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keyboard_tab Digital Governance Act 2022/0868 DE

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Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

Daten“ jede digitale Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen sowie jede Zusammenstellung solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen auch in Form von Ton-, Bild- oder audiovisuellem Material;

2.

Weiterverwendung“ die Nutzung von Daten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch natürliche oder juristische Personen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck im Rahmen des öffentlichen Auftrags, für den die Daten erstellt wurden, unterscheiden, abgesehen vom Austausch von Daten zwischen öffentlichen Stellen ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags;

3.

„personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;

4.

„nicht personenbezogene DatenDaten, die keine personenbezogenen Daten sind;

5.

Einwilligung“ eine Einwilligung im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/679;

6.

Erlaubnis“, dass Datennutzern das Recht auf Verarbeitung nicht personenbezogener Daten eingeräumt wird;

7.

betroffene_Person“ eine betroffene_Person im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;

8.

Dateninhaber“ eine juristische Person, einschließlich öffentlichen Stellen und internationalen Organisationen oder natürlichen Person, die in Bezug auf die betreffenden Daten keine betroffene_Person ist, welche nach geltendem Unionsrecht oder geltendem nationalen Recht berechtigt ist, Zugang zu bestimmten personenbezogenen Daten oder nicht personenbezogenen Daten zu gewähren oder diese Daten weiterzugeben;

9.

Datennutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die rechtmäßig Zugang zu bestimmten personenbezogenen oder nicht personenbezogenen Daten hat und im Fall personenbezogener Daten, unter anderem nach der Verordnung (EU) 2016/679, berechtigt ist, diese Daten für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke zu nutzen;

10.

„gemeinsame Datennutzung“ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Daten durch eine betroffene_Person oder einen Dateninhaber an einen Datennutzer für die gemeinschaftliche oder individuelle Nutzung dieser Daten auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen, des Unionsrechts oder des nationalen Rechts, sowohl direkt als auch über einen Mittler, etwa im Rahmen von gebührenpflichtigen oder gebührenfreien offenen oder kommerziellen Lizenzen;

11.

Datenvermittlungsdienst“ einen Dienst, mit dem durch technische, rechtliche oder sonstige Mittel Geschäftsbeziehungen zwischen einer unbestimmten Anzahl von betroffenen Personen oder Dateninhabern einerseits und Datennutzern andererseits hergestellt werden sollen, um die gemeinsame Datennutzung, auch für die Zwecke der Ausübung der Rechte betroffener Personen in Bezug auf personenbezogene Daten, zu ermöglichen, und die zumindest folgendes nicht umfassen:

a)

Dienste, in deren Rahmen Daten von Dateninhabern eingeholt und aggregiert, angereichert oder umgewandelt werden, um deren Wert erheblich zu steigern, und Lizenzen für die Nutzung der resultierenden Daten an die Datennutzer vergeben werden, ohne eine Geschäftsbeziehung zwischen Dateninhabern und Datennutzern herzustellen;

b)

Dienste, deren Schwerpunkt auf der Vermittlung urheberrechtlich geschützter Inhalte liegt;

c)

Dienste, die ausschließlich von einem Dateninhaber genutzt werden, um die Verwendung von im Besitz dieses Dateninhabers befindlichen Daten zu ermöglichen, oder die von mehreren juristischen Personen in einer geschlossenen Gruppe, einschließlich Lieferanten- oder Kundenbeziehungen oder vertraglich festgelegter Kooperationen, genutzt werden, insbesondere wenn deren Hauptziel darin besteht, Funktionen von Gegenständen und Geräten im Zusammenhang mit dem Internet der Dinge sicherzustellen;

d)

Datenvermittlungsdienste, die von öffentlichen Stellen ohne die Absicht der Herstellung von Geschäftsbeziehungen angeboten werden;

12.

Verarbeitung“ die Verarbeitung im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 im Hinblick auf personenbezogene Daten oder Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/1807 im Hinblick auf nicht personenbezogene Daten;

13.

Zugang“ die Datennutzung im Einklang mit bestimmten technischen, rechtlichen oder organisatorischen Anforderungen, ohne dass Daten hierzu zwingend übertragen oder heruntergeladen werden müssen;

14.

Hauptniederlassung“ einer juristischen Person den Ort, an dem sich ihre Hauptverwaltung in der Union befindet;

15.

„Dienste von Datengenossenschaften“ Datenvermittlungsdienste, die von einer Organisationsstruktur angeboten werden, welche sich aus betroffenen Personen, Ein-Personen-Unternehmen oder KMU, die in dieser Struktur Mitglied sind, zusammensetzt, und deren Hauptzwecke in der Unterstützung ihrer Mitglieder bei der Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf bestimmte Daten bestehen, unter anderem beim Treffen einer sachkundigen Entscheidung vor der Einwilligung zur Datenverarbeitung, beim Meinungsaustausch über die den Interessen ihrer Mitglieder im Zusammenhang mit ihren Daten am besten entsprechenden Zwecke und Bedingungen der Datenverarbeitung und beim Aushandeln der Bedingungen der Datenverarbeitung im Namen der Mitglieder, bevor die Erlaubnis zur Verarbeitung nicht personenbezogener Daten erteilt oder in die Verarbeitung personenbezogener Daten eingewilligt wird;

16.

Datenaltruismus“ die freiwillige gemeinsame Nutzung von Daten auf der Grundlage der Einwilligung betroffener Personen zur Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder einer Erlaubnis anderer Dateninhaber zur Nutzung ihrer nicht personenbezogenen Daten, ohne hierfür ein Entgelt zu fordern oder zu erhalten, das über eine Entschädigung für die ihnen durch die Bereitstellung ihrer Daten entstandenen Kosten hinausgeht, für Ziele von allgemeinem Interesse gemäß dem nationalen Recht, wie die Gesundheitsversorgung, die Bekämpfung des Klimawandels, die Verbesserung der Mobilität, die einfachere Entwicklung, Erstellung und Verbreitung amtlicher Statistiken, die Verbesserung der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, die staatliche Entscheidungsfindung oder die wissenschaftliche Forschung im allgemeinen Interesse;

17.

öffentliche_Stelle“ den Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen_des_öffentlichen_Rechts oder Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder einer oder mehreren dieser Einrichtungen_des_öffentlichen_Rechts bestehen;

18.

Einrichtungen_des_öffentlichen_Rechts“ Einrichtungen, die die folgenden Eigenschaften aufweisen:

a)

sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im allgemeinen Interesse liegende Aufgaben zu erfüllen, und haben keinen gewerblichen oder kommerziellen Charakter,

b)

sie besitzen Rechtspersönlichkeit,

c)

sie werden überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen_des_öffentlichen_Rechts finanziert, unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Körperschaften oder Einrichtungen, oder haben ein Verwaltungs-, Leitungs- beziehungsweise Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen_des_öffentlichen_Rechts ernannt worden sind;

19.

öffentliches_Unternehmen“ ein Unternehmen, auf das öffentliche_Stellen aufgrund ihres Eigentums, ihrer finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; von einem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Stellen ist im Sinne dieser Begriffsbestimmung in jedem der folgenden Fälle auszugehen, in denen diese Stellen unmittelbar oder mittelbar

a)

die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens halten,

b)

über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügen,

c)

mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens ernennen können;

20.

