) | dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Regelwerk entsprechen, und zwar spätestens 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens der delegierten Rechtsakte, auf die in jenem Absatz Bezuggenommen wird. |
Artikel 18
Allgemeine Eintragungsanforderungen
Um für eine Eintragung in ein öffentliches nationales Register anerkannter datenaltruistischer Organisationen infrage zu kommen, muss eine Einrichtung
a) | datenaltruistische Tätigkeiten durchführen; |
b) | gemäß nationalem Recht Rechtspersönlichkeit haben, um gegebenenfalls gemäß dem nationalen Recht Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen; |
c) | selbst ohne Erwerbszweck tätig sein und rechtlich unabhängig von jeder Organisation, die Erwerbszwecke verfolgt, handeln; |
d) | die Datenaltruismus-Tätigkeiten über eine Struktur ausüben, die von ihren anderen Tätigkeiten funktionell getrennt ist; |
e) | dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Regelwerk entsprechen, und zwar spätestens 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens der delegierten Rechtsakte, auf die in jenem Absatz Bezuggenommen wird. |
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