„sichere Verarbeitungsumgebung“ die physische oder virtuelle Umgebung und die organisatorischen Mittel, mit denen die Einhaltung der Anforderungen des Unionsrechts, wie der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere im Hinblick auf die Rechte der betroffenen Personen, der Rechte des geistigen Eigentums und der geschäftlichen und statistischen Vertraulichkeit, der Integrität und der Verfügbarkeit, sowie des geltenden Unionsrechts und des nationalen Rechts gewährleistet wird und die es der Einrichtung, die die sichere Verarbeitungsumgebung bereitstellt, ermöglichen, alle Datenverarbeitungsvorgänge zu bestimmen und zu beaufsichtigen, darunter auch das Anzeigen, Speichern, Herunterladen und Exportieren von Daten und das Berechnen abgeleiteter Daten mithilfe von Rechenalgorithmen;

21.

gesetzlicher_Vertreter“ eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ausdrücklich benannt wurde, um im Auftrag eines nicht in der Union niedergelassenen Anbieters von Datenvermittlungsdiensten oder einer Einrichtung, die von natürlichen oder juristischen Personen auf der Grundlage des Datenaltruismus für Ziele von allgemeinem Interesse zur Verfügung gestellte Daten erhebt, zu handeln, und an die sich die für die Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und die für die Registrierung datenaltruistischer Organisationen zuständigen Behörden hinsichtlich der Verpflichtungen nach dieser Verordnung ausschließlich oder zusätzlich zu den betreffenden Anbietern von Datenvermittlungsdiensten bzw. den betreffenden Einrichtungen, wenden auch um gegen einen nicht in der Union niedergelassenen Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder eine nicht in der Union niedergelassene Einrichtung, der bzw. die die Vorschriften nicht einhält, Durchsetzungsverfahren einzuleiten.

KAPITEL II

Weiterverwendung bestimmter Kategorien geschützter Daten im Besitz öffentlicher Stellen

Artikel 7

Zuständige Stellen

(1)   Für die Durchführung der in diesem Artikel genannten Aufgaben benennt jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere zuständige Stellen, die für bestimmte Sektoren zuständig sein können, welche die öffentlichen Stellen, die Zugang zur Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datenkategorien gewähren oder verweigern, unterstützen. Die Mitgliedstaaten können entweder eine oder mehrere neue zuständige Stellen einrichten oder sich auf bestehende öffentliche_Stellen oder interne Dienste öffentlicher Stellen stützen, die die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.

(2)   Die zuständigen Stellen können nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht, wenn darin eine solche Zugangsgewährung vorgesehen ist, befugt werden, den Zugang zur Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datenkategorien zu gewähren. In den Fällen, in denen sie den Zugang zur Weiterverwendung gewähren oder verweigern, finden die Artikel 4, 5, 6 und 9 auf diese zuständigen Stellen Anwendung.

(3)   Die zuständigen Stellen müssen zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben über angemessene rechtliche, finanzielle, technische und personelle Mittel, einschließlich der erforderlichen technischen Sachkenntnis, verfügen, damit sie in der Lage sind, das einschlägige Unionsrecht bzw. nationale Recht in Bezug auf die Regelungen für den Zugang zu Daten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datenkategorien einzuhalten.

(4)   Soweit erforderlich, beinhaltet die Unterstützung nach Absatz 1 Folgendes:

a)

Leistung technischer Unterstützung durch Bereitstellung einer sicheren Verarbeitungsumgebung für die Gewährung des Zugangs zur Weiterverwendung von Daten;

b)

Beratung und technische Unterstützung bei der bestmöglichen Strukturierung und Speicherung von Daten, um diese Daten leicht zugänglich zu machen;

c)

Leistung technischer Unterstützung bei der Pseudonymisierung und Sicherstellung, dass die Datenverarbeitung in einer Weise erfolgt, bei der die Privatsphäre, die Vertraulichkeit, die Integrität und die Zugänglichkeit in Bezug auf die Informationen in den Daten, deren Weiterverwendung erlaubt wird, effektiv gewahrt bleiben; dazu gehören auch Techniken zur Anonymisierung, Generalisierung, Unterdrückung und Randomisierung personenbezogener Daten oder andere dem Stand der Technik entsprechende Methoden zur Wahrung der Privatsphäre sowie die Löschung vertraulicher Geschäftsinformationen, wie Handelsgeheimnisse oder durch Rechte des geistigen Eigentums geschützte Inhalte;

d)

gegebenenfalls Unterstützung der öffentlichen Stellen, um Weiterverwender bei der Einholung der Einwilligung der betroffenen Personen zur Weiterverwendung oder der Erlaubnis der Dateninhaber entsprechend ihrer besonderen Festlegungen zu unterstützen, auch im Hinblick auf das Hoheitsgebiet, in dem die Datenverarbeitung stattfinden soll, und Unterstützung der öffentlichen Stellen bei der Einrichtung technischer Mechanismen, mit denen Einwilligungsanfragen oder die Erlaubnis der Weiterverwender übermittelt werden können, soweit dies praktikabel ist;

e)

Unterstützung öffentlicher Stellen bei der Beurteilung, ob die von einem Weiterverwender nach Artikel 5 Absatz 10 eingegangenen vertragliche Zusagen angemessen sind.

(5)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 24. September 2023 die Namen der nach Absatz 1 benannten zuständigen Stellen mit. Jeder Mitgliedstaatteilt der Kommission auch alle späteren Änderungen des Namens dieser benannten zuständigen Stellen mit.

Artikel 10

Datenvermittlungsdienste

Die Erbringung der folgenden Datenvermittlungsdienste erfolgt gemäß Artikel 12 und unterliegt einem Anmeldeverfahren:

a)

Vermittlungsdienste zwischen Dateninhabern und potenziellen Datennutzern, einschließlich Bereitstellung der technischen oder sonstigen Mittel als Voraussetzung solcher Dienste; zu diesen Diensten können auch der zwei- oder mehrseitige Austausch von Daten oder die Einrichtung von Plattformen oder Datenbanken, die den Austausch oder die gemeinsame Nutzung von Daten ermöglichen, sowie die Einrichtung anderer spezieller Infrastrukturen für die Vernetzung von Dateninhabern mit Datennutzern gehören;

b)

Vermittlungsdienste zwischen betroffenen Personen, die ihre personenbezogenen Daten zugänglich machen wollen, oder natürlichen Personen, die nicht personenbezogene Daten zugänglich machen wollen, und potenziellen Datennutzern, einschließlich Bereitstellung der technischen oder sonstigen Mittel als Voraussetzung dieser Dienste, sowie insbesondere Ermöglichung der Ausübung der in der Verordnung (EU) 2016/679 verankerten Rechte betroffener Personen;

c)

Dienste von Datengenossenschaften.

Artikel 11

Anmeldung der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten

(1)   Jeder Anbieter von Datenvermittlungsdiensten, der beabsichtigt, die in Artikel 10 genannten Datenvermittlungsdienste zu erbringen, muss sich bei der für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörde anmelden.

(2)   Unbeschadet unionsrechtlicher Bestimmungen zur Regelung grenzübergreifender Schadenersatzklagen und damit zusammenhängender Verfahren gilt für die Zwecke dieser Verordnung, dass ein Anbieter von Datenvermittlungsdiensten, der in mehreren Mitgliedstaaten niedergelassen ist, der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterliegt, in dem er seine Hauptniederlassung hat.

(3)   Ein Anbieter von Datenvermittlungsdiensten, der nicht in der Union niedergelassen ist, aber die in Artikel 10 genannten Datenvermittlungsdienste in der Union anbietet, benennt einen gesetzlichen Vertreter in einem der Mitgliedstaaten, in denen diese Dienste angeboten werden.

Um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, beauftragt der Anbieter der Datenvermittlungsdienste den gesetzlichen Vertreter, neben ihm oder an seiner Stelle für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden oder betroffenen Personen und Dateninhabern bei Fragen im Zusammenhang mit den erbrachten Datenvermittlungsdiensten als Anlaufstelle zu dienen. Der gesetzliche Vertreter arbeitet mit den für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden zusammen und legt ihnen auf Verlangen umfassend dar, welche Maßnahmen und Vorkehrungen der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten getroffen hat, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

Es gilt, dass der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterliegt, in dem sich der gesetzliche Vertreter befindet. Die Benennung eines gesetzlichen Vertreters durch den Anbieter von Datenvermittlungsdiensten erfolgt unbeschadet etwaiger rechtlicher Schritte gegen den Anbieter von Datenvermittlungsdiensten.

(4)   Sobald er die Anmeldung vorgenommen hat, kann der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten gemäß Absatz 1 die Tätigkeit unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen aufnehmen.

(5)   Die in Absatz 1 genannte Anmeldung berechtigt den Anbieter von Datenvermittlungsdiensten zur Erbringung von Datenvermittlungsdiensten in allen Mitgliedstaaten.

(6)   Die in Absatz 1 genannte Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:

a)

den Namen des Anbieters von Datenvermittlungsdiensten,

b)

den Rechtsstatus, die Rechtsform, die Eigentümerstruktur, die relevanten Tochtergesellschaften und, sofern der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten in einem Handelsregister oder einem anderen vergleichbaren öffentlichen nationalen Register eingetragen ist, die Registernummer des Anbieters von Datenvermittlungsdiensten,

c)

die Anschrift der Hauptniederlassung des Anbieters von Datenvermittlungsdiensten in der Union, falls zutreffend, und die Anschrift einer etwaigen Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat oder des gesetzlichen Vertreters,

d)

eine öffentliche Website mit vollständigen und aktuellen Informationen über den Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und seine Tätigkeiten, einschließlich mindestens der Informationen gemäß den Buchstaben a, b, c und f,

e)

die Kontaktpersonen und Kontaktangaben des Anbieters von Datenvermittlungsdiensten,

f)

eine Beschreibung des Datenvermittlungsdienstes, den der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten zu erbringen beabsichtigt, und Angaben dazu, unter welche der in Artikel 10 genannten Kategorien dieser Datenvermittlungsdienst fällt,

g)

den voraussichtlichen Tag der Aufnahme der Tätigkeit, falls dies ein anderer als der Tag der Anmeldung ist.

(7)   Die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde stellt sicher, dass das Anmeldeverfahren nichtdiskriminierend ist und zu keinen Wettbewerbsverzerrungen führt.

(8)   Auf Antrag des Anbieters von Datenvermittlungsdiensten gibt die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde innerhalb einer Woche nach einer ordnungsgemäß und vollständig abgeschlossenen Anmeldung eine standardisierte Erklärung ab, in der sie bestätigt, dass der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten die in Absatz 1 genannte Anmeldung vorgenommen hat und dass die Anmeldung die in Absatz 6 genannten Informationen enthält.

(9)   Auf Antrag des Anbieters von Datenvermittlungsdiensten bestätigt die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde, dass der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten die Anforderungen dieses Artikels und des Artikels 12 erfüllt. Nach Erhalt einer solchen Bestätigung kann der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten bei der schriftlichen und mündlichen Kommunikation den das Label „in der Union anerkannter Anbieter von Datenvermittlungsdiensten“ führen und ein gemeinsames Logo verwenden.

Damit in der Union anerkannte Anbieter von Datenvermittlungsdiensten in der gesamten Union leicht erkennbar sind, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Ausgestaltung eines gemeinsamen Logos fest. In der Union anerkannte Anbieter von Datenvermittlungsdiensten verwenden das gemeinsame Logo deutlich gut sichtbar auf jeder mit ihren Datenvermittlungsdiensten verbundenen Online- und Offline-Veröffentlichung.

Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(10)   Die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde teilt der Kommission jede neue Anmeldung unverzüglich auf elektronischem Wege mit. Die Kommission führt ein Register aller Anbieter von Datenvermittlungsdiensten, die ihre Dienste in der Union erbringen, und aktualisiert dieses Register regelmäßig. Die Informationen gemäß Absatz 6 Buchstaben a, b, c, d, f und g werden in einem öffentlichen Register veröffentlicht.

(11)   Die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde kann nach Maßgabe des nationalen Rechts Gebühren für die Anmeldung erheben. Diese Gebühren sind verhältnismäßig und objektiv und beruhen auf den Verwaltungskosten, die durch die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und andere Marktkontrolltätigkeiten der für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden in Bezug auf Anmeldungen von Anbietern von Datenvermittlungsdiensten entstehen. Im Falle von KMU und Start-up-Unternehmen kann die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde eine ermäßigte Anmeldegebühr verlangen oder auf die Gebühr verzichten.

(12)   Anbieter von Datenvermittlungsdiensten teilen der für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörde jede Änderung der gemäß Absatz 6 übermittelten Angaben innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Änderung mit.

(13)   Stellt ein Anbieter von Datenvermittlungsdiensten seine Tätigkeiten ein, so meldet er dies der nach den Absätzen 1, 2 und 3 bestimmten für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörde innerhalb von 15 Tagen.

(14)   Die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde teilt der Kommission jede der in den Absätzen 12 und 13 genannten Abmeldung unverzüglich auf elektronischem Wege mit. Die Kommission aktualisiert das öffentliche Register der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten in der Union entsprechend.

Artikel 12

Bedingungen für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten

Die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten nach Artikel 10 unterliegt folgenden Bedingungen:

a)

Der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten verwendet die Daten, für die er Datenvermittlungsdienste erbringt, für keine anderen Zwecke, als sie den Datennutzern zur Verfügung zu stellen, und stellt die Datenvermittlungsdienste über eine gesonderte juristische Person bereit;

b)

die kommerziellen Bedingungen, einschließlich der Preisgestaltung, für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten für einen Dateninhaber oder Datennutzer sind nicht davon abhängig, ob der Dateninhaber oder Datennutzer andere Dienste desselben Anbieters von Datenvermittlungsdiensten oder eines verbundenen Unternehmens nutzt, und wenn dies der Fall ist, in welchem Umfang der Dateninhaber oder Datennutzer diese anderen Dienste nutzt;

c)

die Daten, die in Bezug auf Tätigkeiten einer natürlichen oder juristischen Person zur Erbringung des Datenvermittlungsdienstes erhoben werden, einschließlich Datum, Uhrzeit und Geolokalisierungsdaten, Dauer der Tätigkeit sowie Verbindungen zu anderen natürlichen oder juristischen Personen, die von der den Datenvermittlungsdienst nutzenden Person hergestellt werden, werden nur für die Entwicklung dieses Datenvermittlungsdienstes verwendet, was die Nutzung von Daten für die Aufdeckung von Betrug oder im Interesse der Cybersicherheit umfassen kann, und sie sind den Dateninhabern auf Anfrage zur Verfügung zu stellen;

d)

der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten ermöglicht den Austausch der Daten in dem Format, in dem er diese von einer betroffenen Person oder vom Dateninhaber erhält, wandelt die Daten nur in bestimmte Formate um, um die Interoperabilität innerhalb und zwischen Sektoren zu verbessern, oder wenn der Datennutzer dies verlangt, oder wenn das Unionsrecht dies vorschreibt oder wenn dies der Harmonisierung mit internationalen oder europäischen Datennormen dient und bietet betroffenen Personen oder Dateninhabern die Möglichkeit an, auf diese Umwandlungen zu verzichten („opt out“), sofern sie nicht durch das Unionsrecht vorgeschrieben sind;

e)

Datenvermittlungsdienste können ein Angebot zusätzlicher spezifischer Werkzeuge und Dienste für Dateninhaber oder betroffene_Personen umfassen, insbesondere um den Datenaustausch zu erleichtern, z. B. vorübergehende Speicherung, Pflege, Konvertierung, Anonymisierung und Pseudonymisierung; diese Werkzeuge werden nur auf ausdrücklichen Antrag oder mit Zustimmung des Dateninhabers oder der betroffenen Person verwendet, und die in diesem Zusammenhang angebotenen Werkzeugen Dritter werden für keine anderen Zwecke verwendet;

f)

der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten stellt sicher, dass das Verfahren für den Zugang zu seinem Dienst sowohl für betroffene_Personen als auch für Dateninhaber sowie für Datennutzer – auch in Bezug auf die Preise und die Geschäftsbedingungen – fair, transparent und nichtdiskriminierend ist;

g)

der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten verfügt über Verfahren, um betrügerische oder missbräuchliche Praktiken in Bezug auf Parteien zu verhindern, die über seine Datenvermittlungsdienste Zugang zu erlangen suchen;

h)

der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten gewährleistet im Falle seiner Insolvenz eine angemessene Weiterführung der Erbringung seiner Datenvermittlungsdienste und richtet, sofern dieser Datenvermittlungsdienst die Speicherung von Daten sicherstellt, Mechanismen ein, die es Dateninhabern und Datennutzern ermöglichen, Zugang zu ihren Daten zu erhalten, diese zu übertragen oder abzurufen und im Fall der Erbringung von Datenvermittlungsdiensten zwischen betroffenen Personen und Datennutzern, ihre Rechte auszuüben;

i)

der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten trifft geeignete Maßnahmen, um unter anderem mithilfe von allgemein verwendeten offenen Standards in dem Sektor, in dem der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten tätig ist, die Interoperabilität mit anderen Datenvermittlungsdiensten zu gewährleisten;

j)

der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten ergreift angemessene technische, rechtliche und organisatorische Maßnahmen, um die Übertragung nicht personenbezogener Daten oder den Zugang zu diesen Daten zu verhindern, die nach Maßgabe des Unionsrechts oder des nationalen Rechts des jeweiligen Mitgliedstaats rechtswidrig sind;

k)

die Dateninhaber werden vom Anbieter von Datenvermittlungsdiensten im Falle einer unbefugten Übertragung, des unbefugten Zugriffs oder der unbefugten Nutzung der von ihm geteilten nicht personenbezogenen Daten unverzüglich unterrichtet;

l)

der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten trifft die notwendigen Maßnahmen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau bei der Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung nicht personenbezogener Daten zu gewährleisten, und der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten stellt ferner das höchste Sicherheitsniveau bei der Speicherung und Übermittlung sensibler wettbewerbsrelevanter Informationen sicher;

m)

der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten, der Dienste für betroffene_Personen anbietet, handelt bei der Erleichterung der Rechteausausübung durch die betroffenen Personen im besten Interesse der betroffenen Personen; insbesondere informiert und –soweit erforderlich – berät er betroffene_Personen in prägnanter, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Weise über die beabsichtigte Nutzung der Daten durch Datennutzer und die üblichen Geschäftsbedingungen für solche Nutzungen, bevor die betroffenen Personen ihre Einwilligung erteilen;

n)

stellt ein Anbieter von Datenvermittlungsdiensten Werkzeuge zur Einholung der Einwilligung betroffener Personen oder der Erlaubnis zur Verarbeitung der von Dateninhabern zur Verfügung gestellten Daten bereit, so gibt er gegebenenfalls das Hoheitsgebiet des Drittlandes an, in dem die Datennutzung stattfinden soll, und stellt den betroffenen Personen Werkzeuge zur Erteilung und zum Widerruf der Einwilligung sowie Dateninhabern Werkzeuge zur Erteilung und zum Widerruf der Erlaubnis zur Verarbeitung von Daten zur Verfügung;

o)

der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten führt ein Protokoll über die Datenvermittlungstätigkeit.

Artikel 14

Überwachung der Einhaltung

(1)   Die für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden überwachen und beaufsichtigen die Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels durch die Anbieter von Datenvermittlungsdiensten. Auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person kann die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde auch die Einhaltung der Rechtsvorschriften durch Anbieter von Datenvermittlungsdiensten überwachen und beaufsichtigen.

(2)   Die für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden sind befugt, von den Anbietern von Datenvermittlungsdiensten oder ihren gesetzlichen Vertretern alle Informationen anzufordern, die nötig sind, um die Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels zu überprüfen. Jede Anforderung von Informationen muss in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe stehen und mit Gründen versehen sein.

(3)   Stellt die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde fest, dass ein Anbieter von Datenvermittlungsdiensten gegen eine oder mehrere Anforderungen dieses Kapitels verstößt, teilt sie dies dem betreffenden Anbieter von Datenvermittlungsdiensten mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung dazu Stellung zu nehmen.

(4)   Die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde ist befugt, die Beendigung des in Absatz 3 genannten Verstoßes innerhalb einer angemessenen Frist oder im Fall eines schwerwiegenden Verstoßes unverzüglich zu verlangen, und ergreift angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen, um die Einhaltung sicherzustellen. In dieser Hinsicht müssen die für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden gegebenenfalls dazu befugt sein,

a)

im Rahmen von Verwaltungsverfahren abschreckende Geldstrafen, die Zwangsgelder und Zwangsgelder mit Rückwirkung umfassen können, zu verhängen gerichtliche Verfahren zur Verhängung von Geldbußen einzuleiten, oder beides zu tun;

b)

eine Verschiebung des Beginns oder eine Aussetzung der Erbringung des Datenvermittlungsdienstes bis zu den von der für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörde geforderten Änderungen seiner Bedingungen anzuordnen oder

c)

die Einstellung der Bereitstellung des Datenvermittlungsdienstes anzuordnen, falls schwere oder wiederholte Verstöße trotz der vorherigen Mitteilung gemäß Absatz 3 nicht behoben wurden.

Die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde fordert die Kommission auf, den Anbieter des Datenvermittlungsdienstes aus dem Register der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten zu streichen, sobald sie die Einstellung der Bereitstellung von Datenvermittlungsdiensten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c angeordnet hat.

Wenn ein Anbieter von Datenvermittlungsdiensten die Verstöße beseitigt, teilt dieser Anbieter von Datenvermittlungsdiensten dies erneut der für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörde mit. Die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde teilt der Kommission jede erneute Mitteilung mit.

(5)   Wenn ein Anbieter von Datenvermittlungsdiensten, der nicht in der Union niedergelassen ist, keinen gesetzlichen Vertreter benennt oder der gesetzliche Vertreter es versäumt, auf Verlangen der für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen vorzulegen, durch die die Einhaltung dieser Verordnung umfassend belegt wird, ist die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde befugt, den Beginn der Erbringung des Datenvermittlungsdienstes zu verschieben oder diese auszusetzen, bis der gesetzliche Vertreter benannt wurde oder die erforderlichen Informationen vorgelegt wurden.

(6)   Die für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden teilen dem betreffenden Anbieter der Datenvermittlungsdienste unverzüglich die gemäß den Absätzen 4 und 5 auferlegten Maßnahmen, die Gründe dafür sowie die notwendigen Schritte zur Behebung der entsprechenden Mängel mit und setzen dem Anbieter von Datenvermittlungsdiensten eine angemessene Frist von höchstens 30 Tagen damit der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten diesen Maßnahmen nachkommen kann.

(7)   Hat ein Anbieter von Datenvermittlungsdiensten für die gemeinsame Datennutzung seine Hauptniederlassung oder seinen gesetzlichen Vertreter in einem Mitgliedstaat, erbringt aber Dienste in anderen Mitgliedstaaten, so arbeiten die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Hauptniederlassung oder der gesetzliche Vertreter befindet, und die für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden der betreffenden anderen Mitgliedstaaten zusammen und unterstützen einander. Diese Unterstützung und Zusammenarbeit kann den Informationsaustausch zwischen den betreffenden für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden für die Zwecke ihrer Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung und das begründete Ersuchen umfassen, die in diesem Artikel genannten Maßnahmen zu ergreifen.

Ersucht eine für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat um Unterstützung einer für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden aus einem anderen Mitgliedstaat, so stellt sie ein begründetes Ersuchen. Die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde antwortet dieses Ersuchen unverzüglich und innerhalb einer Frist, die der Dringlichkeit des Ersuchens angemessen ist.

Alle Informationen, die im Zusammenhang mit einem Amtshilfeersuchen und geleisteter Amtshilfe nach diesem Artikel ausgetauscht werden, dürfen nur zu den Zwecken verwendet werden, für die um sie ersucht wurde.

Artikel 15

Ausnahmen

Dieses Kapitel gilt nicht für anerkannte datenaltruistische Organisationen und andere Einrichtungen ohne Erwerbszweck, soweit deren Tätigkeit darin besteht, für Ziele von allgemeinem Interesse Daten zu erheben, die von natürlichen oder juristischen Personen auf der Grundlage des Datenaltruismus zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, diese Organisationen und Einrichtungen sind bestrebt, Geschäftsbeziehungen zwischen einer unbestimmten Zahl von betroffenen Personen und Dateninhabern einerseits und Datennutzern andererseits herzustellen.

KAPITEL IV

Datenaltruismus

Artikel 17

Öffentliche Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen

(1)   Jede für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde führt ein öffentliches nationales Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen und aktualisiert dieses regelmäßig.

(2)   Die Kommission pflegt zu Informationszwecken ein öffentliches Unionsregister der anerkannten datenaltruistischen Organisationen. Sofern eine gemäß Artikel 18 im öffentlichen nationalen Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen eingetragene Einrichtung registriert ist, darf sie in ihrer schriftlichen und mündlichen Kommunikation die Bezeichnung „in der Union anerkannte datenaltruistische Organisation“ und ein gemeinsames Logo verwenden.

Damit anerkannte datenaltruistische Organisationen in der gesamten Union leicht zu erkennen sind, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Ausgestaltung des gemeinsamen Logos fest. Anerkannte datenaltruistische Organisationen verwenden das gemeinsame Logo gut sichtbar auf jeder Online- und Offline-Veröffentlichung, die mit ihren datenaltruistischen Tätigkeiten in Zusammenhang steht. Das gemeinsame Logo erscheint gemeinsam mit einem QR-Code mit Link zum öffentlichen Unionsregister der anerkannten datenaltruistischen Organisationen.

Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 18

Allgemeine Eintragungsanforderungen

Um für eine Eintragung in ein öffentliches nationales Register anerkannter datenaltruistischer Organisationen infrage zu kommen, muss eine Einrichtung

a)

datenaltruistische Tätigkeiten durchführen;

b)

gemäß nationalem Recht Rechtspersönlichkeit haben, um gegebenenfalls gemäß dem nationalen Recht Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen;

c)

selbst ohne Erwerbszweck tätig sein und rechtlich unabhängig von jeder Organisation, die Erwerbszwecke verfolgt, handeln;

d)

die Datenaltruismus-Tätigkeiten über eine Struktur ausüben, die von ihren anderen Tätigkeiten funktionell getrennt ist;

e)

dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Regelwerk entsprechen, und zwar spätestens 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens der delegierten Rechtsakte, auf die in jenem Absatz Bezuggenommen wird.

Artikel 19

Eintragung anerkannter datenaltruistischer Organisationen

(1)   Eine Einrichtung, die die Anforderungen des Artikels 18 erfüllt, kann einen Antrag auf Eintragung in das nationale öffentliche Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen in dem Mitgliedstaat stellen, in dem sie niedergelassen ist.

(2)   Eine Einrichtung, die die Anforderungen des Artikels 18 erfüllt und in mehreren Mitgliedstaaten niedergelassen ist, kann einen Antrag zur Eintragung in das nationale öffentliche Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen in dem Mitgliedstaat beantragen, in dem sie ihre Hauptniederlassung hat.

(3)   Eine Einrichtung, die die Anforderungen des Artikels 18 erfüllt, aber nicht in der Union niedergelassen ist, benennt einen gesetzlichen Vertreter in einem der Mitgliedstaaten, in dem diese datenaltruistischen Dienste angeboten werden.

Um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, beauftragt die Einrichtung den gesetzlichen Vertreter, neben ihr oder an ihrer Stelle für die Registrierung datenaltruistischer Organisationen den zuständigen Behörden oder betroffenen Personen und Dateninhabern bei Fragen im Zusammenhang mit diesen Einrichtungen als Anlaufstelle zu dienen. Der gesetzliche Vertreter arbeitet mit den für die Registrierung datenaltruistischer Organisationen zuständigen Behörden zusammen und legt ihnen auf Verlangen umfassend dar, welche Maßnahmen und Vorkehrungen die Einrichtung getroffen hat, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

Die Einrichtung gilt als in der Zuständigkeit des Mitgliedstaats liegend, in dem der gesetzliche Vertreter niedergelassen ist. Die Einrichtung kann einen Antrag zur Registrierung in das nationale öffentliche Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen in diesem Mitgliedstaat beantragen. Die Benennung eines gesetzlichen Vertreters durch die Einrichtung erfolgt unbeschadet etwaiger rechtlicher Schritte gegen die Einrichtung.

(4)   Der Eintragungsantrag gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 muss folgende Angaben enthalten:

a)

den Namen der Einrichtung,

b)

Rechtsstatus, Rechtsform und, sofern die Einrichtung in einem öffentlichen nationalen Register eingetragen ist, Registernummer der Einrichtung,

c)

die Satzung der Einrichtung, falls zutreffend,

d)

die Einnahmequellen der Einrichtung,

e)

die Anschrift der Hauptniederlassung der Einrichtung in der Union, falls vorhanden, und die Anschrift einer etwaigen Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat oder des gesetzlichen Vertreters,

f)

eine öffentliche Website mit vollständigen und aktuellen Informationen über die Einrichtung und ihre Tätigkeiten, einschließlich mindestens der Informationen gemäß den Buchstaben a, b, d, e und h,

g)

die Kontaktpersonen und Kontaktangaben der Einrichtung,

h)

die Ziele von allgemeinem Interesse, die sie mit der Erhebung der Daten fördern will,

i)

die Art der Daten, die die Einrichtung überprüfen oder verarbeiten will, sowie, im Fall von personenbezogenen Daten, die Kategorien von personenbezogenen Daten,

j)

alle sonstigen Nachweise, die belegen, dass die Anforderungen des Artikels 18 erfüllt werden.

(5)   Nachdem die Einrichtung alle erforderlichen Informationen gemäß Absatz 4 übermittelt hat und die für die Registrierung datenaltruistischer Organisationen zuständige Behörde den Eintragungsantrag bewertet hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass die Einrichtung die Anforderungen des Artikels 18 erfüllt, nimmt die Behörde innerhalb von 12 Wochen nach Eingang des Antrags auf Registrierung die Eintragung der Einrichtung in das öffentliche nationale Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen vor. Die Eintragung gilt in allen Mitgliedstaaten.

Die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde teilt der Kommission jede Registrierung mit. Die Kommission nimmt diese Registrierung in das öffentliche Unionsregister der anerkannten datenaltruistischen Organisationen auf.

(6)   Die in Absatz 4 Buchstaben a, b, f, g und h genannten Angaben werden im einschlägigen öffentlichen nationalen Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen veröffentlicht.

(7)   Eine anerkannte datenaltruistische Organisation teilt der entsprechenden für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörde jede Änderung der gemäß Absatz 4 übermittelten Angaben innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Änderung mit.

Die für die Registrierung datenaltruistischer Organisationen zuständigen Behörde teilt der Kommission unverzüglich jede solche Mitteilung auf elektronischem Wege mit. Auf der Grundlage einer solchen Meldung aktualisiert die Kommission unverzüglich das öffentliche Unionsregister der anerkannten datenaltruistischen Organisationen.

Artikel 20

Transparenzanforderungen

(1)   Eine anerkannte datenaltruistische Organisation führt vollständige und genaue Aufzeichnungen über Folgendes:

a)

alle natürlichen oder juristischen Personen, denen die Möglichkeit zur Verarbeitung der im Besitz dieser anerkannten datenaltruistischen Organisation befindlichen Daten gegeben wurde, sowie deren Kontaktdaten,

b)

den Zeitpunkt oder die Dauer der Verarbeitung personenbezogener Daten oder der Nutzung nicht personenbezogener Daten,

c)

den Zweck der Verarbeitung entsprechend der Erklärung der natürlichen oder juristischen Person, der die Möglichkeit zur Verarbeitung gegeben wurde,

d)

etwaige Gebühren, die von den die Daten verarbeitenden natürlichen oder juristischen Personen gezahlt wurden.

(2)   Eine anerkannte datenaltruistische Organisation erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht und übermittelt ihn der entsprechenden für die Eintragung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörde; dieser Bericht enthält mindestens Folgendes:

a)

Informationen über die Tätigkeiten der anerkannten datenaltruistischen Organisation,

b)

eine Beschreibung, in welcher Weise die Zwecke von allgemeinem Interesse, zu denen die Daten gesammelt wurden, in dem betreffenden Geschäftsjahr gefördert wurden,

c)

eine Liste aller natürlichen und juristischen Personen, denen erlaubt wurde, die in ihrem Besitz befindlichen Daten zu verarbeiten, einschließlich einer zusammenfassenden Beschreibung der Zwecke von allgemeinem Interesse, die mit dieser Datenverarbeitung verfolgt wurden, und einer Beschreibung der hierzu herangezogenen technischen Mittel, die auch eine Beschreibung der zur Wahrung der Privatsphäre und des Datenschutzes eingesetzten Techniken umfasst,

d)

gegebenenfalls eine Zusammenfassung der Ergebnisse der von der anerkannten datenaltruistischen Organisationerlaubten Datenverarbeitung,

e)

Informationen über die Einnahmequellen der anerkannten datenaltruistischen Organisation, insbesondere alle Einnahmen aus der Zugänglichmachung der Daten, sowie über die Ausgaben.

Artikel 21

Besondere Anforderungen zum Schutz der Rechte und Interessen betroffener Personen und Dateninhaber im Hinblick auf ihre Daten

(1)   Eine anerkannte datenaltruistische Organisation informiert betroffene_Personen oder Dateninhaber vor der Verarbeitung ihrer Daten auf klare und leicht verständliche Weise über Folgendes:

a)

die Ziele von allgemeinem Interesse und gegebenenfalls den angegebenen, ausdrücklichen und rechtmäßigen Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten, für die sie die Verarbeitung ihrer Daten durch einen Datennutzer erlaubt;

b)

den Standort und die Ziele von allgemeinem Interesse, für die sie eine etwaige Verarbeitung in einem Drittland erlaubt, sofern die Verarbeitung von der anerkannten datenaltruistischen Organisation vorgenommen wird.

(2)   Die anerkannte datenaltruistische Organisation verwendet die Daten nicht für andere als die Ziele von allgemeinem Interesse, für die die betroffene_Person oder der Dateninhaber die Verarbeitung erlaubt hat. Die anerkannte datenaltruistische Organisation darf keine irreführenden Vermarktungspraktiken verwenden, um Daten zu erhalten.

(3)   Die anerkannte datenaltruistische Organisation stellt Werkzeuge zur Einholung der Einwilligung betroffener Personen oder der Erlaubnis zur Verarbeitung der von Dateninhabern zur Verfügung gestellten Daten bereit. Die anerkannte datenaltruistische Organisation stellt ferner Werkzeuge zum einfachen Widerruf einer solchen Einwilligung oder Erlaubnis zur Verfügung.

(4)   Die anerkannte datenaltruistische Organisation ergreift Maßnahmen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau für die Speicherung und Verarbeitung der nicht personenbezogenen Daten sicherzustellen, die sie auf der Grundlage von Datenaltruismus erhoben hat.

(5)   Die Dateninhaber werden von der anerkannten datenaltruistischen Organisation im Falle einer unbefugten Übertragung, des unbefugten Zugriffs oder der unbefugten Nutzung der von ihm geteilten nicht personenbezogenen Daten unverzüglich unterrichtet.

(6)   Ermöglicht die anerkannte datenaltruistische Organisation die Datenverarbeitung durch Dritte, einschließlich durch die Bereitstellung von Werkzeugen zur Einholung der Einwilligung betroffener Personen oder der Erlaubnis zur Verarbeitung der von Dateninhabern zur Verfügung gestellten Daten bereit, so gibt sie gegebenenfalls das Hoheitsgebiet des Drittlandes an, in denen die Datennutzung stattfinden soll.

Artikel 24

Überwachung der Einhaltung

(1)   Die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden überwachen und beaufsichtigen die Einhaltung der in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen durch die anerkannten datenaltruistischen Organisationen. Die für die Eintragung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde kann die Einhaltung der Rechtsvorschriften durch diese datenaltruistischen Organisationen auch auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person überwachen und beaufsichtigen.

(2)   Die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden sind befugt, von den anerkannten datenaltruistischen Organisationen alle Informationen zu verlangen, die nötig sind, um die Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels zu überprüfen. Jede Anforderung von Informationen muss in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe stehen und begründet sein.

(3)   Stellt die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde fest, dass eine anerkannte datenaltruistische Organisation gegen eine oder mehrere Anforderungen dieses Kapitels verstößt, teilt sie dies der anerkannten datenaltruistischen Organisation mit und gibt ihr Gelegenheit, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Meldung dazu Stellung zu nehmen.

(4)   Die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde ist befugt, die Beendigung des in Absatz 3 genannten Verstoßes entweder unverzüglich oder innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen, und ergreift angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen, um die Einhaltung sicherzustellen.

(5)   Erfüllt eine anerkannte datenaltruistische Organisation eine oder mehrere der Anforderungen dieses Kapitels auch dann nicht, nachdem sie von der für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörde gemäß Absatz 3 davon unterrichtet wurde, so

a)

verliert sie ihr Recht, in ihrer schriftlichen und mündlichen Kommunikation die Bezeichnung „in der Union anerkannte datenaltruistische Organisation“ zu führen,

b)

wird sie aus dem einschlägigen öffentlichen nationalen Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen und dem öffentlichen Unionsregister der anerkannten datenaltruistischen Organisationen gestrichen.

Jede Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a, die das Recht widerruft, die Bezeichnung „in der Union anerkannte datenaltruistische Organisation“ zu führen, wird durch die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde öffentlich zugänglich gemacht.

(6)   Hat eine anerkannte datenaltruistische Organisation ihre Hauptniederlassung oder ihren gesetzlichen Vertreter in einem Mitgliedstaat, betätigt sich aber in anderen Mitgliedstaaten, so arbeiten die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Hauptniederlassung oder der gesetzliche Vertreter befindet, und die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden der betreffenden anderen Mitgliedstaaten zusammen und unterstützen einander. Diese Unterstützung und Zusammenarbeit kann den Informationsaustausch zwischen den betreffenden für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden für die Zwecke ihrer Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung und begründete Ersuchen umfassen, die in diesem Artikel genannten Maßnahmen zu ergreifen.

Ersucht eine für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat um Unterstützung durch eine für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat, so stellt sie ein begründetes Ersuchen. Nach einem solchen Ersuchen antwortet die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde unverzüglich und innerhalb eines Zeitrahmens, der der Dringlichkeit des Ersuchens angemessen ist.

Alle Informationen, die im Zusammenhang mit einem Amtshilfeersuchen und geleisteter Amtshilfe nach diesem Artikel ausgetauscht werden, dürfen nur zu den Zwecken des Ersuchens verwendet werden.

Artikel 25

Europäisches Einwilligungsformular für Datenaltruismus

(1)   Um die Erhebung von Daten auf der Grundlage des Datenaltruismus zu erleichtern, erlässt die Kommission nach Konsultation des Europäischen Datenschutzausschusses, unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Europäischen Dateninnovationsrats sowie unter entsprechender Einbeziehung einschlägiger Interessenträger Durchführungsrechtsakte zur Festlegung und Ausarbeitung eines europäischen Einwilligungsformulars für Datenaltruismus. Das Formular ermöglicht das Einholen von Einwilligungen und Erlaubnissen in allen Mitgliedstaaten in einem einheitlichen Format. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(2)   Das europäische Einwilligungsformular für Datenaltruismus ist modular aufgebaut, damit es für bestimmte Sektoren und für verschiedene Zwecke angepasst werden kann.

(3)   Werden personenbezogene Daten erfasst, so ermöglicht das europäische Einwilligungsformular für Datenaltruismus es, dass betroffene_Personen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 damit ihre Einwilligung zu einem bestimmten Datenverarbeitungsvorgang erteilen und widerrufen können.

(4)   Das Formular ist leicht verständlich und wird in einer Form bereitgestellt, in der es auf Papier ausgedruckt werden kann, sowie in elektronischer, maschinenlesbarer Form.

KAPITEL V

Zuständige Behörden und Verfahrensvorschriften

Artikel 29

Europäischer Dateninnovationsrat

(1)   Die Kommission setzt einen Europäischen Dateninnovationsrat ein, der die Form einer Expertengruppe hat und sich aus Vertretern der für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörden und der für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten, des Europäischen Datenschutzausschusses, des Europäischen Datenschutzbeauftragten, der ENISA, der Kommission, dem KMU-Beauftragten der EU oder einem vom Netz der KMU-Beauftragten benannten Vertreter und anderen Vertretern von maßgeblichen Stellen in bestimmten Sektoren und von Stellen mit spezifischen Fachkenntnissen zusammensetzt. Bei der Ernennung einzelner Sachverständiger strebt die Kommission im Hinblick auf die Zusammensetzung der Expertengruppe ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis und geografische Ausgewogenheit unter den Mitgliedern der Expertengruppe an.

(2)   Der Europäische Dateninnovationsrat besteht aus mindestens den drei folgenden Untergruppen:

a)

einer aus den für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und den für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden zusammengesetzten Untergruppe für die Aufgaben gemäß Artikel 30 Buchstaben a, c, j und k,

b)

einer Untergruppe für technische Beratungen zu Normung, Übertragbarkeit und Interoperabilität gemäß Artikel 30 Buchstaben f und g,

c)

einer Untergruppe für die Einbeziehung von Interessenträgern, der einschlägige Vertreter der Wirtschaft, der Forschung, der Wissenschaft, der Zivilgesellschaft, von Normungsgremien, einschlägigen gemeinsamen europäischen Datenräumen und andere einschlägige Interessenträger und Dritte angehören, die den Europäischen Dateninnovationsrat zu Aufgaben gemäß Artikel 30 Buchstaben d, e, f, g und h beraten.

(3)   Die Kommission führt den Vorsitz in den Sitzungen des Europäischen Dateninnovationsrats.

(4)   Der Europäische Dateninnovationsrat wird von einem Sekretariat unterstützt, das von der Kommission gestellt wird.

Artikel 31

Internationaler Zugang und internationale Übertragung

(1)   Die öffentliche_Stelle, die natürliche oder juristische Person, der das Recht auf Weiterverwendung von Daten nach Kapitel II gewährt wurde, der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder die anerkannte datenaltruistische Organisation ergreifen alle angemessenen technischen, rechtlichen und organisatorischen Maßnahmen, einschließlich vertraglicher Vereinbarungen, um die internationale Übertragung in der Union gespeicherter nicht personenbezogener Daten oder den Zugang von Regierungsorganisationen zu diesen Daten zu verhindern, wenn eine solche Übertragung oder ein solcher Zugang im Widerspruch zum Unionsrecht oder dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats stünde; Absatz 2 oder Absatz 3 bleiben davon unberührt.

(2)   Entscheidungen und Urteile eines Gerichts eines Drittlands und jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, mit denen von einer öffentlichen Stelle, einer natürlichen oder juristischen Person, der das Recht auf Weiterverwendung von Daten nach Kapitel II gewährt wurde, einem Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder einer anerkannten datenaltruistischen Organisationen die Übertragung von in der Union gespeicherten nicht personenbezogenen Daten im Anwendungsbereich dieser Verordnung oder der Zugang zu diesen Daten in der Union verlangt wird, werden nur dann anerkannt oder vollstreckbar, wenn sie auf eine in Kraft befindliche völkerrechtliche Übereinkunft wie etwa ein Rechtshilfeabkommen zwischen dem ersuchenden Drittland und der Union oder auf eine solche Vereinbarung zwischen dem ersuchenden Drittland und einem Mitgliedstaat gestützt sind.

(3)   Wenn keine völkerrechtliche Übereinkunft gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels besteht und eine Entscheidung oder ein Urteil eines Gerichts eines Drittlandes oder eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, mit der die Übertragung nicht personenbezogener Daten im Anwendungsbereich dieser Verordnung aus der Union oder der Zugang zu diesen Daten in der Union verlangt wird, an eine öffentliche_Stelle, eine natürliche oder juristische Person, der das Recht auf Weiterverwendung von Daten nach Kapitel II gewährt wurde, einen Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder eine anerkannte datenaltruistische Organisation gerichtet ist und die Befolgung einer solchen Entscheidung den Adressaten in Widerspruch zum Unionsrecht oder zum nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats bringen würde, erfolgt die Übertragung dieser Daten an die Behörde des Drittlands oder die entsprechende Zugangsgewährung nur dann, wenn

a)

das Rechtssystem des Drittlands vorschreibt, dass die Entscheidung oder das Urteil zu begründen ist und verhältnismäßig sein muss, und weiter vorsieht, dass die die Entscheidung oder das Urteil eine hinreichende Bestimmtheit aufweisen muss, indem z. B. darin eine hinreichende Bezugnahme auf bestimmte verdächtige Personen oder Rechtsverletzungen erfolgt,

b)

der begründete Einwand des Adressaten von einem zuständigen Gericht des Drittlands überprüft wird und

c)

das zuständige Gericht des Drittlands, das die Entscheidung oder das Urteil erlässt oder die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde überprüft, nach dem Recht dieses Drittlands befugt ist, die einschlägigen rechtlichen Interessen des Bereitstellers der durch das Unionsrecht oder das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats geschützten Daten gebührend zu berücksichtigen.

(4)   Sind die in Absatz 2 oder 3 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, so überträgt die öffentliche_Stelle, die natürliche oder juristische Person, der das Recht auf Weiterverwendung von Daten nach Kapitel II gewährt wurde, der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder die anerkannte datenaltruistische Organisation aufgrund einer vertretbaren Auslegung des Ersuchens nur die auf das Ersuchen hin zulässige Mindestmenge an Daten.

(5)   Bevor die öffentliche_Stelle, die natürliche oder juristische Person, der das Recht auf Weiterverwendung von Daten nach Kapitel II gewährt wurde, der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder die anerkannte datenaltruistische Organisation dem Ersuchen einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands auf Zugang zu den Daten eines Dateninhabers nachkommt, unterrichtet sie bzw. er den Dateninhaber über das Vorliegen dieses Ersuchens, es sei denn, das Ersuchen dient Strafverfolgungszwecken, und solange dies zur Wahrung der Wirksamkeit der Strafverfolgungsmaßnahme erforderlich ist.

KAPITEL VIII

Delegierung und Ausschussverfahren

Artikel 32

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 13 und Artikel 22 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 23. Juni 2022 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 13 und Artikel 22 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 13 und Artikel 22 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 33

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL IX

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 35

Bewertung und Überprüfung

Bis zum 24. September 2025 führt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung durch und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über ihre wichtigsten Ergebnisse. Dem Bericht werden, soweit erforderlich, Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.

Dabei wird in dem Bericht insbesondere Folgendes bewertet:

a)

Anwendung und Funktionsweise der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 festgelegten Sanktionsvorschriften;

b)

Grad der Einhaltung dieser Verordnung durch die gesetzlichen Vertreter von Anbietern von Datenvermittlungsdiensten und anerkannten datenaltruistischen Organisationen, die nicht in der Union niedergelassen sind, und Grad der Durchsetzbarkeit von verhängten Sanktionen gegen diese Anbieter und Organisationen;

c)

Art der gemäß Kapitel IV eingetragenen datenaltruistischen Organisationen und ein Überblick über die mit der gemeinsamen Datennutzung verfolgten Zwecke von allgemeinem Interesse, um diesbezüglich klare Kriterien festzulegen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zur Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Informationen.

Artikel 36

Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

In der Tabelle in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1724 erhält der Eintrag „Gründung, Führung und Schließung eines Unternehmens“ folgende Fassung:

Lebensereignisse

Verfahren

Erwartete Ergebnisse, gegebenenfalls vorbehaltlich einer Bewertung des Antrags durch die zuständige Behörde gemäß nationalen Rechtsvorschriften

Gründung, Führung und Schließung eines Unternehmens

Meldung einer Geschäftstätigkeit, Zulassung zur Ausübung einer Geschäftstätigkeit, Änderung einer Geschäftstätigkeit und Einstellung einer Geschäftstätigkeit ausgenommen Insolvenz- oder Liquidationsverfahren, ausgenommen der erstmaligen Eintragung einer Geschäftstätigkeit in das Unternehmens-Register, und ausgenommen Eintragungen im Rahmen des Verfahren zur Gründung von — oder späteren Anmeldungen oder Einreichungen von Meldungen von — Gesellschaften oder Unternehmen im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 AEUV

Bestätigung des Eingangs der Meldung oder Änderung einer Geschäftstätigkeit oder des Antrags auf Genehmigung der Geschäftstätigkeit

 

Registrierung eines Arbeitgebers (einer natürlichen Person) bei obligatorischen Versorgungs- und Versicherungssystemen

Registrierung von Beschäftigten bei obligatorischen Versorgungs- und Versicherungssystemen

Registrierung von Beschäftigten bei obligatorischen Versorgungs- und Versicherungssystemen

Bestätigung der Registrierung oder Sozialversicherungs-Kennnummer

Einreichung einer Körperschaftsteuererklärung

Bestätigung des Eingangs der Erklärung

Meldung an die Sozialversicherungssysteme bei Beendigung des Vertrags mit einem Beschäftigten, ausgenommen bei Verfahren zur kollektiven Beendigung von Arbeitnehmerverträgen

Bestätigung des Eingangs der Meldung

Zahlung von Sozialbeiträgen für Beschäftigte

Empfangs- oder andere Art der Bestätigung der Zahlung der Sozialbeiträge für Beschäftigte

Anmeldung eines Anbieters von Datenvermittlungsdiensten

Bestätigung des Eingangs der Anmeldung

Eintragung als in der Union anerkannte datenaltruistische Organisation

Bestätigung der Eintragung


whereas









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